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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Rechtliche Bedeutung der Confiscation.

§. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissent-
lich zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem
unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Entschädigung ver-
pflichtet und hat ausser der Confiscation eine nach §. 10 zu
bestimmende Geldbusse verwirkt.

§. 30. Die Vorschriften des §§. 10 bis 16 sollen auch in
Beziehung auf Kunstwerke und bildliche Darstellungen zur
Anwendung kommen.

Die im §. 10 vorgeschriebene Confiscation ist auch auf die
zur Nachbildung der Kunstwerke gemachten Vorrichtungen,
als der Platten, Formen, Steine u. s. w. auszudehnen.

Der Inhalt dieser Vorschriften ergibt ohne Weiteres, dass
der Ausdruck: Confiscation nicht in der gewöhnlichen Bedeu-
tung gebraucht ist, in welcher er den Verlust des Eigenthumes
zum Vortheil der Staatskasse bedeutet. Es bleibt jedoch zwei-
felhaft, ob die Wegnahme aus einem Eigenthumsrechte folgt,
welches dem Berechtigten an den unbefugt vervielfältigten Exem-
plaren seines Werkes zugeschrieben wird, oder ob sie zu seiner
Schadloshaltung bestimmt ist, oder ob sie endlich als eine öf-
fentliche Strafe aufzufassen ist; mit andern Worten: es fragt
sich, ob die Confiscation eine strafrechtliche oder eine civil-
rechtliche Folge des Nachdrucks ist und ob sie im letzteren
Falle aus dem Delicte des Nachdruckers oder aus dem ding-
lichen Rechte des Autors oder Verlagsberechtigten entspringt.

Die Annahme, dass dem Autor oder Verlagsberechtigten
das Eigenthum an den unbefugt vervielfältigten Exemplaren
seines Werkes zustehe, und dass er dieselben gegen jeden Be-
sitzer vindiziren könne, ist in der Englischen Nachdruckgesetz-
gebung ausdrücklich ausgesprochen1).

1) Gesetz v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 23. And
be it enacted that all copies of any book, wherein there shall be
copyright, and of which entry shall have been made in the said Regi-
stry-book, and which shall have been unlawfully printed or
imported, without the consent of the registered proprietor of such co-
pyright in writing under his hand first obtained, shall be deemed
to be the property of the proprietor of such copyright,

and who shall be registered as such, and such registered proprietor
shall after demand thereof in writing be entitled to sue for and recover
the same or damages for the detention thereof in an action of detinue
from any party, who shall detain the same, or to sue for and recover
damages for the conversion thereof in an action of trover.
Rechtliche Bedeutung der Confiscation.

§. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissent-
lich zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem
unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Entschädigung ver-
pflichtet und hat ausser der Confiscation eine nach §. 10 zu
bestimmende Geldbusse verwirkt.

§. 30. Die Vorschriften des §§. 10 bis 16 sollen auch in
Beziehung auf Kunstwerke und bildliche Darstellungen zur
Anwendung kommen.

Die im §. 10 vorgeschriebene Confiscation ist auch auf die
zur Nachbildung der Kunstwerke gemachten Vorrichtungen,
als der Platten, Formen, Steine u. s. w. auszudehnen.

Der Inhalt dieser Vorschriften ergibt ohne Weiteres, dass
der Ausdruck: Confiscation nicht in der gewöhnlichen Bedeu-
tung gebraucht ist, in welcher er den Verlust des Eigenthumes
zum Vortheil der Staatskasse bedeutet. Es bleibt jedoch zwei-
felhaft, ob die Wegnahme aus einem Eigenthumsrechte folgt,
welches dem Berechtigten an den unbefugt vervielfältigten Exem-
plaren seines Werkes zugeschrieben wird, oder ob sie zu seiner
Schadloshaltung bestimmt ist, oder ob sie endlich als eine öf-
fentliche Strafe aufzufassen ist; mit andern Worten: es fragt
sich, ob die Confiscation eine strafrechtliche oder eine civil-
rechtliche Folge des Nachdrucks ist und ob sie im letzteren
Falle aus dem Delicte des Nachdruckers oder aus dem ding-
lichen Rechte des Autors oder Verlagsberechtigten entspringt.

Die Annahme, dass dem Autor oder Verlagsberechtigten
das Eigenthum an den unbefugt vervielfältigten Exemplaren
seines Werkes zustehe, und dass er dieselben gegen jeden Be-
sitzer vindiziren könne, ist in der Englischen Nachdruckgesetz-
gebung ausdrücklich ausgesprochen1).

1) Gesetz v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 23. And
be it enacted that all copies of any book, wherein there shall be
copyright, and of which entry shall have been made in the said Regi-
stry-book, and which shall have been unlawfully printed or
imported, without the consent of the registered proprietor of such co-
pyright in writing under his hand first obtained, shall be deemed
to be the property of the proprietor of such copyright,

and who shall be registered as such, and such registered proprietor
shall after demand thereof in writing be entitled to sue for and recover
the same or damages for the detention thereof in an action of detinue
from any party, who shall detain the same, or to sue for and recover
damages for the conversion thereof in an action of trover.
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[415/0431] Rechtliche Bedeutung der Confiscation. §. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissent- lich zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Entschädigung ver- pflichtet und hat ausser der Confiscation eine nach §. 10 zu bestimmende Geldbusse verwirkt. §. 30. Die Vorschriften des §§. 10 bis 16 sollen auch in Beziehung auf Kunstwerke und bildliche Darstellungen zur Anwendung kommen. Die im §. 10 vorgeschriebene Confiscation ist auch auf die zur Nachbildung der Kunstwerke gemachten Vorrichtungen, als der Platten, Formen, Steine u. s. w. auszudehnen. Der Inhalt dieser Vorschriften ergibt ohne Weiteres, dass der Ausdruck: Confiscation nicht in der gewöhnlichen Bedeu- tung gebraucht ist, in welcher er den Verlust des Eigenthumes zum Vortheil der Staatskasse bedeutet. Es bleibt jedoch zwei- felhaft, ob die Wegnahme aus einem Eigenthumsrechte folgt, welches dem Berechtigten an den unbefugt vervielfältigten Exem- plaren seines Werkes zugeschrieben wird, oder ob sie zu seiner Schadloshaltung bestimmt ist, oder ob sie endlich als eine öf- fentliche Strafe aufzufassen ist; mit andern Worten: es fragt sich, ob die Confiscation eine strafrechtliche oder eine civil- rechtliche Folge des Nachdrucks ist und ob sie im letzteren Falle aus dem Delicte des Nachdruckers oder aus dem ding- lichen Rechte des Autors oder Verlagsberechtigten entspringt. Die Annahme, dass dem Autor oder Verlagsberechtigten das Eigenthum an den unbefugt vervielfältigten Exemplaren seines Werkes zustehe, und dass er dieselben gegen jeden Be- sitzer vindiziren könne, ist in der Englischen Nachdruckgesetz- gebung ausdrücklich ausgesprochen 1). 1) Gesetz v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 23. And be it enacted that all copies of any book, wherein there shall be copyright, and of which entry shall have been made in the said Regi- stry-book, and which shall have been unlawfully printed or imported, without the consent of the registered proprietor of such co- pyright in writing under his hand first obtained, shall be deemed to be the property of the proprietor of such copyright, and who shall be registered as such, and such registered proprietor shall after demand thereof in writing be entitled to sue for and recover the same or damages for the detention thereof in an action of detinue from any party, who shall detain the same, or to sue for and recover damages for the conversion thereof in an action of trover.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/431>, abgerufen am 26.04.2024.