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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 44. Prozess.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 18651) endlich
verweist den Strafprozess wegen des Nachdrucks an die or-
dentlichen Criminalgerichte, die Verfolgung des Entschädigungs-
anspruches an die Civilgerichte und lässt die Adhäsion wegen
der Entschädigungsforderung im Strafprozesse nur in der Pfalz
zu, wo die französische Strafprozessordnung die Adhäsion all-
gemein gestattet. Dagegen soll die strafrechtliche Verurthei-
lung wegen Nachdrucks auch im Civilprozesse gegen den Ver-
urtheilten vollen Beweis machen.

Das Französische Recht verweist ebenso wie die deut-
schen Gesetzgebungen die Verfolgung des Nachdrucks vor die
Strafgerichte2). Die Frage, ob die Verfolgung nur auf Antrag
der Civilparthei oder auch von Amtswegen durch die Staats-
anwaltschaft eingeleitet werden könne, ist streitig. Für die
erstere Alternative wird das Patentgesetz vom 5. Juli 1844

1) Art. 61. Die in den vorstehenden Bestimmungen des gegenwär-
tigen Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen sind je nach der
Grösse der angedrohten Strafe Vergehen oder Uebertretungen, und es
kommen bezüglich derselben, soferne das gegenwärtige Gesetz nicht
etwas Anderes bestimmt, die allgemeinen Bestimmungen des Strafge-
setzbuches zur Anwendung. Insbesondere wird durch Art. 37 und 38
an den Bestimmungen des Art. 12 des Strafgesetzbuches nichts ge-
ändert.
Gerichtliche Verfolgung findet nur auf Antrag des Beschädigten
oder seines gesetzlichen Vertreters statt.
Art. 62. Ueber die Entschädigungsansprüche des Beschädigten
haben die Civilgerichte zu entscheiden.
Beschlagnahmen, welche in Folge der Verurtheilung wegen einer
strafbaren Handlung einzutreten haben, sind von den Strafgerichten
mit der Verurtheilung zu verfügen. Ueber sonstige Beschlagnahmen
haben die Civilgerichte zu erkennen.
In der Pfalz kann der durch eine nach dem gegenwärtigen Ge-
setze strafbare Handlung Beschädigte auch nach Massgabe der Bestim-
mungen der dortigen Strafprozessordnung als Civilpartei vor dem Straf-
gerichte auftreten.
Art. 64. Verurtheilende Erkenntnisse der Strafgerichte über Hand-
lungen, welche im gegenwärtigen Gesetze vorgesehen sind, bilden hin-
sichtlich der in denselben rechtskräftig festgestellten Thatsachen gegen
den Verurtheilten auch vor den Civilgerichten vollständigen Beweis.
2) Decret du 5. fevrier 1810 Art. 42. Les peines seront pronon-
cees et les-dommages interets seront arbitres par le tribunal correctio-
nel ou criminel, selon les cas et les lois.
IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 44. Prozess.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 18651) endlich
verweist den Strafprozess wegen des Nachdrucks an die or-
dentlichen Criminalgerichte, die Verfolgung des Entschädigungs-
anspruches an die Civilgerichte und lässt die Adhäsion wegen
der Entschädigungsforderung im Strafprozesse nur in der Pfalz
zu, wo die französische Strafprozessordnung die Adhäsion all-
gemein gestattet. Dagegen soll die strafrechtliche Verurthei-
lung wegen Nachdrucks auch im Civilprozesse gegen den Ver-
urtheilten vollen Beweis machen.

Das Französische Recht verweist ebenso wie die deut-
schen Gesetzgebungen die Verfolgung des Nachdrucks vor die
Strafgerichte2). Die Frage, ob die Verfolgung nur auf Antrag
der Civilparthei oder auch von Amtswegen durch die Staats-
anwaltschaft eingeleitet werden könne, ist streitig. Für die
erstere Alternative wird das Patentgesetz vom 5. Juli 1844

1) Art. 61. Die in den vorstehenden Bestimmungen des gegenwär-
tigen Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen sind je nach der
Grösse der angedrohten Strafe Vergehen oder Uebertretungen, und es
kommen bezüglich derselben, soferne das gegenwärtige Gesetz nicht
etwas Anderes bestimmt, die allgemeinen Bestimmungen des Strafge-
setzbuches zur Anwendung. Insbesondere wird durch Art. 37 und 38
an den Bestimmungen des Art. 12 des Strafgesetzbuches nichts ge-
ändert.
Gerichtliche Verfolgung findet nur auf Antrag des Beschädigten
oder seines gesetzlichen Vertreters statt.
Art. 62. Ueber die Entschädigungsansprüche des Beschädigten
haben die Civilgerichte zu entscheiden.
Beschlagnahmen, welche in Folge der Verurtheilung wegen einer
strafbaren Handlung einzutreten haben, sind von den Strafgerichten
mit der Verurtheilung zu verfügen. Ueber sonstige Beschlagnahmen
haben die Civilgerichte zu erkennen.
In der Pfalz kann der durch eine nach dem gegenwärtigen Ge-
setze strafbare Handlung Beschädigte auch nach Massgabe der Bestim-
mungen der dortigen Strafprozessordnung als Civilpartei vor dem Straf-
gerichte auftreten.
Art. 64. Verurtheilende Erkenntnisse der Strafgerichte über Hand-
lungen, welche im gegenwärtigen Gesetze vorgesehen sind, bilden hin-
sichtlich der in denselben rechtskräftig festgestellten Thatsachen gegen
den Verurtheilten auch vor den Civilgerichten vollständigen Beweis.
2) Décret du 5. février 1810 Art. 42. Les peines seront pronon-
cées et les-dommages intérêts seront arbitrés par le tribunal correctio-
nel ou criminel, selon les cas et les lois.
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[440/0456] IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 44. Prozess. Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 1) endlich verweist den Strafprozess wegen des Nachdrucks an die or- dentlichen Criminalgerichte, die Verfolgung des Entschädigungs- anspruches an die Civilgerichte und lässt die Adhäsion wegen der Entschädigungsforderung im Strafprozesse nur in der Pfalz zu, wo die französische Strafprozessordnung die Adhäsion all- gemein gestattet. Dagegen soll die strafrechtliche Verurthei- lung wegen Nachdrucks auch im Civilprozesse gegen den Ver- urtheilten vollen Beweis machen. Das Französische Recht verweist ebenso wie die deut- schen Gesetzgebungen die Verfolgung des Nachdrucks vor die Strafgerichte 2). Die Frage, ob die Verfolgung nur auf Antrag der Civilparthei oder auch von Amtswegen durch die Staats- anwaltschaft eingeleitet werden könne, ist streitig. Für die erstere Alternative wird das Patentgesetz vom 5. Juli 1844 1) Art. 61. Die in den vorstehenden Bestimmungen des gegenwär- tigen Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen sind je nach der Grösse der angedrohten Strafe Vergehen oder Uebertretungen, und es kommen bezüglich derselben, soferne das gegenwärtige Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, die allgemeinen Bestimmungen des Strafge- setzbuches zur Anwendung. Insbesondere wird durch Art. 37 und 38 an den Bestimmungen des Art. 12 des Strafgesetzbuches nichts ge- ändert. Gerichtliche Verfolgung findet nur auf Antrag des Beschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters statt. Art. 62. Ueber die Entschädigungsansprüche des Beschädigten haben die Civilgerichte zu entscheiden. Beschlagnahmen, welche in Folge der Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung einzutreten haben, sind von den Strafgerichten mit der Verurtheilung zu verfügen. Ueber sonstige Beschlagnahmen haben die Civilgerichte zu erkennen. In der Pfalz kann der durch eine nach dem gegenwärtigen Ge- setze strafbare Handlung Beschädigte auch nach Massgabe der Bestim- mungen der dortigen Strafprozessordnung als Civilpartei vor dem Straf- gerichte auftreten. Art. 64. Verurtheilende Erkenntnisse der Strafgerichte über Hand- lungen, welche im gegenwärtigen Gesetze vorgesehen sind, bilden hin- sichtlich der in denselben rechtskräftig festgestellten Thatsachen gegen den Verurtheilten auch vor den Civilgerichten vollständigen Beweis. 2) Décret du 5. février 1810 Art. 42. Les peines seront pronon- cées et les-dommages intérêts seront arbitrés par le tribunal correctio- nel ou criminel, selon les cas et les lois.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/456>, abgerufen am 26.04.2024.