jur. feud., §. 518. Püttmann elem. jur. feud. §. 376. A. F H Posse über die Sonderung reichsständischer Staats- und Privatverlassenschaft (Gött. 1790. 8.), §. 13 ff. 33 u 50 ff. C. C. A. H. v Kamptz Erört. der Ver- bindlichk. des weltl. Reichsfürsten aus d. Handlungen s. Vorfahren. §. 17--19. Bodmann a. a. O.
§. 181. Eigenschaften des Thronfolgers.
I) Bei der erblichen Thronfolge nach Erstgeburtrecht, wird das Successionsrecht abgeleitet von dem ersten Erwerber, doch nur für seine dazu geeigneten Nach- kommen (successio singularis, ex pacto et providentia majorum, nach Geding und Für- sorge der Altvordern); nicht von dem letz- ten Regenten, von dessen Willen dasselbe sonach unabhängig ist. II) So fern der Wei- berstamm nicht ganz von der Regierungs- folge ausgeschlossen ist a), haben die Agna- ten den Vorzug vor den Cognaten; auch ohne ausdrücklichen Verzicht der letzten.
a) Vergl. Pütters Lit. III. 765. Klübers Lit. §. 1539. Leist a. a. O. §. 33. Runde's Beiträge, Th. I, Num. 12. G. L. Boehmers Rechtsfälle, Bd. I, Num. 65. Von der Erstgeburtfolge des weiblichen Ge- schlechtes; in Crome's u. Jaups Germanien, Bd. IV, Heft 2 (1810), Num. I. -- Ganzlich ausgeschlossen ist der Weiberstamm, in dem wirtemberg. Hausgesetz
II. Th. I. Cap. Der Staat
jur. feud., §. 518. Püttmann elem. jur. feud. §. 376. A. F H Posse über die Sonderung reichsständischer Staats- und Privatverlassenschaft (Gött. 1790. 8.), §. 13 ff. 33 u 50 ff. C. C. A. H. v Kamptz Erört. der Ver- bindlichk. des weltl. Reichsfürsten aus d. Handlungen s. Vorfahren. §. 17—19. Bodmann a. a. O.
§. 181. Eigenschaften des Thronfolgers.
I) Bei der erblichen Thronfolge nach Erstgeburtrecht, wird das Successionsrecht abgeleitet von dem ersten Erwerber, doch nur für seine dazu geeigneten Nach- kommen (successio singularis, ex pacto et providentia majorum, nach Geding und Für- sorge der Altvordern); nicht von dem letz- ten Regenten, von dessen Willen dasselbe sonach unabhängig ist. II) So fern der Wei- berstamm nicht ganz von der Regierungs- folge ausgeschlossen ist a), haben die Agna- ten den Vorzug vor den Cognaten; auch ohne ausdrücklichen Verzicht der letzten.
a) Vergl. Pütters Lit. III. 765. Klübers Lit. §. 1539. Leist a. a. O. §. 33. Runde’s Beiträge, Th. I, Num. 12. G. L. Boehmers Rechtsfälle, Bd. I, Num. 65. Von der Erstgeburtfolge des weiblichen Ge- schlechtes; in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. IV, Heft 2 (1810), Num. I. — Ganzlich ausgeschlossen ist der Weiberstamm, in dem wirtemberg. Hausgesetz
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II. Th. I. Cap. Der Staat
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und Privatverlassenschaft (Gött. 1790. 8.), §. 13 ff.
33 u 50 ff. C. C. A. H. v Kamptz Erört. der Ver-
bindlichk. des weltl. Reichsfürsten aus d. Handlungen
s. Vorfahren. §. 17—19. Bodmann a. a. O.
§. 181.
Eigenschaften des Thronfolgers.
I) Bei der erblichen Thronfolge nach
Erstgeburtrecht, wird das Successionsrecht
abgeleitet von dem ersten Erwerber,
doch nur für seine dazu geeigneten Nach-
kommen (successio singularis, ex pacto et
providentia majorum, nach Geding und Für-
sorge der Altvordern); nicht von dem letz-
ten Regenten, von dessen Willen dasselbe
sonach unabhängig ist. II) So fern der Wei-
berstamm nicht ganz von der Regierungs-
folge ausgeschlossen ist a), haben die Agna-
ten den Vorzug vor den Cognaten; auch
ohne ausdrücklichen Verzicht der letzten.
a⁾ Vergl. Pütters Lit. III. 765. Klübers Lit. §. 1539.
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schlechtes; in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. IV,
Heft 2 (1810), Num. I. — Ganzlich ausgeschlossen
ist der Weiberstamm, in dem wirtemberg. Hausgesetz
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/300>, abgerufen am 21.11.2024.
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