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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Französisches und Engliches Recht.
angeführt, welches im Art. 45 die Verfolgung der unbefugten
Nachahmung eines patentirten Gegenstandes nur auf Antrag
des Patentinhabers gestattet. Der Cassationshof hat indess
durch zwei Erkenntnisse vom 27. Ventose des Jahres IX und
vom 7. Prairial des Jahres XI die Verfolgung ohne den Antrag
der Civilparthei für zulässig erklärt1).

Allseitig wird anerkannt, dass die Zurücknahme des Straf-
antrages der Civilparthei den Lauf der einmal eingeleiteten
Untersuchung nicht hemmen kann2).

Der Entschädigungsanspruch, soweit derselbe nicht durch
die im Strafprozesse zu verfolgende Confiscation der nachgedruck-
ten Exemplare gedeckt wird (oben S. 414 f.), kann entweder im
Wege der Adhäsion im Strafprozesse oder abgesondert durch
die Civilklage verfolgt werden3). Letztere wird je nach der
Verschiedenheit der Personen entweder vor den ordentlichen
Civilgerichten, oder vor den Handelsgerichten verfolgt.

Wählt der Verletzte das Adhäsionsverfahren, so steht ihm
gegen das Erkenntniss des Criminalgerichtes die Appellation in
Bezug auf die Entschädigungsforderung zu. Das öffentliche
Ministerium kann weder durch Zurücknahme der Anklage noch
dadurch, dass es sich bei dem ersten Erkenntnisse beruhigt,
den weiteren Lauf des Verfahrens hinsichtlich des Civilanspru-
ches hemmen. Auch erfolgt die Verurtheilung zur Entschädigung,
wenn sie im Strafprozesse durch Adhäsion verfolgt wird, nach
den Normen des Strafrechtes, also mit solidarischer Verhaftung
und mit dem Rechte der Personalexecution (contrainte par
corps)4), während dieselbe Entschädigung im Civilverfahren
ohne diese Privilegien zuerkannt wird.

In Grossbritannien finden nach dem Statut vom 1. Juli
1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) wegen der Strafe des Nachdrucks,
der Einfuhr und der Verbreitung von Nachdrucken (sect. 17),
wegen der Entschädigung des Verlagsberechtigten (sect. 15)
und wegen der Herausgabe der nachgedruckten Exemplare

1) Devilleneuve et Carette Recueil general I. 1. p. 439, p. 806.
2) Devilleneuve et Carette l. c. XLII. 2. p. 217.
3) Decret du 5. fevrier 1810 Art. 42. -- Code d'instruction cri-
minelle Art. 1--4.
4) Erkenntniss des Cassationshofes vom 15. Juni 1844. Deville-
neuve et Carette Recueil general XLIV. 1. p. 385.

Französisches und Engliches Recht.
angeführt, welches im Art. 45 die Verfolgung der unbefugten
Nachahmung eines patentirten Gegenstandes nur auf Antrag
des Patentinhabers gestattet. Der Cassationshof hat indess
durch zwei Erkenntnisse vom 27. Ventôse des Jahres IX und
vom 7. Prairial des Jahres XI die Verfolgung ohne den Antrag
der Civilparthei für zulässig erklärt1).

Allseitig wird anerkannt, dass die Zurücknahme des Straf-
antrages der Civilparthei den Lauf der einmal eingeleiteten
Untersuchung nicht hemmen kann2).

Der Entschädigungsanspruch, soweit derselbe nicht durch
die im Strafprozesse zu verfolgende Confiscation der nachgedruck-
ten Exemplare gedeckt wird (oben S. 414 f.), kann entweder im
Wege der Adhäsion im Strafprozesse oder abgesondert durch
die Civilklage verfolgt werden3). Letztere wird je nach der
Verschiedenheit der Personen entweder vor den ordentlichen
Civilgerichten, oder vor den Handelsgerichten verfolgt.

Wählt der Verletzte das Adhäsionsverfahren, so steht ihm
gegen das Erkenntniss des Criminalgerichtes die Appellation in
Bezug auf die Entschädigungsforderung zu. Das öffentliche
Ministerium kann weder durch Zurücknahme der Anklage noch
dadurch, dass es sich bei dem ersten Erkenntnisse beruhigt,
den weiteren Lauf des Verfahrens hinsichtlich des Civilanspru-
ches hemmen. Auch erfolgt die Verurtheilung zur Entschädigung,
wenn sie im Strafprozesse durch Adhäsion verfolgt wird, nach
den Normen des Strafrechtes, also mit solidarischer Verhaftung
und mit dem Rechte der Personalexecution (contrainte par
corps)4), während dieselbe Entschädigung im Civilverfahren
ohne diese Privilegien zuerkannt wird.

In Grossbritannien finden nach dem Statut vom 1. Juli
1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) wegen der Strafe des Nachdrucks,
der Einfuhr und der Verbreitung von Nachdrucken (sect. 17),
wegen der Entschädigung des Verlagsberechtigten (sect. 15)
und wegen der Herausgabe der nachgedruckten Exemplare

1) Devilleneuve et Carette Recueil général I. 1. p. 439, p. 806.
2) Devilleneuve et Carette l. c. XLII. 2. p. 217.
3) Décret du 5. février 1810 Art. 42. — Code d’instruction cri-
minelle Art. 1—4.
4) Erkenntniss des Cassationshofes vom 15. Juni 1844. Deville-
neuve et Carette Recueil général XLIV. 1. p. 385.
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[441/0457] Französisches und Engliches Recht. angeführt, welches im Art. 45 die Verfolgung der unbefugten Nachahmung eines patentirten Gegenstandes nur auf Antrag des Patentinhabers gestattet. Der Cassationshof hat indess durch zwei Erkenntnisse vom 27. Ventôse des Jahres IX und vom 7. Prairial des Jahres XI die Verfolgung ohne den Antrag der Civilparthei für zulässig erklärt 1). Allseitig wird anerkannt, dass die Zurücknahme des Straf- antrages der Civilparthei den Lauf der einmal eingeleiteten Untersuchung nicht hemmen kann 2). Der Entschädigungsanspruch, soweit derselbe nicht durch die im Strafprozesse zu verfolgende Confiscation der nachgedruck- ten Exemplare gedeckt wird (oben S. 414 f.), kann entweder im Wege der Adhäsion im Strafprozesse oder abgesondert durch die Civilklage verfolgt werden 3). Letztere wird je nach der Verschiedenheit der Personen entweder vor den ordentlichen Civilgerichten, oder vor den Handelsgerichten verfolgt. Wählt der Verletzte das Adhäsionsverfahren, so steht ihm gegen das Erkenntniss des Criminalgerichtes die Appellation in Bezug auf die Entschädigungsforderung zu. Das öffentliche Ministerium kann weder durch Zurücknahme der Anklage noch dadurch, dass es sich bei dem ersten Erkenntnisse beruhigt, den weiteren Lauf des Verfahrens hinsichtlich des Civilanspru- ches hemmen. Auch erfolgt die Verurtheilung zur Entschädigung, wenn sie im Strafprozesse durch Adhäsion verfolgt wird, nach den Normen des Strafrechtes, also mit solidarischer Verhaftung und mit dem Rechte der Personalexecution (contrainte par corps) 4), während dieselbe Entschädigung im Civilverfahren ohne diese Privilegien zuerkannt wird. In Grossbritannien finden nach dem Statut vom 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) wegen der Strafe des Nachdrucks, der Einfuhr und der Verbreitung von Nachdrucken (sect. 17), wegen der Entschädigung des Verlagsberechtigten (sect. 15) und wegen der Herausgabe der nachgedruckten Exemplare 1) Devilleneuve et Carette Recueil général I. 1. p. 439, p. 806. 2) Devilleneuve et Carette l. c. XLII. 2. p. 217. 3) Décret du 5. février 1810 Art. 42. — Code d’instruction cri- minelle Art. 1—4. 4) Erkenntniss des Cassationshofes vom 15. Juni 1844. Deville- neuve et Carette Recueil général XLIV. 1. p. 385.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/457>, abgerufen am 26.04.2024.