b) Beschluss der B. V. v. 5. Dec. 1816; in dem Protocoll §. 44. Klübers Staatsarchiv, Bd. II. -- Vergl. auch Ebendess. angef. Uebersicht etc., S. 537 ff.
c) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. h; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 21.
§. 137. Zeit der Verhandlungen. Verlassnehmung. InstructionsEinbe- lung. Gemeinsume BerichtErstattung. Reihenfolge der Geschäfte.
I) Wird ein Gegenstand von der engern Bundesversammlung, nach gehaltener Um- frage und vorläufiger Abstimmung a), für geeignet gehalten, zu einer Erörterung, Be- rathung, Abstimmung und Beschluss- nahme, oder auch zu einer Vorberei- tung für Behandlung in dem Plenum (§. 118 u 119); so wird von ihr entweder sogleich, oder zu einer andern vorher nicht genau bestimmten Zeit, dazu geschrit- ten, oder es wird Verlass genommen, das heisst, eine Zeit festgesetzt, zu welcher jene Verhandlungen statt haben sollen b). II) Wird Einholung von Instructionen, bei den Machtgebern der Gesandtschaften, für nöthig erachtet, so darf die bis zu der Abstimmung festzusetzende Zeitfrist, sechs bis acht Wochen in der Regel nicht über- schreiten c). In solchem Fall, kann eine ge-
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
b) Beschluſs der B. V. v. 5. Dec. 1816; in dem Protocoll §. 44. Klübers Staatsarchiv, Bd. II. — Vergl. auch Ebendeſs. angef. Uebersicht etc., S. 537 ff.
c) Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. h; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 21.
§. 137. Zeit der Verhandlungen. Verlaſsnehmung. InstructionsEinbe- lung. Gemeinsume BerichtErstattung. Reihenfolge der Geschäfte.
I) Wird ein Gegenstand von der engern Bundesversammlung, nach gehaltener Um- frage und vorläufiger Abstimmung a), für geeignet gehalten, zu einer Erörterung, Be- rathung, Abstimmung und Beschluſs- nahme, oder auch zu einer Vorberei- tung für Behandlung in dem Plenum (§. 118 u 119); so wird von ihr entweder sogleich, oder zu einer andern vorher nicht genau bestimmten Zeit, dazu geschrit- ten, oder es wird Verlaſs genommen, das heiſst, eine Zeit festgesetzt, zu welcher jene Verhandlungen statt haben sollen b). II) Wird Einholung von Instructionen, bei den Machtgebern der Gesandtschaften, für nöthig erachtet, so darf die bis zu der Abstimmung festzusetzende Zeitfrist, sechs bis acht Wochen in der Regel nicht über- schreiten c). In solchem Fall, kann eine ge-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0242"n="218"/><fwplace="top"type="header">I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.</fw><lb/><noteplace="end"n="b)">Beschluſs der B. V. v. 5. Dec. 1816; in dem Protocoll<lb/>
§. 44. <hirendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv, Bd. II. — Vergl. auch<lb/><hirendition="#i">Ebendeſs</hi>. angef. Uebersicht etc., S. 537 ff.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. h;<lb/>
in <hirendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv, Bd. II, S. 21.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 137.<lb/><hirendition="#i">Zeit der Verhandlungen. Verlaſsnehmung. InstructionsEinbe-<lb/>
lung. Gemeinsume BerichtErstattung. Reihenfolge<lb/>
der Geschäfte.</hi></head><lb/><p>I) Wird ein Gegenstand von der engern<lb/>
Bundesversammlung, nach gehaltener Um-<lb/>
frage und vorläufiger Abstimmung <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), für<lb/>
geeignet gehalten, zu einer <hirendition="#g">Erörterung, Be-<lb/>
rathung, Abstimmung</hi> und <hirendition="#g">Beschluſs-<lb/>
nahme</hi>, oder auch zu einer <hirendition="#g">Vorberei-<lb/>
tung</hi> für Behandlung in dem <hirendition="#g">Plenum</hi><lb/>
(§. 118 u 119); so wird von ihr entweder<lb/><hirendition="#g">sogleich</hi>, oder zu einer andern vorher <hirendition="#g">nicht<lb/>
genau bestimmten Zeit</hi>, dazu geschrit-<lb/>
ten, oder es wird <hirendition="#g">Verlaſs genommen</hi>,<lb/>
das heiſst, eine Zeit festgesetzt, zu welcher<lb/>
jene Verhandlungen statt haben sollen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).<lb/>
II) Wird Einholung von <hirendition="#g">Instructionen</hi>,<lb/>
bei den Machtgebern der Gesandtschaften,<lb/>
für nöthig erachtet, so darf die bis zu der<lb/>
Abstimmung festzusetzende Zeitfrist, sechs<lb/>
bis acht Wochen in der Regel nicht über-<lb/>
schreiten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). In solchem Fall, kann eine <hirendition="#g">ge-</hi><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[218/0242]
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
b⁾ Beschluſs der B. V. v. 5. Dec. 1816; in dem Protocoll
§. 44. Klübers Staatsarchiv, Bd. II. — Vergl. auch
Ebendeſs. angef. Uebersicht etc., S. 537 ff.
c⁾ Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. h;
in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 21.
§. 137.
Zeit der Verhandlungen. Verlaſsnehmung. InstructionsEinbe-
lung. Gemeinsume BerichtErstattung. Reihenfolge
der Geschäfte.
I) Wird ein Gegenstand von der engern
Bundesversammlung, nach gehaltener Um-
frage und vorläufiger Abstimmung a), für
geeignet gehalten, zu einer Erörterung, Be-
rathung, Abstimmung und Beschluſs-
nahme, oder auch zu einer Vorberei-
tung für Behandlung in dem Plenum
(§. 118 u 119); so wird von ihr entweder
sogleich, oder zu einer andern vorher nicht
genau bestimmten Zeit, dazu geschrit-
ten, oder es wird Verlaſs genommen,
das heiſst, eine Zeit festgesetzt, zu welcher
jene Verhandlungen statt haben sollen b).
II) Wird Einholung von Instructionen,
bei den Machtgebern der Gesandtschaften,
für nöthig erachtet, so darf die bis zu der
Abstimmung festzusetzende Zeitfrist, sechs
bis acht Wochen in der Regel nicht über-
schreiten c). In solchem Fall, kann eine ge-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/242>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.