Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Staatsbürger und Unterthanen.
§. 199.
Fortsetzung.

I) In den teutschen Bundesstaaten,
dauern die während der teutschen Reichs-
verfassung erlangten Adelsbenennungen noch
fort; nur überall mit Weglassung des Prä-
dicates "Reichs" (§. 48). Der Kurfürsten-
Titel hat nur bei Kurhessen sich erhalten
(§. 109). II) Bei neuer Adelung, sind in den
meisten Bundesstaaten, für den niedern
Adelstand nur drei Stufen noch in Gebrauch:
Graf, Freiherr, und gemeiner Adel-
stand
mit dem Prädicat von. In Baiern
sind vier Stufen a). und in Oestreich
alle
vormaligen noch üblich.

a) Graf, Freiherr, Ritter, Edler oder gemeiner Adolstand.
Baier. Regierungsblatt, 1808, St. 13.
§. 200.
2) Bürgerstand.

Der zweite Hauptstand ist der Bürger-
stand
a) (Bürgerliche, civici, burgenses, bour-
geoisie), eine zahlreiche Classe b), welche alle
Freien unter sich begreift, die weder zu dem
Adel, noch zu dem Bauerstande gerechnet
werden können c). Eine Abtheilung derselben

Die Staatsbürger und Unterthanen.
§. 199.
Fortsetzung.

I) In den teutschen Bundesstaaten,
dauern die während der teutschen Reichs-
verfassung erlangten Adelsbenennungen noch
fort; nur überall mit Weglassung des Prä-
dicates „Reichs“ (§. 48). Der Kurfürsten-
Titel hat nur bei Kurhessen sich erhalten
(§. 109). II) Bei neuer Adelung, sind in den
meisten Bundesstaaten, für den niedern
Adelstand nur drei Stufen noch in Gebrauch:
Graf, Freiherr, und gemeiner Adel-
stand
mit dem Prädicat von. In Baiern
sind vier Stufen a). und in Oestreich
alle
vormaligen noch üblich.

a) Graf, Freiherr, Ritter, Edler oder gemeiner Adolstand.
Baier. Regierungsblatt, 1808, St. 13.
§. 200.
2) Bürgerstand.

Der zweite Hauptstand ist der Bürger-
stand
a) (Bürgerliche, civici, burgenses, bour-
geoisie), eine zahlreiche Classe b), welche alle
Freien unter sich begreift, die weder zu dem
Adel, noch zu dem Bauerstande gerechnet
werden können c). Eine Abtheilung derselben

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0333" n="309"/>
          <fw place="top" type="header">Die Staatsbürger und Unterthanen.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 199.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi>.</hi></head><lb/>
            <p>I) In den teutschen <hi rendition="#g">Bundesstaaten</hi>,<lb/>
dauern die während der teutschen Reichs-<lb/>
verfassung erlangten Adelsbenennungen noch<lb/>
fort; nur überall mit Weglassung des Prä-<lb/>
dicates &#x201E;<hi rendition="#g">Reichs</hi>&#x201C; (§. 48). Der <hi rendition="#g">Kurfürsten</hi>-<lb/>
Titel hat nur bei Kurhessen sich erhalten<lb/>
(§. 109). II) Bei neuer Adelung, sind in den<lb/>
meisten Bundesstaaten, für den <hi rendition="#g">niedern</hi><lb/>
Adelstand nur <hi rendition="#g">drei</hi> Stufen noch in Gebrauch:<lb/><hi rendition="#g">Graf, Freiherr</hi>, und <hi rendition="#g">gemeiner Adel-<lb/>
stand</hi> mit dem Prädicat <hi rendition="#g">von</hi>. In <hi rendition="#g">Baiern</hi><lb/>
sind <hi rendition="#g">vier</hi> Stufen <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). und in <hi rendition="#g">Oestreich<lb/>
alle</hi> vormaligen noch üblich.</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Graf, Freiherr, Ritter, Edler oder gemeiner Adolstand.<lb/>
Baier. Regierungsblatt, 1808, St. 13.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 200.<lb/>
2) <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Bürgerstand</hi>.</hi></head><lb/>
            <p>Der zweite Hauptstand ist der <hi rendition="#g">Bürger-<lb/>
stand</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>) (Bürgerliche, civici, burgenses, bour-<lb/>
geoisie), eine zahlreiche Classe <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>), welche alle<lb/>
Freien unter sich begreift, die weder zu dem<lb/>
Adel, noch zu dem Bauerstande gerechnet<lb/>
werden können <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>). Eine Abtheilung derselben<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[309/0333] Die Staatsbürger und Unterthanen. §. 199. Fortsetzung. I) In den teutschen Bundesstaaten, dauern die während der teutschen Reichs- verfassung erlangten Adelsbenennungen noch fort; nur überall mit Weglassung des Prä- dicates „Reichs“ (§. 48). Der Kurfürsten- Titel hat nur bei Kurhessen sich erhalten (§. 109). II) Bei neuer Adelung, sind in den meisten Bundesstaaten, für den niedern Adelstand nur drei Stufen noch in Gebrauch: Graf, Freiherr, und gemeiner Adel- stand mit dem Prädicat von. In Baiern sind vier Stufen a). und in Oestreich alle vormaligen noch üblich. a⁾ Graf, Freiherr, Ritter, Edler oder gemeiner Adolstand. Baier. Regierungsblatt, 1808, St. 13. §. 200. 2) Bürgerstand. Der zweite Hauptstand ist der Bürger- stand a) (Bürgerliche, civici, burgenses, bour- geoisie), eine zahlreiche Classe b), welche alle Freien unter sich begreift, die weder zu dem Adel, noch zu dem Bauerstande gerechnet werden können c). Eine Abtheilung derselben

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/333
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/333>, abgerufen am 03.12.2024.