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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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III. Rechtsquellen und Literatur. §. 9. Internationale Beziehungen.
Diese Anerkennung fremder Rechtsverhältnisse ist jedoch über-
all durch mancherlei Ausnahmen beschränkt. So gilt z. B. das
rechtskräftige Urtheil eines ausländischen Gerichtshofes nicht
auch im Inlande unbedingt als solches. Ebenso hat die Ver-
leihung der juristischen Persönlichkeit im Auslande nicht auch
die unbeschränkte Rechtsfähigkeit im Inlande zur Folge. Eine
fernere wichtige Ausnahme bildet gerade das Rechtsverhältniss
des geistigen Eigenthumes, welchem nach allen Gesetzgebungen
zunächst nur eine auf die Grenzen des Staates, in welchem
dasselbe begründet ist, beschränkte Geltung beigelegt wird.
Dies ist nicht etwa, wie Friedländer 1) meint, eine Repressalie,
oder wie Andere behaupten eine Folge davon, dass das geistige
Eigenthum nicht zu den natürlichen Rechtsverhältnissen, son-
dern zu den durch das Machtgebot des Staates geschaffenen
Privilegien zähle. Vielmehr ist die bloss territoriale Geltung
die natürliche Folge davon, dass in Bezug auf die ersten und
wichtigsten Gegenstände des geistigen Eigenthumes, in Bezug
auf die Schriften, zwischen den Bürgern verschiedener Staaten
ursprünglich kein Rechtsverkehr von irgend welcher Bedeutung
stattfinden konnte. Der literarische Verkehr war ursprünglich
in die Grenzen der Landessprachen eingeschlossen, welche so
ziemlich mit den Grenzen der Staaten zusammen zu fallen
pflegten. Erst als seit der allmäligen Auflösung des deutschen
Reiches, namentlich seit dem Westfälischen Frieden, innerhalb
der Nation sich engere Kreise der Landeshoheit bildeten, als
Deutschland in einige Hundert souverainer Staaten mit eigener
Gesetzgebung zerfiel, da verkehrte sich diese aus der Natur
des literarischen Verkehrs entsprungene territoriale Beschrän-
kung in eine höchst unnatürliche Beengung des Rechtsschutzes,
die fast einer völligen Vernichtung gleichkam. Ausserdem er-
hob sich in unserm Jahrhundert der internationale Bücherver-
kehr zu einer solchen Bedeutung, dass insbesondere in Deutsch-
land Werke der französischen und englischen Literatur in
zahlreichen Nachdrucken und Uebersetzungen Verbreitung
fanden.

Mit dieser Thatsache des internationalen Verkehres war
auch die Nothwendigkeit der Ausdehnung des Rechtsschutzes
auf denselben gegeben; und soviele Schwierigkeiten sich auch

1) Der einheimische und ausländische Rechtsschutz. S. 88.

III. Rechtsquellen und Literatur. §. 9. Internationale Beziehungen.
Diese Anerkennung fremder Rechtsverhältnisse ist jedoch über-
all durch mancherlei Ausnahmen beschränkt. So gilt z. B. das
rechtskräftige Urtheil eines ausländischen Gerichtshofes nicht
auch im Inlande unbedingt als solches. Ebenso hat die Ver-
leihung der juristischen Persönlichkeit im Auslande nicht auch
die unbeschränkte Rechtsfähigkeit im Inlande zur Folge. Eine
fernere wichtige Ausnahme bildet gerade das Rechtsverhältniss
des geistigen Eigenthumes, welchem nach allen Gesetzgebungen
zunächst nur eine auf die Grenzen des Staates, in welchem
dasselbe begründet ist, beschränkte Geltung beigelegt wird.
Dies ist nicht etwa, wie Friedländer 1) meint, eine Repressalie,
oder wie Andere behaupten eine Folge davon, dass das geistige
Eigenthum nicht zu den natürlichen Rechtsverhältnissen, son-
dern zu den durch das Machtgebot des Staates geschaffenen
Privilegien zähle. Vielmehr ist die bloss territoriale Geltung
die natürliche Folge davon, dass in Bezug auf die ersten und
wichtigsten Gegenstände des geistigen Eigenthumes, in Bezug
auf die Schriften, zwischen den Bürgern verschiedener Staaten
ursprünglich kein Rechtsverkehr von irgend welcher Bedeutung
stattfinden konnte. Der literarische Verkehr war ursprünglich
in die Grenzen der Landessprachen eingeschlossen, welche so
ziemlich mit den Grenzen der Staaten zusammen zu fallen
pflegten. Erst als seit der allmäligen Auflösung des deutschen
Reiches, namentlich seit dem Westfälischen Frieden, innerhalb
der Nation sich engere Kreise der Landeshoheit bildeten, als
Deutschland in einige Hundert souverainer Staaten mit eigener
Gesetzgebung zerfiel, da verkehrte sich diese aus der Natur
des literarischen Verkehrs entsprungene territoriale Beschrän-
kung in eine höchst unnatürliche Beengung des Rechtsschutzes,
die fast einer völligen Vernichtung gleichkam. Ausserdem er-
hob sich in unserm Jahrhundert der internationale Bücherver-
kehr zu einer solchen Bedeutung, dass insbesondere in Deutsch-
land Werke der französischen und englischen Literatur in
zahlreichen Nachdrucken und Uebersetzungen Verbreitung
fanden.

Mit dieser Thatsache des internationalen Verkehres war
auch die Nothwendigkeit der Ausdehnung des Rechtsschutzes
auf denselben gegeben; und soviele Schwierigkeiten sich auch

1) Der einheimische und ausländische Rechtsschutz. S. 88.
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[74/0090] III. Rechtsquellen und Literatur. §. 9. Internationale Beziehungen. Diese Anerkennung fremder Rechtsverhältnisse ist jedoch über- all durch mancherlei Ausnahmen beschränkt. So gilt z. B. das rechtskräftige Urtheil eines ausländischen Gerichtshofes nicht auch im Inlande unbedingt als solches. Ebenso hat die Ver- leihung der juristischen Persönlichkeit im Auslande nicht auch die unbeschränkte Rechtsfähigkeit im Inlande zur Folge. Eine fernere wichtige Ausnahme bildet gerade das Rechtsverhältniss des geistigen Eigenthumes, welchem nach allen Gesetzgebungen zunächst nur eine auf die Grenzen des Staates, in welchem dasselbe begründet ist, beschränkte Geltung beigelegt wird. Dies ist nicht etwa, wie Friedländer 1) meint, eine Repressalie, oder wie Andere behaupten eine Folge davon, dass das geistige Eigenthum nicht zu den natürlichen Rechtsverhältnissen, son- dern zu den durch das Machtgebot des Staates geschaffenen Privilegien zähle. Vielmehr ist die bloss territoriale Geltung die natürliche Folge davon, dass in Bezug auf die ersten und wichtigsten Gegenstände des geistigen Eigenthumes, in Bezug auf die Schriften, zwischen den Bürgern verschiedener Staaten ursprünglich kein Rechtsverkehr von irgend welcher Bedeutung stattfinden konnte. Der literarische Verkehr war ursprünglich in die Grenzen der Landessprachen eingeschlossen, welche so ziemlich mit den Grenzen der Staaten zusammen zu fallen pflegten. Erst als seit der allmäligen Auflösung des deutschen Reiches, namentlich seit dem Westfälischen Frieden, innerhalb der Nation sich engere Kreise der Landeshoheit bildeten, als Deutschland in einige Hundert souverainer Staaten mit eigener Gesetzgebung zerfiel, da verkehrte sich diese aus der Natur des literarischen Verkehrs entsprungene territoriale Beschrän- kung in eine höchst unnatürliche Beengung des Rechtsschutzes, die fast einer völligen Vernichtung gleichkam. Ausserdem er- hob sich in unserm Jahrhundert der internationale Bücherver- kehr zu einer solchen Bedeutung, dass insbesondere in Deutsch- land Werke der französischen und englischen Literatur in zahlreichen Nachdrucken und Uebersetzungen Verbreitung fanden. Mit dieser Thatsache des internationalen Verkehres war auch die Nothwendigkeit der Ausdehnung des Rechtsschutzes auf denselben gegeben; und soviele Schwierigkeiten sich auch 1) Der einheimische und ausländische Rechtsschutz. S. 88.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/90>, abgerufen am 26.04.2024.