Gegen Frankreich -- von jeher, dem gefährlichsten Nachbar Teutschlands a) -- ward seit der Völkerschlacht von Leipzig, die Grenze zweimal vertragmäsig festgesetzt. I) Der pariser Friede vom 30. Mai 1814, bestimmte als Grenze zwischen Frankreich und den SouverainStaaten des zu errichten- den teutschen Staatenbundes, den Thalweg -- das heisst, die (wandelbare) Fahrbahn der thal- oder abwärts fahrenden Schiffer b) -- des Rheinsc), von der Stelle an, wo der Rhein die Schweiz verlässt, bis d) (oberhalb Germersheim) an den Einfluss desjenigen Arms des Queichflusses, welcher an den zu Frankreich gehörigen Dörfern Queichheim, Merlenheim, Knittelheim und Belheim vor- beifliesst e). Von dieser Stelle des Rheins an, bis an die Nordsee, zwischen Nieuport und Dünkirchen, ward durch den pariser Frieden von 1814 die vorige Grenze, wie sie am 1. Jänner 1792 f) war, für Teutschland und das jetzige Königreich der Niederlande wieder hergestellt, nur mit etlichen Aus- nahmen g).
Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
§. 87. Insbesondere gegen Frankreich.
Gegen Frankreich — von jeher, dem gefährlichsten Nachbar Teutschlands a) — ward seit der Völkerschlacht von Leipzig, die Grenze zweimal vertragmäsig festgesetzt. I) Der pariser Friede vom 30. Mai 1814, bestimmte als Grenze zwischen Frankreich und den SouverainStaaten des zu errichten- den teutschen Staatenbundes, den Thalweg — das heiſst, die (wandelbare) Fahrbahn der thal- oder abwärts fahrenden Schiffer b) — des Rheinsc), von der Stelle an, wo der Rhein die Schweiz verläſst, bis d) (oberhalb Germersheim) an den Einfluſs desjenigen Arms des Queichflusses, welcher an den zu Frankreich gehörigen Dörfern Queichheim, Merlenheim, Knittelheim und Belheim vor- beiflieſst e). Von dieser Stelle des Rheins an, bis an die Nordsee, zwischen Nieuport und Dünkirchen, ward durch den pariser Frieden von 1814 die vorige Grenze, wie sie am 1. Jänner 1792 f) war, für Teutschland und das jetzige Königreich der Niederlande wieder hergestellt, nur mit etlichen Aus- nahmen g).
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Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
§. 87.
Insbesondere gegen Frankreich.
Gegen Frankreich — von jeher, dem
gefährlichsten Nachbar Teutschlands a) —
ward seit der Völkerschlacht von Leipzig,
die Grenze zweimal vertragmäsig festgesetzt.
I) Der pariser Friede vom 30. Mai 1814,
bestimmte als Grenze zwischen Frankreich
und den SouverainStaaten des zu errichten-
den teutschen Staatenbundes, den Thalweg
— das heiſst, die (wandelbare) Fahrbahn der
thal- oder abwärts fahrenden Schiffer b) —
des Rheins c), von der Stelle an, wo der
Rhein die Schweiz verläſst, bis d) (oberhalb
Germersheim) an den Einfluſs desjenigen
Arms des Queichflusses, welcher an den zu
Frankreich gehörigen Dörfern Queichheim,
Merlenheim, Knittelheim und Belheim vor-
beiflieſst e). Von dieser Stelle des Rheins
an, bis an die Nordsee, zwischen Nieuport
und Dünkirchen, ward durch den pariser
Frieden von 1814 die vorige Grenze, wie sie
am 1. Jänner 1792 f) war, für Teutschland
und das jetzige Königreich der Niederlande
wieder hergestellt, nur mit etlichen Aus-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/164>, abgerufen am 03.12.2024.
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