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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)
senden Rechts- und Lebensgemeinschaft auf andern Gebieten.
Auch die Bestrebungen zu einer Reform der einheimischen
Patentgesetzgebung sind bisher von einem ganz negativen Er-
folge begleitet worden, da das Resultat der von dem Handels-
ministerium im Juli 1853 angeregten Erörterungen in dem Er-
lasse vom 5. August 1863 dahin zusammengefasst wird, dass
überwiegende Gründe für die gänzliche Beseitigung des Patent-
schutzes zu sprechen schienen.

Wenn ein solches Resultat gewiss nicht als ein befriedi-
gendes angesehen werden kann, so ist es erfreulich, dass im
Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes abermals
die Forderung einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für den
Bundesstaat aufgestellt und damit die Aussicht eröffnet ist,
dass die Reform der einheimischen Patentgesetzgebung und die
so dringend nothwendige Gemeinsamkeit des Rechtsschutzes
für den neu gebildeten Bundesstaat endlich werde erreicht
werden.



II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)
senden Rechts- und Lebensgemeinschaft auf andern Gebieten.
Auch die Bestrebungen zu einer Reform der einheimischen
Patentgesetzgebung sind bisher von einem ganz negativen Er-
folge begleitet worden, da das Resultat der von dem Handels-
ministerium im Juli 1853 angeregten Erörterungen in dem Er-
lasse vom 5. August 1863 dahin zusammengefasst wird, dass
überwiegende Gründe für die gänzliche Beseitigung des Patent-
schutzes zu sprechen schienen.

Wenn ein solches Resultat gewiss nicht als ein befriedi-
gendes angesehen werden kann, so ist es erfreulich, dass im
Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes abermals
die Forderung einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für den
Bundesstaat aufgestellt und damit die Aussicht eröffnet ist,
dass die Reform der einheimischen Patentgesetzgebung und die
so dringend nothwendige Gemeinsamkeit des Rechtsschutzes
für den neu gebildeten Bundesstaat endlich werde erreicht
werden.



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[72/0088] II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.) senden Rechts- und Lebensgemeinschaft auf andern Gebieten. Auch die Bestrebungen zu einer Reform der einheimischen Patentgesetzgebung sind bisher von einem ganz negativen Er- folge begleitet worden, da das Resultat der von dem Handels- ministerium im Juli 1853 angeregten Erörterungen in dem Er- lasse vom 5. August 1863 dahin zusammengefasst wird, dass überwiegende Gründe für die gänzliche Beseitigung des Patent- schutzes zu sprechen schienen. Wenn ein solches Resultat gewiss nicht als ein befriedi- gendes angesehen werden kann, so ist es erfreulich, dass im Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes abermals die Forderung einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für den Bundesstaat aufgestellt und damit die Aussicht eröffnet ist, dass die Reform der einheimischen Patentgesetzgebung und die so dringend nothwendige Gemeinsamkeit des Rechtsschutzes für den neu gebildeten Bundesstaat endlich werde erreicht werden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/88>, abgerufen am 26.04.2024.