§. 177. Majestät, Staatsveriretung u. Staatsverwaltung des Regenten. Verfassungsmäsiger Regent.
1) Der Regent eines teutschen Bundes- staates, ist berufen zu dessen Vertretung und Verwaltung. Ihm, als Inhaber der Staatshoheit, gebührt: 1) die Majestät, die erhabenste Würde, 2) die Vertretung des Staates, in dessen Verhältniss nach Aussen; 3) die Staatsregierung, die Ausübung der Staatsgewalt im Innern, für den Zweck des Staates a). II) So fern in der Vertretung oder Regierung des Staates, oder in beiden, dem Regenten positive Schranken gesetzt sind, ist dieser ein verfassungsmäsiger (constitutioneller) Regent, das heisst, zu Beobachtung der durch die Staatsverfassung ihm vorgeschriebenen Einschränkungen voll- kommen verpflichtet.
a) Die Staatsregierung oder Oberherrschaft ist daher, ihrer Natur nach, eingeschränkt. Erklärung der Fürstin Pau- line zur Lippe, v. 25. Mai 1807, in d. Rhein. Bund, XI. 233. Erklärung der hannöverischen Gesandtschaft auf dem wiener Congress, in Klübers Acten d. w. C.. Bd. I, Heft 1, S. 68 f. Oestreichische, preussische und hunnöverische Erklärungen auf dem wiener Congress, über die Rechte der Unterthanen, in Klübers Uebersicht d. dipl. Verhandl. des w. Congr., S. 129 f. u. 244 ff. Sidney sur le gouvernement, T. II, p. 238. Put-
II. Th. I. Cap. Der Staat
§. 177. Majestät, Staatsveriretung u. Staatsverwaltung des Regenten. Verfassungsmäsiger Regent.
1) Der Regent eines teutschen Bundes- staates, ist berufen zu dessen Vertretung und Verwaltung. Ihm, als Inhaber der Staatshoheit, gebührt: 1) die Majestät, die erhabenste Würde, 2) die Vertretung des Staates, in dessen Verhältniſs nach Aussen; 3) die Staatsregierung, die Ausübung der Staatsgewalt im Innern, für den Zweck des Staates a). II) So fern in der Vertretung oder Regierung des Staates, oder in beiden, dem Regenten positive Schranken gesetzt sind, ist dieser ein verfassungsmäsiger (constitutioneller) Regent, das heiſst, zu Beobachtung der durch die Staatsverfassung ihm vorgeschriebenen Einschränkungen voll- kommen verpflichtet.
a) Die Staatsregierung oder Oberherrschaft ist daher, ihrer Natur nach, eingeschränkt. Erklärung der Fürstin Pau- line zur Lippe, v. 25. Mai 1807, in d. Rhein. Bund, XI. 233. Erklärung der hannöverischen Gesandtschaft auf dem wiener Congreſs, in Klübers Acten d. w. C.. Bd. I, Heft 1, S. 68 f. Oestreichische, preussische und hunnöverische Erklärungen auf dem wiener Congreſs, über die Rechte der Unterthanen, in Klübers Uebersicht d. dipl. Verhandl. des w. Congr., S. 129 f. u. 244 ff. Sidney sur le gouvernement, T. II, p. 238. Put-
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II. Th. I. Cap. Der Staat
§. 177.
Majestät, Staatsveriretung u. Staatsverwaltung des Regenten.
Verfassungsmäsiger Regent.
1) Der Regent eines teutschen Bundes-
staates, ist berufen zu dessen Vertretung
und Verwaltung. Ihm, als Inhaber der
Staatshoheit, gebührt: 1) die Majestät,
die erhabenste Würde, 2) die Vertretung
des Staates, in dessen Verhältniſs nach Aussen;
3) die Staatsregierung, die Ausübung
der Staatsgewalt im Innern, für den Zweck
des Staates a). II) So fern in der Vertretung
oder Regierung des Staates, oder in beiden,
dem Regenten positive Schranken gesetzt
sind, ist dieser ein verfassungsmäsiger
(constitutioneller) Regent, das heiſst, zu
Beobachtung der durch die Staatsverfassung
ihm vorgeschriebenen Einschränkungen voll-
kommen verpflichtet.
a⁾ Die Staatsregierung oder Oberherrschaft ist daher, ihrer
Natur nach, eingeschränkt. Erklärung der Fürstin Pau-
line zur Lippe, v. 25. Mai 1807, in d. Rhein. Bund,
XI. 233. Erklärung der hannöverischen Gesandtschaft
auf dem wiener Congreſs, in Klübers Acten d. w. C..
Bd. I, Heft 1, S. 68 f. Oestreichische, preussische und
hunnöverische Erklärungen auf dem wiener Congreſs, über
die Rechte der Unterthanen, in Klübers Uebersicht
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Sidney sur le gouvernement, T. II, p. 238. Put-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/294>, abgerufen am 21.12.2024.
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