Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.
Vertheilung des Privateigenthums, von dem
Staat vorbehalten wurden, darum nicht
in die Classe der Regalien. IV) Die Hoheits-
rechte
erstrecken sich über das ganze
Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per-
sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re-
genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih-
baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an
die Grundsätze des Staatsrechtes gebun-
den. VI) Alle Einkünfte von Hoheitsrechten,
gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un-
bedingte Verleihung oder Veräusserung
der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101).

a) Das Recht zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial-
Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl.
oben, §. 249, Note c.
b) Von Adespoten, oben §. 256 f.
§. 275.
Eigenthumsreche;
1) der Unterthanen.

I) Die aus dem Grundeigenthum flies-
senden Rechte, unterscheiden sich, wesent-
lich von der Einwirkung der Staatshoheit
auf dieselben, und von den darauf haften-
den öffentlichen Abgaben und Dien-
sten
, welche der Staatszweck nöthig macht a).

StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.
Vertheilung des Privateigenthums, von dem
Staat vorbehalten wurden, darum nicht
in die Classe der Regalien. IV) Die Hoheits-
rechte
erstrecken sich über das ganze
Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per-
sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re-
genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih-
baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an
die Grundsätze des Staatsrechtes gebun-
den. VI) Alle Einkünfte von Hoheitsrechten,
gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un-
bedingte Verleihung oder Veräusserung
der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101).

a) Das Recht zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial-
Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl.
oben, §. 249, Note c.
b) Von Adespoten, oben §. 256 f.
§. 275.
Eigenthumsreche;
1) der Unterthanen.

I) Die aus dem Grundeigenthum flies-
senden Rechte, unterscheiden sich, wesent-
lich von der Einwirkung der Staatshoheit
auf dieselben, und von den darauf haften-
den öffentlichen Abgaben und Dien-
sten
, welche der Staatszweck nöthig macht a).

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0463" n="439"/><fw place="top" type="header">StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.</fw><lb/>
Vertheilung des Privateigenthums, von dem<lb/>
Staat <hi rendition="#g">vorbehalten</hi> wurden, darum nicht<lb/>
in die Classe der Regalien. IV) Die <hi rendition="#g">Hoheits-<lb/>
rechte</hi> erstrecken sich über das <hi rendition="#g">ganze</hi><lb/>
Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per-<lb/>
sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re-<lb/>
genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih-<lb/>
baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an<lb/>
die Grundsätze des <hi rendition="#g">Staatsrechtes</hi> gebun-<lb/>
den. VI) Alle <hi rendition="#g">Einkünfte</hi> von Hoheitsrechten,<lb/>
gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un-<lb/>
bedingte <hi rendition="#g">Verleihung</hi> oder Veräusserung<lb/>
der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101).</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Das <hi rendition="#i">Recht</hi> zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial-<lb/>
Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl.<lb/>
oben, §. 249, Note c.</note><lb/>
            <note place="end" n="b)">Von Adespoten, oben §. 256 f.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 275.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Eigenthumsreche;</hi></hi><lb/>
1) <hi rendition="#i">der Unterthanen</hi>.</head><lb/>
            <p>I) Die aus dem <hi rendition="#g">Grundeigenthum</hi> flies-<lb/>
senden Rechte, unterscheiden sich, wesent-<lb/>
lich von der <hi rendition="#g">Einwirkung</hi> der Staatshoheit<lb/>
auf dieselben, und von den darauf haften-<lb/>
den <hi rendition="#g">öffentlichen Abgaben</hi> und <hi rendition="#g">Dien-<lb/>
sten</hi>, welche der Staatszweck nöthig macht <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>).<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[439/0463] StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten. Vertheilung des Privateigenthums, von dem Staat vorbehalten wurden, darum nicht in die Classe der Regalien. IV) Die Hoheits- rechte erstrecken sich über das ganze Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per- sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re- genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih- baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an die Grundsätze des Staatsrechtes gebun- den. VI) Alle Einkünfte von Hoheitsrechten, gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un- bedingte Verleihung oder Veräusserung der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101). a⁾ Das Recht zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial- Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl. oben, §. 249, Note c. b⁾ Von Adespoten, oben §. 256 f. §. 275. Eigenthumsreche; 1) der Unterthanen. I) Die aus dem Grundeigenthum flies- senden Rechte, unterscheiden sich, wesent- lich von der Einwirkung der Staatshoheit auf dieselben, und von den darauf haften- den öffentlichen Abgaben und Dien- sten, welche der Staatszweck nöthig macht a).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/463
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/463>, abgerufen am 03.12.2024.