d) Unter "bisher", ist ohne Zweifel der Zeitraum vor Auflösung der teutschen Reichsverbindung zu verste- hen. Man vergl. die Anmerkung in Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 437, Note *, u. Ebendess. Ueber- sicht etc., S. 311.
§. 232. 3) zu denen Bundesstaaten, zu welchen sie gehören: a) persönliches Verhältniss.
B) Im Verhältniss zu denen Bundes- staaten, zu welchen die einzelnen Stan- desherren gehören, sollen, so viel A A) ihren persönlichen Rechtszustand betrifft, 1) die Häupter der standesherrlichen Familien, die ersten Standesherren (Landstände) des- selben Staates seyn. 2) Sie und ihre Fa- milien, bilden daselbst die privilegir- testea) Classe, insbesondere in Ansehung der PersonalBesteuerung, und geniessen 3) unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bund gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen; desgleichen 4) privilegirten Gerichtstand, und 5) Befreiung von MilitärPflichtigkeit. Jedoch sind die- selben 6) den Landesgesetzen unterworfen.
a) "Privilegia ita intelligenda, ut aliquid tribuant ultra jus commune". Grotius de J. B. et P., lib. II. c. 18. §. 4. n. 4.
(24)
Die Standesherren.
d) Unter „bisher“, ist ohne Zweifel der Zeitraum vor Auflösung der teutschen Reichsverbindung zu verste- hen. Man vergl. die Anmerkung in Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 437, Note *, u. Ebendeſs. Ueber- sicht etc., S. 311.
§. 232. 3) zu denen Bundesstaaten, zu welchen sie gehören: a) persönliches Verhältniſs.
B) Im Verhältniſs zu denen Bundes- staaten, zu welchen die einzelnen Stan- desherren gehören, sollen, so viel A A) ihren persönlichen Rechtszustand betrifft, 1) die Häupter der standesherrlichen Familien, die ersten Standesherren (Landstände) des- selben Staates seyn. 2) Sie und ihre Fa- milien, bilden daselbst die privilegir- testea) Classe, insbesondere in Ansehung der PersonalBesteuerung, und genieſsen 3) unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bund gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen; desgleichen 4) privilegirten Gerichtstand, und 5) Befreiung von MilitärPflichtigkeit. Jedoch sind die- selben 6) den Landesgesetzen unterworfen.
a) „Privilegia ita intelligenda, ut aliquid tribuant ultra jus commune“. Grotius de J. B. et P., lib. II. c. 18. §. 4. n. 4.
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Die Standesherren.
d⁾ Unter „bisher“, ist ohne Zweifel der Zeitraum vor
Auflösung der teutschen Reichsverbindung zu verste-
hen. Man vergl. die Anmerkung in Klübers angef.
Acten etc., Bd. II, S. 437, Note *, u. Ebendeſs. Ueber-
sicht etc., S. 311.
§. 232.
3) zu denen Bundesstaaten, zu welchen sie gehören:
a) persönliches Verhältniſs.
B) Im Verhältniſs zu denen Bundes-
staaten, zu welchen die einzelnen Stan-
desherren gehören, sollen, so viel A A) ihren
persönlichen Rechtszustand betrifft, 1) die
Häupter der standesherrlichen Familien,
die ersten Standesherren (Landstände) des-
selben Staates seyn. 2) Sie und ihre Fa-
milien, bilden daselbst die privilegir-
teste a) Classe, insbesondere in Ansehung
der PersonalBesteuerung, und genieſsen 3)
unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt
in jedem zu dem Bund gehörenden, oder
mit demselben in Frieden lebenden Staat zu
nehmen; desgleichen 4) privilegirten
Gerichtstand, und 5) Befreiung von
MilitärPflichtigkeit. Jedoch sind die-
selben 6) den Landesgesetzen unterworfen.
a⁾ „Privilegia ita intelligenda, ut aliquid tribuant ultra
jus commune“. Grotius de J. B. et P., lib. II. c.
18. §. 4. n. 4.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/393>, abgerufen am 21.11.2024.
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