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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 41. Confiscation.
tigen. Es ist dann gewiss, dass der Kupferstecher, welcher
uuterliess, sich vorher zu vergewissern, ob dem Eigenthümer
des Gemäldes auch das Recht der Vervielfältigung zustand,
von den Strafen des fahrlässigen Nachdrucks getroffen wird
und zur Entschädigung des zur Vervielfältigung ausschliesslich
berechtigten Malers verpflichtet ist. Dagegen ist es offenbar
unbillig dem Letzteren das Eigenthum der abgezogenen Exem-
plare und der Platte des Kupferstiches zuzusprechen, nur unter
der Bedingung sich die auf diese Exemplare und Platten ver-
wendeten Auslagen -- unter denen die Arbeit des Kupferste-
chers nicht begriffen ist -- auf die Entschädigung anrechnen
zu lassen. Er könnte billiger Weise nur die Vernichtung der-
selben verlangen und müsste, wenn er sich die unbefugte Re-
production zu Nutzen machen will, sich mit dem Urheber der-
selben besonders einigen. Sowenig in dem angeführten Falle
der Anspruch auf Ueberlassung des confiscirten Exemplare und
Platten mit der Billigkeit zu vereinigen ist, ebensowenig lässt
sich derselbe juristisch qualifiziren. Es ist offenbar, dass dieser
Anspruch mit der Entschädigung des Berechtigten nichts zu
thun hat, da diese unabhängig von der Confiscation geleistet
werden soll, und nur die zur Herstellung der confiscirten und
überwiesenen Exemplare verwendeten Auslagen auf diese Ent-
schädigung angerechnet werden sollen. Ebensowenig kann in
den angeführten Fällen von einer Vindication die Rede sein.
Es erübrigt daher nur, die Confiscation in allen denjenigen
Fällen, wo nicht ein einfacher Nachdruck eines bereits verviel-
fältigten Geistesproductes vorliegt, als reine Strafe zu betrach-
ten, und zwar sofern die Confiscation zum Vortheil des Ver-
lagsberechtigten erfolgt, als eine Privatstrafe, wenn sie dagegen
zum Zwecke der Vernichtung ausgesprochen wird als eine
öffentliche Strafe.

Es muss indess bemerkt werden, dass das Recht des Be-
schädigten, gemäss §. 12 cit. die Ueberlassung der confiscirten
Exemplare zu verlangen, eine nothwendige Beschränkung durch
das concurrirende Recht eines andern Interessenten erleidet.
Wenn z. B. der Verfasser des nachgedruckten Werkes dasselbe
für eine Auflage von 1000 Exemplaren in Verlag gegeben hatte,
so kann, wie Wächter (a. a. O. S. 663) treffend ausführt, weder
der Autor noch der Verleger die Aushändigung der nachge-
druckten Exemplare zu seiner freien Verfügung verlangen ohne

IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 41. Confiscation.
tigen. Es ist dann gewiss, dass der Kupferstecher, welcher
uuterliess, sich vorher zu vergewissern, ob dem Eigenthümer
des Gemäldes auch das Recht der Vervielfältigung zustand,
von den Strafen des fahrlässigen Nachdrucks getroffen wird
und zur Entschädigung des zur Vervielfältigung ausschliesslich
berechtigten Malers verpflichtet ist. Dagegen ist es offenbar
unbillig dem Letzteren das Eigenthum der abgezogenen Exem-
plare und der Platte des Kupferstiches zuzusprechen, nur unter
der Bedingung sich die auf diese Exemplare und Platten ver-
wendeten Auslagen — unter denen die Arbeit des Kupferste-
chers nicht begriffen ist — auf die Entschädigung anrechnen
zu lassen. Er könnte billiger Weise nur die Vernichtung der-
selben verlangen und müsste, wenn er sich die unbefugte Re-
production zu Nutzen machen will, sich mit dem Urheber der-
selben besonders einigen. Sowenig in dem angeführten Falle
der Anspruch auf Ueberlassung des confiscirten Exemplare und
Platten mit der Billigkeit zu vereinigen ist, ebensowenig lässt
sich derselbe juristisch qualifiziren. Es ist offenbar, dass dieser
Anspruch mit der Entschädigung des Berechtigten nichts zu
thun hat, da diese unabhängig von der Confiscation geleistet
werden soll, und nur die zur Herstellung der confiscirten und
überwiesenen Exemplare verwendeten Auslagen auf diese Ent-
schädigung angerechnet werden sollen. Ebensowenig kann in
den angeführten Fällen von einer Vindication die Rede sein.
Es erübrigt daher nur, die Confiscation in allen denjenigen
Fällen, wo nicht ein einfacher Nachdruck eines bereits verviel-
fältigten Geistesproductes vorliegt, als reine Strafe zu betrach-
ten, und zwar sofern die Confiscation zum Vortheil des Ver-
lagsberechtigten erfolgt, als eine Privatstrafe, wenn sie dagegen
zum Zwecke der Vernichtung ausgesprochen wird als eine
öffentliche Strafe.

Es muss indess bemerkt werden, dass das Recht des Be-
schädigten, gemäss §. 12 cit. die Ueberlassung der confiscirten
Exemplare zu verlangen, eine nothwendige Beschränkung durch
das concurrirende Recht eines andern Interessenten erleidet.
Wenn z. B. der Verfasser des nachgedruckten Werkes dasselbe
für eine Auflage von 1000 Exemplaren in Verlag gegeben hatte,
so kann, wie Wächter (a. a. O. S. 663) treffend ausführt, weder
der Autor noch der Verleger die Aushändigung der nachge-
druckten Exemplare zu seiner freien Verfügung verlangen ohne

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[424/0440] IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 41. Confiscation. tigen. Es ist dann gewiss, dass der Kupferstecher, welcher uuterliess, sich vorher zu vergewissern, ob dem Eigenthümer des Gemäldes auch das Recht der Vervielfältigung zustand, von den Strafen des fahrlässigen Nachdrucks getroffen wird und zur Entschädigung des zur Vervielfältigung ausschliesslich berechtigten Malers verpflichtet ist. Dagegen ist es offenbar unbillig dem Letzteren das Eigenthum der abgezogenen Exem- plare und der Platte des Kupferstiches zuzusprechen, nur unter der Bedingung sich die auf diese Exemplare und Platten ver- wendeten Auslagen — unter denen die Arbeit des Kupferste- chers nicht begriffen ist — auf die Entschädigung anrechnen zu lassen. Er könnte billiger Weise nur die Vernichtung der- selben verlangen und müsste, wenn er sich die unbefugte Re- production zu Nutzen machen will, sich mit dem Urheber der- selben besonders einigen. Sowenig in dem angeführten Falle der Anspruch auf Ueberlassung des confiscirten Exemplare und Platten mit der Billigkeit zu vereinigen ist, ebensowenig lässt sich derselbe juristisch qualifiziren. Es ist offenbar, dass dieser Anspruch mit der Entschädigung des Berechtigten nichts zu thun hat, da diese unabhängig von der Confiscation geleistet werden soll, und nur die zur Herstellung der confiscirten und überwiesenen Exemplare verwendeten Auslagen auf diese Ent- schädigung angerechnet werden sollen. Ebensowenig kann in den angeführten Fällen von einer Vindication die Rede sein. Es erübrigt daher nur, die Confiscation in allen denjenigen Fällen, wo nicht ein einfacher Nachdruck eines bereits verviel- fältigten Geistesproductes vorliegt, als reine Strafe zu betrach- ten, und zwar sofern die Confiscation zum Vortheil des Ver- lagsberechtigten erfolgt, als eine Privatstrafe, wenn sie dagegen zum Zwecke der Vernichtung ausgesprochen wird als eine öffentliche Strafe. Es muss indess bemerkt werden, dass das Recht des Be- schädigten, gemäss §. 12 cit. die Ueberlassung der confiscirten Exemplare zu verlangen, eine nothwendige Beschränkung durch das concurrirende Recht eines andern Interessenten erleidet. Wenn z. B. der Verfasser des nachgedruckten Werkes dasselbe für eine Auflage von 1000 Exemplaren in Verlag gegeben hatte, so kann, wie Wächter (a. a. O. S. 663) treffend ausführt, weder der Autor noch der Verleger die Aushändigung der nachge- druckten Exemplare zu seiner freien Verfügung verlangen ohne

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/440>, abgerufen am 26.04.2024.