sentliche Eigenschaft, der wahre Charakter, wodurch eine Sache, ihrem Gegenstand nach, zu einer Justiz- sache sich eignet. Gönners Handb. des gemeinen Pro- cesses, Bd. II. Abh. XXVI. Strube a. a. O. §. 7 ff. Ebendess. rechtl Bed. II. 518. Pufendorf T. II. obs. 37. §. 8. sq. v. Bülows und Hagemanns pract Er- örter. Bd. I. N. 46. F. K. Gavard, welches sind Justizsachen? Th. I. Nürnb. 1795. 8. -- Von dem Gerichtstand zwischen Regenten und Unterthanen. Pütters Lit. III. 499. Klübers Lit. §. 1260.
§. 296. Peinliche Gerichtbarkeit.
I) Die peinliche Gerichtbarkeit a) (hohe oder Obergerichtbarkeit, Halsgericht, Male- fizobrigkeit, jurisdictio criminalis s. alta), die Strafgerechtigkeitspflege gegen Verbrecher, ist ein Theil der Justizhoheit -- in dieser Hinsicht auch Criminalhoheitb) genannt, wovon §. 286 --, da das Strafrecht des Staa- tes durch den Staatszweck begründet wird. II) Die Grenzen der hohen Gerichtbarkeit, insbesondere welche Straffälle, als geringe Frevel, zu der Civil, Unter oder Nieder- gerichtbarkeit (jurisd. bassa) zu rechnen seyen, bestimmt das particuläre Recht c). Ausserdem pflegt man die peinlichen Falle nach der Quantität der Strafen zu bestimmen, indem man dahin alle Verbrechen rechnet, auf welche Lebens-, Leibes-, oder diesen gleich geach-
Justizhoheit.
sentliche Eigenschaft, der wahre Charakter, wodurch eine Sache, ihrem Gegenstand nach, zu einer Justiz- sache sich eignet. Gönners Handb. des gemeinen Pro- cesses, Bd. II. Abh. XXVI. Strube a. a. O. §. 7 ff. Ebendeſs. rechtl Bed. II. 518. Pufendorf T. II. obs. 37. §. 8. sq. v. Bülows und Hagemanns pract Er- örter. Bd. I. N. 46. F. K. Gavard, welches sind Justizsachen? Th. I. Nürnb. 1795. 8. — Von dem Gerichtstand zwischen Regenten und Unterthanen. Pütters Lit. III. 499. Klübers Lit. §. 1260.
§. 296. Peinliche Gerichtbarkeit.
I) Die peinliche Gerichtbarkeit a) (hohe oder Obergerichtbarkeit, Halsgericht, Male- fizobrigkeit, jurisdictio criminalis s. alta), die Strafgerechtigkeitspflege gegen Verbrecher, ist ein Theil der Justizhoheit — in dieser Hinsicht auch Criminalhoheitb) genannt, wovon §. 286 —, da das Strafrecht des Staa- tes durch den Staatszweck begründet wird. II) Die Grenzen der hohen Gerichtbarkeit, insbesondere welche Straffälle, als geringe Frevel, zu der Civil, Unter oder Nieder- gerichtbarkeit (jurisd. bassa) zu rechnen seyen, bestimmt das particuläre Recht c). Ausserdem pflegt man die peinlichen Falle nach der Quantität der Strafen zu bestimmen, indem man dahin alle Verbrechen rechnet, auf welche Lebens-, Leibes-, oder diesen gleich geach-
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Justizhoheit.
b⁾
sentliche Eigenschaft, der wahre Charakter, wodurch
eine Sache, ihrem Gegenstand nach, zu einer Justiz-
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cesses, Bd. II. Abh. XXVI. Strube a. a. O. §. 7 ff.
Ebendeſs. rechtl Bed. II. 518. Pufendorf T. II. obs.
37. §. 8. sq. v. Bülows und Hagemanns pract Er-
örter. Bd. I. N. 46. F. K. Gavard, welches sind
Justizsachen? Th. I. Nürnb. 1795. 8. — Von dem
Gerichtstand zwischen Regenten und Unterthanen.
Pütters Lit. III. 499. Klübers Lit. §. 1260.
§. 296.
Peinliche Gerichtbarkeit.
I) Die peinliche Gerichtbarkeit a) (hohe
oder Obergerichtbarkeit, Halsgericht, Male-
fizobrigkeit, jurisdictio criminalis s. alta),
die Strafgerechtigkeitspflege gegen Verbrecher,
ist ein Theil der Justizhoheit — in dieser
Hinsicht auch Criminalhoheit b) genannt,
wovon §. 286 —, da das Strafrecht des Staa-
tes durch den Staatszweck begründet wird.
II) Die Grenzen der hohen Gerichtbarkeit,
insbesondere welche Straffälle, als geringe
Frevel, zu der Civil, Unter oder Nieder-
gerichtbarkeit (jurisd. bassa) zu rechnen seyen,
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pflegt man die peinlichen Falle nach der
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man dahin alle Verbrechen rechnet, auf welche
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/495>, abgerufen am 21.12.2024.
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