kunft oder Compromiss nicht gehoben wird a). II) Ist aber die Sache rechtshängig vor der competenten Justizbehörde eines Bundes- staates, so gebührt dieser die Entscheidung b). III) Bis zu der Entscheidung, muss der Be- sitzstand (Status quo, das Uti possidetis) geachtet werden c).
a) Bundesacte, Art. 11.
b) Ob und wann eine Remissoria an die Bundesversamm- lung erkannt werden könne, oder müsse?
c)Geisler l. c. §. 11. Von der Vorsicht, in dem Ge- brauch der Analogie, s. P. A. Franks Grundbetrach- tungen über Staat und Kirche, 57 f.
§. 65. Parallelismus.
Von der Analogie, unterscheidet sich der Parallelismusa); eine Zusammenstellung und Vergleichung solcher vertragmäsigen Be- stimmungen, Gesetzstellen, Rechtsätze oder Erklärungen, welche ganz oder zum Theil gleichlautend oder gleichbedeutend sind, oder sonst in gegenseitiger Beziehung stehen b). Er bezieht sich bald bloss auf Worte (verbalis), bald auch auf Sachen (realis). Als erklä- rendes Hülfmittel ist er, eingeschränkt auf Rechtsverhältnisse derselben Art, auch im
Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
kunft oder Compromiſs nicht gehoben wird a). II) Ist aber die Sache rechtshängig vor der competenten Justizbehörde eines Bundes- staates, so gebührt dieser die Entscheidung b). III) Bis zu der Entscheidung, muſs der Be- sitzstand (Status quo, das Uti possidetis) geachtet werden c).
a) Bundesacte, Art. 11.
b) Ob und wann eine Remissoria an die Bundesversamm- lung erkannt werden könne, oder müsse?
c)Geisler l. c. §. 11. Von der Vorsicht, in dem Ge- brauch der Analogie, s. P. A. Franks Grundbetrach- tungen über Staat und Kirche, 57 f.
§. 65. Parallelismus.
Von der Analogie, unterscheidet sich der Parallelismusa); eine Zusammenstellung und Vergleichung solcher vertragmäsigen Be- stimmungen, Gesetzstellen, Rechtsätze oder Erklärungen, welche ganz oder zum Theil gleichlautend oder gleichbedeutend sind, oder sonst in gegenseitiger Beziehung stehen b). Er bezieht sich bald bloſs auf Worte (verbalis), bald auch auf Sachen (realis). Als erklä- rendes Hülfmittel ist er, eingeschränkt auf Rechtsverhältnisse derselben Art, auch im
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Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
kunft oder Compromiſs nicht gehoben wird a).
II) Ist aber die Sache rechtshängig vor der
competenten Justizbehörde eines Bundes-
staates, so gebührt dieser die Entscheidung b).
III) Bis zu der Entscheidung, muſs der Be-
sitzstand (Status quo, das Uti possidetis)
geachtet werden c).
a⁾ Bundesacte, Art. 11.
b⁾ Ob und wann eine Remissoria an die Bundesversamm-
lung erkannt werden könne, oder müsse?
c⁾ Geisler l. c. §. 11. Von der Vorsicht, in dem Ge-
brauch der Analogie, s. P. A. Franks Grundbetrach-
tungen über Staat und Kirche, 57 f.
§. 65.
Parallelismus.
Von der Analogie, unterscheidet sich der
Parallelismus a); eine Zusammenstellung
und Vergleichung solcher vertragmäsigen Be-
stimmungen, Gesetzstellen, Rechtsätze oder
Erklärungen, welche ganz oder zum Theil
gleichlautend oder gleichbedeutend sind, oder
sonst in gegenseitiger Beziehung stehen b). Er
bezieht sich bald bloſs auf Worte (verbalis),
bald auch auf Sachen (realis). Als erklä-
rendes Hülfmittel ist er, eingeschränkt
auf Rechtsverhältnisse derselben Art, auch im
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/130>, abgerufen am 21.11.2024.
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