§. 177. Majestät, Staatsveriretung u. Staatsverwaltung des Regenten. Verfassungsmäsiger Regent.
1) Der Regent eines teutschen Bundes- staates, ist berufen zu dessen Vertretung und Verwaltung. Ihm, als Inhaber der Staatshoheit, gebührt: 1) die Majestät, die erhabenste Würde, 2) die Vertretung des Staates, in dessen Verhältniss nach Aussen; 3) die Staatsregierung, die Ausübung der Staatsgewalt im Innern, für den Zweck des Staates a). II) So fern in der Vertretung oder Regierung des Staates, oder in beiden, dem Regenten positive Schranken gesetzt sind, ist dieser ein verfassungsmäsiger (constitutioneller) Regent, das heisst, zu Beobachtung der durch die Staatsverfassung ihm vorgeschriebenen Einschränkungen voll- kommen verpflichtet.
a) Die Staatsregierung oder Oberherrschaft ist daher, ihrer Natur nach, eingeschränkt. Erklärung der Fürstin Pau- line zur Lippe, v. 25. Mai 1807, in d. Rhein. Bund, XI. 233. Erklärung der hannöverischen Gesandtschaft auf dem wiener Congress, in Klübers Acten d. w. C.. Bd. I, Heft 1, S. 68 f. Oestreichische, preussische und hunnöverische Erklärungen auf dem wiener Congress, über die Rechte der Unterthanen, in Klübers Uebersicht d. dipl. Verhandl. des w. Congr., S. 129 f. u. 244 ff. Sidney sur le gouvernement, T. II, p. 238. Put-
II. Th. I. Cap. Der Staat
§. 177. Majestät, Staatsveriretung u. Staatsverwaltung des Regenten. Verfassungsmäsiger Regent.
1) Der Regent eines teutschen Bundes- staates, ist berufen zu dessen Vertretung und Verwaltung. Ihm, als Inhaber der Staatshoheit, gebührt: 1) die Majestät, die erhabenste Würde, 2) die Vertretung des Staates, in dessen Verhältniſs nach Aussen; 3) die Staatsregierung, die Ausübung der Staatsgewalt im Innern, für den Zweck des Staates a). II) So fern in der Vertretung oder Regierung des Staates, oder in beiden, dem Regenten positive Schranken gesetzt sind, ist dieser ein verfassungsmäsiger (constitutioneller) Regent, das heiſst, zu Beobachtung der durch die Staatsverfassung ihm vorgeschriebenen Einschränkungen voll- kommen verpflichtet.
a) Die Staatsregierung oder Oberherrschaft ist daher, ihrer Natur nach, eingeschränkt. Erklärung der Fürstin Pau- line zur Lippe, v. 25. Mai 1807, in d. Rhein. Bund, XI. 233. Erklärung der hannöverischen Gesandtschaft auf dem wiener Congreſs, in Klübers Acten d. w. C.. Bd. I, Heft 1, S. 68 f. Oestreichische, preussische und hunnöverische Erklärungen auf dem wiener Congreſs, über die Rechte der Unterthanen, in Klübers Uebersicht d. dipl. Verhandl. des w. Congr., S. 129 f. u. 244 ff. Sidney sur le gouvernement, T. II, p. 238. Put-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0294"n="270"/><fwplace="top"type="header">II. Th. I. Cap. Der Staat</fw><lb/><divn="3"><head>§. 177.<lb/><hirendition="#i">Majestät, Staatsveriretung u. Staatsverwaltung des Regenten.<lb/>
Verfassungsmäsiger Regent</hi>.</head><lb/><p>1) Der <hirendition="#g">Regent</hi> eines teutschen Bundes-<lb/>
staates, ist berufen zu dessen <hirendition="#g">Vertretung</hi><lb/>
und <hirendition="#g">Verwaltung</hi>. Ihm, als Inhaber der<lb/>
Staatshoheit, gebührt: 1) die <hirendition="#g">Majestät</hi>,<lb/>
die erhabenste Würde, 2) die <hirendition="#g">Vertretung</hi><lb/>
des Staates, in dessen Verhältniſs nach Aussen;<lb/>
3) die <hirendition="#g">Staatsregierung</hi>, die Ausübung<lb/>
der Staatsgewalt im Innern, für den Zweck<lb/>
des Staates <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). II) So fern in der Vertretung<lb/>
oder Regierung des Staates, oder in beiden,<lb/>
dem Regenten positive Schranken gesetzt<lb/>
sind, ist dieser ein <hirendition="#g">verfassungsmäsiger</hi><lb/>
(constitutioneller) Regent, das heiſst, zu<lb/>
Beobachtung der durch die Staatsverfassung<lb/>
ihm vorgeschriebenen Einschränkungen voll-<lb/>
kommen verpflichtet.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Die Staatsregierung oder Oberherrschaft ist daher, ihrer<lb/><hirendition="#i">Natur</hi> nach, <hirendition="#i">eingeschränkt</hi>. Erklärung der Fürstin <hirendition="#k">Pau-<lb/>
line</hi> zur Lippe, v. 25. Mai 1807, in d. Rhein. Bund,<lb/>
XI. 233. Erklärung der <hirendition="#i">hannöverischen</hi> Gesandtschaft<lb/>
auf dem wiener Congreſs, in <hirendition="#k">Klübers</hi> Acten d. w. C..<lb/>
Bd. I, Heft 1, S. 68 f. <hirendition="#i">Oestreichische, preussische</hi> und<lb/><hirendition="#i">hunnöverische</hi> Erklärungen auf dem wiener Congreſs, über<lb/>
die Rechte der Unterthanen, in <hirendition="#k">Klübers</hi> Uebersicht<lb/>
d. dipl. Verhandl. des w. Congr., S. 129 f. u. 244 ff.<lb/><hirendition="#k">Sidney</hi> sur le gouvernement, T. II, p. 238. <hirendition="#k">Put-</hi><lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[270/0294]
II. Th. I. Cap. Der Staat
§. 177.
Majestät, Staatsveriretung u. Staatsverwaltung des Regenten.
Verfassungsmäsiger Regent.
1) Der Regent eines teutschen Bundes-
staates, ist berufen zu dessen Vertretung
und Verwaltung. Ihm, als Inhaber der
Staatshoheit, gebührt: 1) die Majestät,
die erhabenste Würde, 2) die Vertretung
des Staates, in dessen Verhältniſs nach Aussen;
3) die Staatsregierung, die Ausübung
der Staatsgewalt im Innern, für den Zweck
des Staates a). II) So fern in der Vertretung
oder Regierung des Staates, oder in beiden,
dem Regenten positive Schranken gesetzt
sind, ist dieser ein verfassungsmäsiger
(constitutioneller) Regent, das heiſst, zu
Beobachtung der durch die Staatsverfassung
ihm vorgeschriebenen Einschränkungen voll-
kommen verpflichtet.
a⁾ Die Staatsregierung oder Oberherrschaft ist daher, ihrer
Natur nach, eingeschränkt. Erklärung der Fürstin Pau-
line zur Lippe, v. 25. Mai 1807, in d. Rhein. Bund,
XI. 233. Erklärung der hannöverischen Gesandtschaft
auf dem wiener Congreſs, in Klübers Acten d. w. C..
Bd. I, Heft 1, S. 68 f. Oestreichische, preussische und
hunnöverische Erklärungen auf dem wiener Congreſs, über
die Rechte der Unterthanen, in Klübers Uebersicht
d. dipl. Verhandl. des w. Congr., S. 129 f. u. 244 ff.
Sidney sur le gouvernement, T. II, p. 238. Put-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/294>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.