Nothwendig und natürlich ist die Ab- theilung der Staatsgenossen, in dem weitern Sinn, in Souverain und Volka), dieses als Inbegriff der Bürger, in dem Verhältniss zu dem Oberherrn. Die einzelnen Bürger, sind Unterthanen; und die Masse aller Einwohner des Staatsgebietes, bildet die Na- tion. Das Staatsinteresse lässt zu, dass, in Erbstaaten, die Mitglieder des Regenten- hauses als eine höhere Classe ausgezeich- net werden. Im übrigen erkennt es, mit Verschmähung jeder Art von Aristokratis- mus, nur den Adel des persönlichen Verdienstes, bei den gleich gebohrnen Staatsgenossen; indem "es dem Kind nicht "verleiht, was dem Vater, der Träghait nicht, "was dem Fleiss, dem Vorurtheil nicht, was "dem Genie, das heisst, dem privilegirten "Welt- und Naturadel gebührt, der an Racen "und Kasten nicht gebunden ist" b). Das allgemeine Recht fordert Rechts- gleichheit (Isonomie) aller Untertha- nen, und wenn bevorrechtete Geburtstände an sich schon nichts weniger als nothwen- dige Uebel sind c), so ist gewiss, dass wer
II. Th. II. Cap.
§. 194. Fortsetzung.
Nothwendig und natürlich ist die Ab- theilung der Staatsgenossen, in dem weitern Sinn, in Souverain und Volka), dieses als Inbegriff der Bürger, in dem Verhältniſs zu dem Oberherrn. Die einzelnen Bürger, sind Unterthanen; und die Masse aller Einwohner des Staatsgebietes, bildet die Na- tion. Das Staatsinteresse läſst zu, daſs, in Erbstaaten, die Mitglieder des Regenten- hauses als eine höhere Classe ausgezeich- net werden. Im übrigen erkennt es, mit Verschmähung jeder Art von Aristokratis- mus, nur den Adel des persönlichen Verdienstes, bei den gleich gebohrnen Staatsgenossen; indem „es dem Kind nicht „verleiht, was dem Vater, der Träghait nicht, „was dem Fleiſs, dem Vorurtheil nicht, was „dem Genie, das heiſst, dem privilegirten „Welt- und Naturadel gebührt, der an Racen „und Kasten nicht gebunden ist“ b). Das allgemeine Recht fordert Rechts- gleichheit (Isonomie) aller Untertha- nen, und wenn bevorrechtete Geburtstände an sich schon nichts weniger als nothwen- dige Uebel sind c), so ist gewiſs, daſs wer
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0322"n="298"/><fwplace="top"type="header">II. Th. II. Cap.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 194.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Fortsetzung</hi>.</hi></head><lb/><p>Nothwendig und natürlich ist die Ab-<lb/>
theilung der Staatsgenossen, in dem weitern<lb/>
Sinn, in <hirendition="#g">Souverain</hi> und <hirendition="#g">Volk</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), dieses<lb/>
als Inbegriff der Bürger, in dem Verhältniſs<lb/>
zu dem Oberherrn. Die einzelnen Bürger,<lb/>
sind <hirendition="#g">Unterthanen</hi>; und die Masse aller<lb/>
Einwohner des Staatsgebietes, bildet die <hirendition="#g">Na-<lb/>
tion</hi>. Das <hirendition="#g">Staatsinteresse</hi> läſst zu, daſs,<lb/>
in Erbstaaten, die Mitglieder des Regenten-<lb/>
hauses als eine <hirendition="#g">höhere</hi> Classe ausgezeich-<lb/>
net werden. Im übrigen erkennt es, mit<lb/>
Verschmähung jeder Art von Aristokratis-<lb/>
mus, nur den <hirendition="#g">Adel</hi> des <hirendition="#g">persönlichen<lb/>
Verdienstes</hi>, bei den gleich gebohrnen<lb/>
Staatsgenossen; indem „es dem Kind nicht<lb/>„verleiht, was dem Vater, der Träghait nicht,<lb/>„was dem Fleiſs, dem Vorurtheil nicht, was<lb/>„dem Genie, das heiſst, dem privilegirten<lb/>„Welt- und Naturadel gebührt, der an Racen<lb/>„und Kasten nicht gebunden ist“<hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). Das<lb/><hirendition="#g">allgemeine Recht</hi> fordert <hirendition="#g">Rechts-<lb/>
gleichheit</hi> (Isonomie) <hirendition="#g">aller Untertha-<lb/>
nen</hi>, und wenn bevorrechtete Geburtstände<lb/>
an sich schon nichts weniger als <hirendition="#g">nothwen-<lb/>
dige</hi> Uebel sind <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), so ist gewiſs, daſs wer<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[298/0322]
II. Th. II. Cap.
§. 194.
Fortsetzung.
Nothwendig und natürlich ist die Ab-
theilung der Staatsgenossen, in dem weitern
Sinn, in Souverain und Volk a), dieses
als Inbegriff der Bürger, in dem Verhältniſs
zu dem Oberherrn. Die einzelnen Bürger,
sind Unterthanen; und die Masse aller
Einwohner des Staatsgebietes, bildet die Na-
tion. Das Staatsinteresse läſst zu, daſs,
in Erbstaaten, die Mitglieder des Regenten-
hauses als eine höhere Classe ausgezeich-
net werden. Im übrigen erkennt es, mit
Verschmähung jeder Art von Aristokratis-
mus, nur den Adel des persönlichen
Verdienstes, bei den gleich gebohrnen
Staatsgenossen; indem „es dem Kind nicht
„verleiht, was dem Vater, der Träghait nicht,
„was dem Fleiſs, dem Vorurtheil nicht, was
„dem Genie, das heiſst, dem privilegirten
„Welt- und Naturadel gebührt, der an Racen
„und Kasten nicht gebunden ist“ b). Das
allgemeine Recht fordert Rechts-
gleichheit (Isonomie) aller Untertha-
nen, und wenn bevorrechtete Geburtstände
an sich schon nichts weniger als nothwen-
dige Uebel sind c), so ist gewiſs, daſs wer
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/322>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.