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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. XII. Cap.
punct der ganzen Staatsverwaltung b). Das
Recht, dieselbe anzuordnen, ist daher eines
der wichtigsten Hoheitsrechte, die Aufgabe,
eine der schwersten, die Handhabung, das
allernothwendigste.

a) Ihr liegt ob, die Sorge für Staatseinnahme (aus Domä-
nen, Steuern, Regalien, u. s. w.) und Ausgabe (Civil-
Liste, Civil- und MilitärEtat, Schuldentilgung Erspa-
rung für Nothfälle), für Staatsrechnungs- und Casse-
wesen
.
b) Von dem Zeitalter vor DesCartes, urtheilt Condorcet
(Entwurf eines histor. Gemahldes der Fortschritte des
menschl. Geistes, teutsch durch E. L. Posselt, Tüb.
1796, S. 178): "Noch gab es keine Wissenschaft der
StaatsOekonomie: die Fürsten zahlten nicht die Zahl
der Menschen, sondern die der Soldaten; die Finanz-
Wissenschaft
war nichts, als die Kunst, die Völker zu
plündern, ohne sie zum Aufruhr zu drängen, und die
Regierungen beschäftigten sich mit dem Handel nur,
um ihn durch Taxen zu brandschatzen, durch Privile-
gien zu hemmen, oder sich dessen Monopol streitig
zu machen".
§. 315.
Finanzwissenschaft. Grenzen der Finanzhoheit.

I) Die Staats Finanzwissenschaft
lehrt die Art und Weise, wie die zu Be-
streitung des Staatsaufwandes nöthigen Gü-
termassen, auf eine dem allgemeinen Wohl-
stand möglichst angemessene Weise aufzu-
bringen, zu verwalten und zu verwenden

II. Th. XII. Cap.
punct der ganzen Staatsverwaltung b). Das
Recht, dieselbe anzuordnen, ist daher eines
der wichtigsten Hoheitsrechte, die Aufgabe,
eine der schwersten, die Handhabung, das
allernothwendigste.

a) Ihr liegt ob, die Sorge für Staatseinnahme (aus Domä-
nen, Steuern, Regalien, u. s. w.) und Ausgabe (Civil-
Liste, Civil- und MilitärEtat, Schuldentilgung Erspa-
rung für Nothfälle), für Staatsrechnungs- und Casse-
wesen
.
b) Von dem Zeitalter vor DesCartes, urtheilt Condorcet
(Entwurf eines histor. Gemahldes der Fortschritte des
menschl. Geistes, teutsch durch E. L. Posselt, Tüb.
1796, S. 178): „Noch gab es keine Wissenschaft der
StaatsOekonomie: die Fürsten zahlten nicht die Zahl
der Menschen, sondern die der Soldaten; die Finanz-
Wissenschaft
war nichts, als die Kunst, die Völker zu
plündern, ohne sie zum Aufruhr zu drängen, und die
Regierungen beschäftigten sich mit dem Handel nur,
um ihn durch Taxen zu brandschatzen, durch Privile-
gien zu hemmen, oder sich dessen Monopol streitig
zu machen“.
§. 315.
Finanzwissenschaft. Grenzen der Finanzhoheit.

I) Die Staats Finanzwissenschaft
lehrt die Art und Weise, wie die zu Be-
streitung des Staatsaufwandes nöthigen Gü-
termassen, auf eine dem allgemeinen Wohl-
stand möglichst angemessene Weise aufzu-
bringen, zu verwalten und zu verwenden

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[500/0524] II. Th. XII. Cap. punct der ganzen Staatsverwaltung b). Das Recht, dieselbe anzuordnen, ist daher eines der wichtigsten Hoheitsrechte, die Aufgabe, eine der schwersten, die Handhabung, das allernothwendigste. a⁾ Ihr liegt ob, die Sorge für Staatseinnahme (aus Domä- nen, Steuern, Regalien, u. s. w.) und Ausgabe (Civil- Liste, Civil- und MilitärEtat, Schuldentilgung Erspa- rung für Nothfälle), für Staatsrechnungs- und Casse- wesen. b⁾ Von dem Zeitalter vor DesCartes, urtheilt Condorcet (Entwurf eines histor. Gemahldes der Fortschritte des menschl. Geistes, teutsch durch E. L. Posselt, Tüb. 1796, S. 178): „Noch gab es keine Wissenschaft der StaatsOekonomie: die Fürsten zahlten nicht die Zahl der Menschen, sondern die der Soldaten; die Finanz- Wissenschaft war nichts, als die Kunst, die Völker zu plündern, ohne sie zum Aufruhr zu drängen, und die Regierungen beschäftigten sich mit dem Handel nur, um ihn durch Taxen zu brandschatzen, durch Privile- gien zu hemmen, oder sich dessen Monopol streitig zu machen“. §. 315. Finanzwissenschaft. Grenzen der Finanzhoheit. I) Die Staats Finanzwissenschaft lehrt die Art und Weise, wie die zu Be- streitung des Staatsaufwandes nöthigen Gü- termassen, auf eine dem allgemeinen Wohl- stand möglichst angemessene Weise aufzu- bringen, zu verwalten und zu verwenden

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/524>, abgerufen am 21.11.2024.