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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VIII. Nachdruck. §. 38. Unbefugte Nachbildung.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 gestattet in
den Art. 8 und 17 dem Verfasser, sich das Recht der Ueber-
setzung vorzubehalten. Die Veröffentlichung der vorbehaltenen
Uebersetzung muss binnen Jahresfrist begonnen und binnen
drei Jahren nach dem Erscheinen des Originales vollendet sein.
Das ausschliessliche Recht dauert vom Erscheinen der Ueber-
setzung noch fünf Jahre.

In Würtemberg, Sachsen Gotha, Sachsen Meiningen, Sach-
sen Altenburg, Anhalt und Hamburg, sowie mit Ausnahme der
in todten Sprachen erschienenen Werke, im Grossherzogthum
Hessen, ist das Recht der Uebersetzung ausdrücklich freige-
geben 1).

In den übrigen deutschen Gesetzgebungen ist ebensowenig
wie in den Bundesbeschlüssen eine ausdrückliche Bestimmung
über das Uebersetzungsrecht enthalten. Die Meinungen der
Schriftsteller sind getheilt, doch entscheidet sich die Mehrzahl
aus den oben bei der Darstellung des Preussischen Rechtes
angegebenen Gründen mit Recht dafür, dass dem Schriftsteller
nach gemeinem deutschen Rechte ein ausschliessliches Recht
der Uebersetzung nicht zusteht2).

1)

1) Würtemberg. Rescript v. 25. Februar 1815 §. 7. -- Sachsen
Coburg-Goth. Patent v. 28. September 1828 §. 8. -- Sachsen Meining.
Verordn. v. 7. Mai 1829 Art. 9. -- Sachsen Altenburg. Gesetz v. 1.
Dezember 1827 §. 5. -- Anhalt. Dessau. Verordn. v. 15. November 1827
§. 6. -- Anhalt Köthen. Mandat v. 23. Dezember 1828 §. 3. -- Ham-
burg. Verordn. v. 29. November 1847 Art. 7.
2) Jolly, die Lehre vom Nachdruck S. 152. -- Kramer, die Rechte
1) "Hat der Antor das Werk zugleich in mehreren Sprachen erscheinen
lassen, so wird jede dieser Ausgaben als Original behandelt."

Hieraus schliesst Wächter, das Verlagsrecht Th. I S. 569 Note 36, dass
nun jede der beiden Ausgaben wie jedes andere Original in die andere
Sprache übersetzt werden dürfe. Dies ist jedoch nicht richtig, denn
die Uebersetzung der italienischen Ausgabe ins Deutsche, würde offen-
bar ein Nachdruck der deutschen Ausgabe sein und dieser wird nicht
dadurch zulässig, dass er vermittelst einer Rückübersetzung aus dem
Italienischen zu Stande gebracht ist. Wäre die angenommene Inter-
pretation richtig, so müsste es auch zulässig sein, Humboldts oder
Goethes Werke aus den französischen und englischen Uebersetzungen
ins Deutsche zurückzuübersetzen. Harum, Oesterreich. Pressgesetzge-
bung S. 201 nimmt daher mit Recht an, dass bei der gleichzeitigen
Ausgabe in zwei Sprachen eine Uebersetzung in eine dieser beiden
Sprachen überhaupt nicht mehr gestattet sei.
VIII. Nachdruck. §. 38. Unbefugte Nachbildung.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 gestattet in
den Art. 8 und 17 dem Verfasser, sich das Recht der Ueber-
setzung vorzubehalten. Die Veröffentlichung der vorbehaltenen
Uebersetzung muss binnen Jahresfrist begonnen und binnen
drei Jahren nach dem Erscheinen des Originales vollendet sein.
Das ausschliessliche Recht dauert vom Erscheinen der Ueber-
setzung noch fünf Jahre.

In Würtemberg, Sachsen Gotha, Sachsen Meiningen, Sach-
sen Altenburg, Anhalt und Hamburg, sowie mit Ausnahme der
in todten Sprachen erschienenen Werke, im Grossherzogthum
Hessen, ist das Recht der Uebersetzung ausdrücklich freige-
geben 1).

In den übrigen deutschen Gesetzgebungen ist ebensowenig
wie in den Bundesbeschlüssen eine ausdrückliche Bestimmung
über das Uebersetzungsrecht enthalten. Die Meinungen der
Schriftsteller sind getheilt, doch entscheidet sich die Mehrzahl
aus den oben bei der Darstellung des Preussischen Rechtes
angegebenen Gründen mit Recht dafür, dass dem Schriftsteller
nach gemeinem deutschen Rechte ein ausschliessliches Recht
der Uebersetzung nicht zusteht2).

1)

1) Würtemberg. Rescript v. 25. Februar 1815 §. 7. — Sachsen
Coburg-Goth. Patent v. 28. September 1828 §. 8. — Sachsen Meining.
Verordn. v. 7. Mai 1829 Art. 9. — Sachsen Altenburg. Gesetz v. 1.
Dezember 1827 §. 5. — Anhalt. Dessau. Verordn. v. 15. November 1827
§. 6. — Anhalt Köthen. Mandat v. 23. Dezember 1828 §. 3. — Ham-
burg. Verordn. v. 29. November 1847 Art. 7.
2) Jolly, die Lehre vom Nachdruck S. 152. — Kramer, die Rechte
1) »Hat der Antor das Werk zugleich in mehreren Sprachen erscheinen
lassen, so wird jede dieser Ausgaben als Original behandelt.«

Hieraus schliesst Wächter, das Verlagsrecht Th. I S. 569 Note 36, dass
nun jede der beiden Ausgaben wie jedes andere Original in die andere
Sprache übersetzt werden dürfe. Dies ist jedoch nicht richtig, denn
die Uebersetzung der italienischen Ausgabe ins Deutsche, würde offen-
bar ein Nachdruck der deutschen Ausgabe sein und dieser wird nicht
dadurch zulässig, dass er vermittelst einer Rückübersetzung aus dem
Italienischen zu Stande gebracht ist. Wäre die angenommene Inter-
pretation richtig, so müsste es auch zulässig sein, Humboldts oder
Goethes Werke aus den französischen und englischen Uebersetzungen
ins Deutsche zurückzuübersetzen. Harum, Oesterreich. Pressgesetzge-
bung S. 201 nimmt daher mit Recht an, dass bei der gleichzeitigen
Ausgabe in zwei Sprachen eine Uebersetzung in eine dieser beiden
Sprachen überhaupt nicht mehr gestattet sei.
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[392/0408] VIII. Nachdruck. §. 38. Unbefugte Nachbildung. Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 gestattet in den Art. 8 und 17 dem Verfasser, sich das Recht der Ueber- setzung vorzubehalten. Die Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung muss binnen Jahresfrist begonnen und binnen drei Jahren nach dem Erscheinen des Originales vollendet sein. Das ausschliessliche Recht dauert vom Erscheinen der Ueber- setzung noch fünf Jahre. In Würtemberg, Sachsen Gotha, Sachsen Meiningen, Sach- sen Altenburg, Anhalt und Hamburg, sowie mit Ausnahme der in todten Sprachen erschienenen Werke, im Grossherzogthum Hessen, ist das Recht der Uebersetzung ausdrücklich freige- geben 1). In den übrigen deutschen Gesetzgebungen ist ebensowenig wie in den Bundesbeschlüssen eine ausdrückliche Bestimmung über das Uebersetzungsrecht enthalten. Die Meinungen der Schriftsteller sind getheilt, doch entscheidet sich die Mehrzahl aus den oben bei der Darstellung des Preussischen Rechtes angegebenen Gründen mit Recht dafür, dass dem Schriftsteller nach gemeinem deutschen Rechte ein ausschliessliches Recht der Uebersetzung nicht zusteht 2). 1) 1) Würtemberg. Rescript v. 25. Februar 1815 §. 7. — Sachsen Coburg-Goth. Patent v. 28. September 1828 §. 8. — Sachsen Meining. Verordn. v. 7. Mai 1829 Art. 9. — Sachsen Altenburg. Gesetz v. 1. Dezember 1827 §. 5. — Anhalt. Dessau. Verordn. v. 15. November 1827 §. 6. — Anhalt Köthen. Mandat v. 23. Dezember 1828 §. 3. — Ham- burg. Verordn. v. 29. November 1847 Art. 7. 2) Jolly, die Lehre vom Nachdruck S. 152. — Kramer, die Rechte 1) »Hat der Antor das Werk zugleich in mehreren Sprachen erscheinen lassen, so wird jede dieser Ausgaben als Original behandelt.« Hieraus schliesst Wächter, das Verlagsrecht Th. I S. 569 Note 36, dass nun jede der beiden Ausgaben wie jedes andere Original in die andere Sprache übersetzt werden dürfe. Dies ist jedoch nicht richtig, denn die Uebersetzung der italienischen Ausgabe ins Deutsche, würde offen- bar ein Nachdruck der deutschen Ausgabe sein und dieser wird nicht dadurch zulässig, dass er vermittelst einer Rückübersetzung aus dem Italienischen zu Stande gebracht ist. Wäre die angenommene Inter- pretation richtig, so müsste es auch zulässig sein, Humboldts oder Goethes Werke aus den französischen und englischen Uebersetzungen ins Deutsche zurückzuübersetzen. Harum, Oesterreich. Pressgesetzge- bung S. 201 nimmt daher mit Recht an, dass bei der gleichzeitigen Ausgabe in zwei Sprachen eine Uebersetzung in eine dieser beiden Sprachen überhaupt nicht mehr gestattet sei.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/408>, abgerufen am 26.04.2024.