ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach- tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er- klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht, entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht- gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch, alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte Unterbrechung der Stimmordnung.
§. 148. Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung.
I) Nach vollständig geendigter Abstim- mung, schreitet das Präsidium, in derselben oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des Beschlussesa). II) Dieser bedarf, wenn gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim- mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge- gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor- den, in der Regel keiner Genehmigung, von Seite einzelner Gesandten oder ihrer Gewaltgeber b). III) Die Bundesversammlung bestimmt, ob, wie weit, und in welcher Art, ein Beschluss, so wie das Protocoll, bekannt zu machen sey c). Die Bekannt- machung der Bundestagsverhandlungen durch (öffentlichen) Druck, hat sie als Regel festgesetzt, und sich für jeden einzelnen Fall vorbehalten Ausnahmen hievon zu
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach- tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er- klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht, entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht- gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch, alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte Unterbrechung der Stimmordnung.
§. 148. Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung.
I) Nach vollständig geendigter Abstim- mung, schreitet das Präsidium, in derselben oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des Beschlussesa). II) Dieser bedarf, wenn gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim- mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge- gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor- den, in der Regel keiner Genehmigung, von Seite einzelner Gesandten oder ihrer Gewaltgeber b). III) Die Bundesversammlung bestimmt, ob, wie weit, und in welcher Art, ein Beschluſs, so wie das Protocoll, bekannt zu machen sey c). Die Bekannt- machung der Bundestagsverhandlungen durch (öffentlichen) Druck, hat sie als Regel festgesetzt, und sich für jeden einzelnen Fall vorbehalten Ausnahmen hievon zu
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="b)"><pbfacs="#f0254"n="230"/><fwplace="top"type="header">I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.</fw><lb/>
ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach-<lb/>
tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er-<lb/>
klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben<lb/>
Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht,<lb/>
entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht-<lb/>
gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch,<lb/>
alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte<lb/>
Unterbrechung der Stimmordnung.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 148.<lb/><hirendition="#i">Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung.</hi></head><lb/><p>I) Nach vollständig geendigter Abstim-<lb/>
mung, schreitet das Präsidium, in derselben<lb/>
oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger<lb/>
Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des<lb/><hirendition="#g">Beschlusses</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). II) Dieser bedarf, wenn<lb/>
gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim-<lb/>
mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge-<lb/>
gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor-<lb/>
den, in der Regel <hirendition="#g">keiner Genehmigung</hi>,<lb/>
von Seite einzelner Gesandten oder ihrer<lb/>
Gewaltgeber <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). III) Die Bundesversammlung<lb/>
bestimmt, ob, wie weit, und in welcher<lb/>
Art, ein Beschluſs, so wie das Protocoll,<lb/><hirendition="#g">bekannt</hi> zu <hirendition="#g">machen</hi> sey <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). Die Bekannt-<lb/>
machung der Bundestagsverhandlungen durch<lb/>
(öffentlichen) <hirendition="#g">Druck</hi>, hat sie als <hirendition="#g">Regel</hi><lb/>
festgesetzt, und sich für jeden einzelnen<lb/>
Fall vorbehalten <hirendition="#g">Ausnahmen</hi> hievon zu<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[230/0254]
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
b⁾
ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach-
tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er-
klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben
Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht,
entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht-
gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch,
alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte
Unterbrechung der Stimmordnung.
§. 148.
Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung.
I) Nach vollständig geendigter Abstim-
mung, schreitet das Präsidium, in derselben
oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger
Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des
Beschlusses a). II) Dieser bedarf, wenn
gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim-
mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge-
gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor-
den, in der Regel keiner Genehmigung,
von Seite einzelner Gesandten oder ihrer
Gewaltgeber b). III) Die Bundesversammlung
bestimmt, ob, wie weit, und in welcher
Art, ein Beschluſs, so wie das Protocoll,
bekannt zu machen sey c). Die Bekannt-
machung der Bundestagsverhandlungen durch
(öffentlichen) Druck, hat sie als Regel
festgesetzt, und sich für jeden einzelnen
Fall vorbehalten Ausnahmen hievon zu
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/254>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.