teutsche Privatrecht gehört. Ausserdem könnte man, mit den Oekonomisten, die Nation eintheilen, in die productive Classe, die Classe der Grundeigner (Guts- besitzer, Zehntherren), und die sterile Classe. Schmalz Annalen der Politik, Heft I. (Berl. 1809), Num. 2.
b) Die wiehtigsten UnterscheidungsMerkmale, finden sich bei der katholischen Geistlichkeit. Zu der Geistlichkeit gehören, in d. Königreiche Sachsen, auch die Univer- sitätsRectoren. v. Römers kursächs. Staatsr. III. 255 ff.
c) Die meisten Vorrechte geniessen die Lehrer und Studi- renden auf Universitäten, und die Graduirten. Vergl. z. B. v. Römer a. a. O. 450 ff.
d) Aug. Niemanns Grunds. der Staatswirthschaft, I. 39 f.
§. 203. III) nach Verschiedenheit der Unterordnung unter den Stant. Immediat- und MediatUnterthanen.
Alle Unterthanen, als solche, sind dem Staat unmittelbar unterworfen. Aber in Absicht auf die Ausübung mancher Hoheits- rechte, unterscheidet man, in manchen Staaten, Immediat- und MediatUnterthanen a); je nachdem die Unterthanen, in Ansehung der Ausübung aller Hoheitsrechte, den admini- strirenden Staatsbehörden unmittelbar, oder, in Ansehung gewisser Hoheits-, auch guts- herrlicher oder Patrimonialrechte, einer, der Staatshoheit untergeordneten Grundobrigkeit unterworfen sind (Gutsunterthanen, Unter- oder Hintersassen). -- Die Unterthänigkeit
Die Staatsbürger und Unterthanen.
teutsche Privatrecht gehört. Ausserdem könnte man, mit den Oekonomisten, die Nation eintheilen, in die productive Classe, die Classe der Grundeigner (Guts- besitzer, Zehntherren), und die sterile Classe. Schmalz Annalen der Politik, Heft I. (Berl. 1809), Num. 2.
b) Die wiehtigsten UnterscheidungsMerkmale, finden sich bei der katholischen Geistlichkeit. Zu der Geistlichkeit gehören, in d. Königreiche Sachsen, auch die Univer- sitätsRectoren. v. Römers kursächs. Staatsr. III. 255 ff.
c) Die meisten Vorrechte geniessen die Lehrer und Studi- renden auf Universitäten, und die Graduirten. Vergl. z. B. v. Römer a. a. O. 450 ff.
d) Aug. Niemanns Grunds. der Staatswirthschaft, I. 39 f.
§. 203. III) nach Verschiedenheit der Unterordnung unter den Stant. Immediat- und MediatUnterthanen.
Alle Unterthanen, als solche, sind dem Staat unmittelbar unterworfen. Aber in Absicht auf die Ausübung mancher Hoheits- rechte, unterscheidet man, in manchen Staaten, Immediat- und MediatUnterthanen a); je nachdem die Unterthanen, in Ansehung der Ausübung aller Hoheitsrechte, den admini- strirenden Staatsbehörden unmittelbar, oder, in Ansehung gewisser Hoheits-, auch guts- herrlicher oder Patrimonialrechte, einer, der Staatshoheit untergeordneten Grundobrigkeit unterworfen sind (Gutsunterthanen, Unter- oder Hintersassen). — Die Unterthänigkeit
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[315/0339]
Die Staatsbürger und Unterthanen.
a⁾
teutsche Privatrecht gehört. Ausserdem könnte man,
mit den Oekonomisten, die Nation eintheilen, in die
productive Classe, die Classe der Grundeigner (Guts-
besitzer, Zehntherren), und die sterile Classe. Schmalz
Annalen der Politik, Heft I. (Berl. 1809), Num. 2.
b⁾ Die wiehtigsten UnterscheidungsMerkmale, finden sich
bei der katholischen Geistlichkeit. Zu der Geistlichkeit
gehören, in d. Königreiche Sachsen, auch die Univer-
sitätsRectoren. v. Römers kursächs. Staatsr. III. 255 ff.
c⁾ Die meisten Vorrechte geniessen die Lehrer und Studi-
renden auf Universitäten, und die Graduirten. Vergl.
z. B. v. Römer a. a. O. 450 ff.
d⁾ Aug. Niemanns Grunds. der Staatswirthschaft, I. 39 f.
§. 203.
III) nach Verschiedenheit der Unterordnung unter den Stant.
Immediat- und MediatUnterthanen.
Alle Unterthanen, als solche, sind dem
Staat unmittelbar unterworfen. Aber in
Absicht auf die Ausübung mancher Hoheits-
rechte, unterscheidet man, in manchen Staaten,
Immediat- und MediatUnterthanen a); je
nachdem die Unterthanen, in Ansehung der
Ausübung aller Hoheitsrechte, den admini-
strirenden Staatsbehörden unmittelbar, oder,
in Ansehung gewisser Hoheits-, auch guts-
herrlicher oder Patrimonialrechte, einer, der
Staatshoheit untergeordneten Grundobrigkeit
unterworfen sind (Gutsunterthanen, Unter-
oder Hintersassen). — Die Unterthänigkeit
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/339>, abgerufen am 03.12.2024.
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