a) Beiträge zu Erläuterung der teutschen BundesActe, in Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I, S. 39 ff., Heft II, S. 125 ff. -- Von der Auslegung der rheinischen BundesActe, s. v. Bergs Abhandlungen zur Erlaut. d. rhein. Bundes, S. 11--50 E. A. Haus in Crome's u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 161--214. W. J. Behrs Darstell, des rhein. Bundes, §. 34, u. viele Abhandlungen in d. rhein. Bund, z. B. Heft V-- X, XIII--XVI, XXIX.
II. Abtheiluno. Quellen des Staatsrechtes der souverainen Bundesstaaten.
§. 70. Verschiedenheit der Quellen.
Der rechtliche Grund der Staatsgewalt in den teutschen Bundesstaaten, liegt in der Einwilligung des Staatsoberhauptes und der Einwohner dieser Staaten, oder ihrer Stellvertreter a). Das Bundesverhältniss der- selben, oder ihre Vereinigung zu einem StaatenSystem, der Staatszweck, und die Analogie ihrer Entstehungsgeschichte, be- gründet für sie alle gemeinschaftlich, gewisse staatsrechtliche Bestimmungen. An- dere haben ihren Grund in der individuel- len Verfassung der einzelnen Souverain-
öffentlichen Rèchtès.
a) Beiträge zu Erläuterung der teutschen BundesActe, in Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I, S. 39 ff., Heft II, S. 125 ff. — Von der Auslegung der rheinischen BundesActe, s. v. Bergs Abhandlungen zur Erlaut. d. rhein. Bundes, S. 11—50 E. A. Haus in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 161—214. W. J. Behrs Darstell, des rhein. Bundes, §. 34, u. viele Abhandlungen in d. rhein. Bund, z. B. Heft V— X, XIII—XVI, XXIX.
II. Abtheiluno. Quellen des Staatsrechtes der souverainen Bundesstaaten.
§. 70. Verschiedenheit der Quellen.
Der rechtliche Grund der Staatsgewalt in den teutschen Bundesstaaten, liegt in der Einwilligung des Staatsoberhauptes und der Einwohner dieser Staaten, oder ihrer Stellvertreter a). Das Bundesverhältniſs der- selben, oder ihre Vereinigung zu einem StaatenSystem, der Staatszweck, und die Analogie ihrer Entstehungsgeschichte, be- gründet für sie alle gemeinschaftlich, gewisse staatsrechtliche Bestimmungen. An- dere haben ihren Grund in der individuel- len Verfassung der einzelnen Souverain-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0135"n="111"/><fwplace="top"type="header">öffentlichen Rèchtès.</fw><lb/><noteplace="end"n="a)">Beiträge zu Erläuterung der teutschen BundesActe, in<lb/><hirendition="#k">Klübers</hi> Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I,<lb/>
S. 39 ff., Heft II, S. 125 ff. — Von der Auslegung der<lb/><hirendition="#i">rheinischen</hi> BundesActe, s. v. <hirendition="#k">Bergs</hi> Abhandlungen zur<lb/>
Erlaut. d. rhein. Bundes, S. 11—50 E. A. <hirendition="#k">Haus</hi> in<lb/><hirendition="#k">Crome’s</hi> u. <hirendition="#k">Jaups</hi> Germanien, Bd. II, S. 161—214.<lb/>
W. J. <hirendition="#k">Behrs</hi> Darstell, des rhein. Bundes, §. 34, u.<lb/>
viele Abhandlungen in d. rhein. Bund, z. B. Heft V—<lb/>
X, XIII—XVI, XXIX.</note></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="3"><head>II. <hirendition="#k">Abtheiluno.<lb/>
Quellen des Staatsrechtes der souverainen<lb/>
Bundesstaaten</hi>.</head><lb/><divn="4"><head>§. 70.<lb/><hirendition="#i">Verschiedenheit der Quellen</hi>.</head><lb/><p>Der rechtliche Grund der Staatsgewalt<lb/>
in den teutschen Bundesstaaten, liegt in<lb/>
der Einwilligung des Staatsoberhauptes und<lb/>
der Einwohner dieser Staaten, oder ihrer<lb/>
Stellvertreter <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). Das Bundesverhältniſs der-<lb/>
selben, oder ihre Vereinigung zu einem<lb/>
StaatenSystem, der Staatszweck, und die<lb/>
Analogie ihrer Entstehungsgeschichte, be-<lb/>
gründet für sie <hirendition="#g">alle gemeinschaftlich</hi>,<lb/>
gewisse staatsrechtliche Bestimmungen. An-<lb/>
dere haben ihren Grund in der individuel-<lb/>
len Verfassung der <hirendition="#g">einzelnen</hi> Souverain-<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[111/0135]
öffentlichen Rèchtès.
a⁾ Beiträge zu Erläuterung der teutschen BundesActe, in
Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I,
S. 39 ff., Heft II, S. 125 ff. — Von der Auslegung der
rheinischen BundesActe, s. v. Bergs Abhandlungen zur
Erlaut. d. rhein. Bundes, S. 11—50 E. A. Haus in
Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 161—214.
W. J. Behrs Darstell, des rhein. Bundes, §. 34, u.
viele Abhandlungen in d. rhein. Bund, z. B. Heft V—
X, XIII—XVI, XXIX.
II. Abtheiluno.
Quellen des Staatsrechtes der souverainen
Bundesstaaten.
§. 70.
Verschiedenheit der Quellen.
Der rechtliche Grund der Staatsgewalt
in den teutschen Bundesstaaten, liegt in
der Einwilligung des Staatsoberhauptes und
der Einwohner dieser Staaten, oder ihrer
Stellvertreter a). Das Bundesverhältniſs der-
selben, oder ihre Vereinigung zu einem
StaatenSystem, der Staatszweck, und die
Analogie ihrer Entstehungsgeschichte, be-
gründet für sie alle gemeinschaftlich,
gewisse staatsrechtliche Bestimmungen. An-
dere haben ihren Grund in der individuel-
len Verfassung der einzelnen Souverain-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/135>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.