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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Rechtskraft der Feststellung des Strafrichters.
rechtskräftig entschieden zu betrachtende Frage zur Beur-
theilung vor sein Forum zu ziehen.

Es muss auch angenommen werden, dass das Vergehen
des Nachdrucks zu den in dem Plenarbeschlusse vom 15. De-
zember 1856 erwähnten Ausnahmen zählt, in welchen die that-
sächliche Feststellung des Strafrichters für den Civilrichter
bindend ist, weil der Nachdruck ein Antragsvergehen ist, wel-
ches nur auf Anrufen des Verletzten strafrechtlich verfolgt
wird und weil die Strafen des Nachdrucks vielfach mit der zu
gewährenden Entschädigung in eine solche Wechselbeziehung
zu einander gesetzt sind1), dass eine unabhängige Entscheidung
über den gemeinsamen Rechtsgrund der Strafe und des Ent-
schädigungsanspruches im Strafprozesse und im Civilverfahren
nicht denkbar ist.

Die übrigen deutschen Nachdruckgesetzgebungen weisen
ebenfalls die Verfolgung des Nachdrucks dem Strafprozesse zu.
Sie enthalten über die Nothwendigkeit des Strafantrages, über
die Zurücknahme desselben und über die Adhäsion des Civil-
anspruches meist dieselbe Grundsätze, wie solche im Vorigen
für das Preussische Recht entwickelt sind2).

Das Sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 weicht
von diesen Regeln insofern ab, als es im §. 17 das Strafver-
fahren wegen des Nachdrucks vor das rücksichtlich der Gel-
tendmachung der privatrechtlichen Ansprüche competente Civil-
gericht verweist, wodurch die Verbindung des Strafverfahrens
mit dem Civilprozesse über den Entschädigungsanspruch als
eine nothwendige gegeben wird.

1) Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 12. §. 34. -- Vergl. oben S. 414
und S. 434.
2) Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 34. Das Einschrei-
ten der Untersuchungsbehörde geschieht nicht von Amtswegen, sondern
nur auf Begehren des beeinträchtigten Autors oder seiner Rechts-
nachfolger.
Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Ein-
leitung der Untersuchung hat nur auf die Entschädigungsrechte des
Beschwerdeführers, nicht aber auch auf die Untersuchung selbst und
auf die gesetzliche Strafe eine rechtliche Wirkung.
Vergl. Grossherzogl. Hessisches Gesetz vom 23. September 1830
Art. 15. -- Braunschweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 19. -- Sachsen
Goth. Verordnung v. 18. September 1828 §. 10.

Rechtskraft der Feststellung des Strafrichters.
rechtskräftig entschieden zu betrachtende Frage zur Beur-
theilung vor sein Forum zu ziehen.

Es muss auch angenommen werden, dass das Vergehen
des Nachdrucks zu den in dem Plenarbeschlusse vom 15. De-
zember 1856 erwähnten Ausnahmen zählt, in welchen die that-
sächliche Feststellung des Strafrichters für den Civilrichter
bindend ist, weil der Nachdruck ein Antragsvergehen ist, wel-
ches nur auf Anrufen des Verletzten strafrechtlich verfolgt
wird und weil die Strafen des Nachdrucks vielfach mit der zu
gewährenden Entschädigung in eine solche Wechselbeziehung
zu einander gesetzt sind1), dass eine unabhängige Entscheidung
über den gemeinsamen Rechtsgrund der Strafe und des Ent-
schädigungsanspruches im Strafprozesse und im Civilverfahren
nicht denkbar ist.

Die übrigen deutschen Nachdruckgesetzgebungen weisen
ebenfalls die Verfolgung des Nachdrucks dem Strafprozesse zu.
Sie enthalten über die Nothwendigkeit des Strafantrages, über
die Zurücknahme desselben und über die Adhäsion des Civil-
anspruches meist dieselbe Grundsätze, wie solche im Vorigen
für das Preussische Recht entwickelt sind2).

Das Sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 weicht
von diesen Regeln insofern ab, als es im §. 17 das Strafver-
fahren wegen des Nachdrucks vor das rücksichtlich der Gel-
tendmachung der privatrechtlichen Ansprüche competente Civil-
gericht verweist, wodurch die Verbindung des Strafverfahrens
mit dem Civilprozesse über den Entschädigungsanspruch als
eine nothwendige gegeben wird.

1) Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 12. §. 34. — Vergl. oben S. 414
und S. 434.
2) Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 34. Das Einschrei-
ten der Untersuchungsbehörde geschieht nicht von Amtswegen, sondern
nur auf Begehren des beeinträchtigten Autors oder seiner Rechts-
nachfolger.
Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Ein-
leitung der Untersuchung hat nur auf die Entschädigungsrechte des
Beschwerdeführers, nicht aber auch auf die Untersuchung selbst und
auf die gesetzliche Strafe eine rechtliche Wirkung.
Vergl. Grossherzogl. Hessisches Gesetz vom 23. September 1830
Art. 15. — Braunschweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 19. — Sachsen
Goth. Verordnung v. 18. September 1828 §. 10.
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[439/0455] Rechtskraft der Feststellung des Strafrichters. rechtskräftig entschieden zu betrachtende Frage zur Beur- theilung vor sein Forum zu ziehen. Es muss auch angenommen werden, dass das Vergehen des Nachdrucks zu den in dem Plenarbeschlusse vom 15. De- zember 1856 erwähnten Ausnahmen zählt, in welchen die that- sächliche Feststellung des Strafrichters für den Civilrichter bindend ist, weil der Nachdruck ein Antragsvergehen ist, wel- ches nur auf Anrufen des Verletzten strafrechtlich verfolgt wird und weil die Strafen des Nachdrucks vielfach mit der zu gewährenden Entschädigung in eine solche Wechselbeziehung zu einander gesetzt sind 1), dass eine unabhängige Entscheidung über den gemeinsamen Rechtsgrund der Strafe und des Ent- schädigungsanspruches im Strafprozesse und im Civilverfahren nicht denkbar ist. Die übrigen deutschen Nachdruckgesetzgebungen weisen ebenfalls die Verfolgung des Nachdrucks dem Strafprozesse zu. Sie enthalten über die Nothwendigkeit des Strafantrages, über die Zurücknahme desselben und über die Adhäsion des Civil- anspruches meist dieselbe Grundsätze, wie solche im Vorigen für das Preussische Recht entwickelt sind 2). Das Sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 weicht von diesen Regeln insofern ab, als es im §. 17 das Strafver- fahren wegen des Nachdrucks vor das rücksichtlich der Gel- tendmachung der privatrechtlichen Ansprüche competente Civil- gericht verweist, wodurch die Verbindung des Strafverfahrens mit dem Civilprozesse über den Entschädigungsanspruch als eine nothwendige gegeben wird. 1) Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 12. §. 34. — Vergl. oben S. 414 und S. 434. 2) Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 34. Das Einschrei- ten der Untersuchungsbehörde geschieht nicht von Amtswegen, sondern nur auf Begehren des beeinträchtigten Autors oder seiner Rechts- nachfolger. Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Ein- leitung der Untersuchung hat nur auf die Entschädigungsrechte des Beschwerdeführers, nicht aber auch auf die Untersuchung selbst und auf die gesetzliche Strafe eine rechtliche Wirkung. Vergl. Grossherzogl. Hessisches Gesetz vom 23. September 1830 Art. 15. — Braunschweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 19. — Sachsen Goth. Verordnung v. 18. September 1828 §. 10.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/455>, abgerufen am 26.04.2024.