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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Neue Ausgabe.
schen Rechtes, wie Wächter (a. a. O. S. 274 Note 36) anerkennt,
jener Annahme entgegen, sondern auch das Sächsische Gesetz
vom 22. Februar 1844 bestimmt im §. 4 deutlich das Gegentheil 1).
Nach §§. 1014. 1015 Allg. Landrechts Th. I Tit. 11 würde der
Verleger auch nach Erschöpfung der bestimmten Zahl von
Exemplaren, für welche das Verlagsrecht übertragen ist, ein
Anrecht auf weitere Auflagen gegen Zahlung der Hälfte des
für die erste Auflage gezahlten Honorares haben. Der Autor
würde indess diesen Anspruch nach §§. 1016 bis 1019 a. a. O.
dadurch beseitigen können, dass er eine neue veränderte Aus-
gabe veranstaltet, für welche er den Verleger frei wählen kann.
(Vergl. unten S. 351). Es muss indess angenommen werden,
dass auch die §§. 1014. 1015 cit. als dem Handelsgebrauche zu-
widerlaufend nach Art. 1 des Allg. Deutschen Handelsgesetz-
buches nicht mehr Anwendung finden.

Wenn das Verlagsrecht für eine bestimmte Zeit übertra-
gen wird 2), so ist der Verleger weder in der Zahl noch in dem
Umfange der Auflagen beschränkt. Er muss sich indess so
einrichten, dass er die veranstalteten Auflagen innerhalb der
bestimmten Zeit absetzt, denn mit dem Ablauf derselben er-
lischt nicht nur sein Recht der Vervielfältigung, sondern auch
das Recht des Vertriebes der noch vorräthigen Exemplare und
er ist nicht befugt, von dem Autor zu verlangen, dass er vor
der Veranstaltung einer neuen Auflage diesen Vorrath über-
nehme.

Von der neuen Auflage wird in unseren Rechtsquellen die
neue Ausgabe unterschieden. Diese Bezeichnung wird je-
doch in einem doppelten Sinne gebraucht, indem einmal darun-
ter eine dem Inhalte nach veränderte Auflage, sodann aber
auch eine Ausgabe in verändertem Formate verstanden wird3).

1) "Die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfältigung eines
literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, hängt
von der Vereinigung mit dem Urheber oder demjenigen ab, der in
dessen Rechte eingetreten ist.
Ist daher die Zahl der Exemplare, über die man sich
vereinigte, er schöpft, so bedarf es
, insofern nicht ein Anderes
zum Voraus bedungen war, einer neuen Zustimmung zu ferne-
ren Vervielfältigungen
."
2) Vergl. den oben S. 337 mitgetheilten Rechtsfall.
3) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1011: "Wenn ein neuer un-

Neue Ausgabe.
schen Rechtes, wie Wächter (a. a. O. S. 274 Note 36) anerkennt,
jener Annahme entgegen, sondern auch das Sächsische Gesetz
vom 22. Februar 1844 bestimmt im §. 4 deutlich das Gegentheil 1).
Nach §§. 1014. 1015 Allg. Landrechts Th. I Tit. 11 würde der
Verleger auch nach Erschöpfung der bestimmten Zahl von
Exemplaren, für welche das Verlagsrecht übertragen ist, ein
Anrecht auf weitere Auflagen gegen Zahlung der Hälfte des
für die erste Auflage gezahlten Honorares haben. Der Autor
würde indess diesen Anspruch nach §§. 1016 bis 1019 a. a. O.
dadurch beseitigen können, dass er eine neue veränderte Aus-
gabe veranstaltet, für welche er den Verleger frei wählen kann.
(Vergl. unten S. 351). Es muss indess angenommen werden,
dass auch die §§. 1014. 1015 cit. als dem Handelsgebrauche zu-
widerlaufend nach Art. 1 des Allg. Deutschen Handelsgesetz-
buches nicht mehr Anwendung finden.

Wenn das Verlagsrecht für eine bestimmte Zeit übertra-
gen wird 2), so ist der Verleger weder in der Zahl noch in dem
Umfange der Auflagen beschränkt. Er muss sich indess so
einrichten, dass er die veranstalteten Auflagen innerhalb der
bestimmten Zeit absetzt, denn mit dem Ablauf derselben er-
lischt nicht nur sein Recht der Vervielfältigung, sondern auch
das Recht des Vertriebes der noch vorräthigen Exemplare und
er ist nicht befugt, von dem Autor zu verlangen, dass er vor
der Veranstaltung einer neuen Auflage diesen Vorrath über-
nehme.

Von der neuen Auflage wird in unseren Rechtsquellen die
neue Ausgabe unterschieden. Diese Bezeichnung wird je-
doch in einem doppelten Sinne gebraucht, indem einmal darun-
ter eine dem Inhalte nach veränderte Auflage, sodann aber
auch eine Ausgabe in verändertem Formate verstanden wird3).

1) »Die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfältigung eines
literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, hängt
von der Vereinigung mit dem Urheber oder demjenigen ab, der in
dessen Rechte eingetreten ist.
Ist daher die Zahl der Exemplare, über die man sich
vereinigte, er schöpft, so bedarf es
, insofern nicht ein Anderes
zum Voraus bedungen war, einer neuen Zustimmung zu ferne-
ren Vervielfältigungen
2) Vergl. den oben S. 337 mitgetheilten Rechtsfall.
3) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1011: »Wenn ein neuer un-
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[343/0359] Neue Ausgabe. schen Rechtes, wie Wächter (a. a. O. S. 274 Note 36) anerkennt, jener Annahme entgegen, sondern auch das Sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 bestimmt im §. 4 deutlich das Gegentheil 1). Nach §§. 1014. 1015 Allg. Landrechts Th. I Tit. 11 würde der Verleger auch nach Erschöpfung der bestimmten Zahl von Exemplaren, für welche das Verlagsrecht übertragen ist, ein Anrecht auf weitere Auflagen gegen Zahlung der Hälfte des für die erste Auflage gezahlten Honorares haben. Der Autor würde indess diesen Anspruch nach §§. 1016 bis 1019 a. a. O. dadurch beseitigen können, dass er eine neue veränderte Aus- gabe veranstaltet, für welche er den Verleger frei wählen kann. (Vergl. unten S. 351). Es muss indess angenommen werden, dass auch die §§. 1014. 1015 cit. als dem Handelsgebrauche zu- widerlaufend nach Art. 1 des Allg. Deutschen Handelsgesetz- buches nicht mehr Anwendung finden. Wenn das Verlagsrecht für eine bestimmte Zeit übertra- gen wird 2), so ist der Verleger weder in der Zahl noch in dem Umfange der Auflagen beschränkt. Er muss sich indess so einrichten, dass er die veranstalteten Auflagen innerhalb der bestimmten Zeit absetzt, denn mit dem Ablauf derselben er- lischt nicht nur sein Recht der Vervielfältigung, sondern auch das Recht des Vertriebes der noch vorräthigen Exemplare und er ist nicht befugt, von dem Autor zu verlangen, dass er vor der Veranstaltung einer neuen Auflage diesen Vorrath über- nehme. Von der neuen Auflage wird in unseren Rechtsquellen die neue Ausgabe unterschieden. Diese Bezeichnung wird je- doch in einem doppelten Sinne gebraucht, indem einmal darun- ter eine dem Inhalte nach veränderte Auflage, sodann aber auch eine Ausgabe in verändertem Formate verstanden wird 3). 1) »Die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, hängt von der Vereinigung mit dem Urheber oder demjenigen ab, der in dessen Rechte eingetreten ist. Ist daher die Zahl der Exemplare, über die man sich vereinigte, er schöpft, so bedarf es, insofern nicht ein Anderes zum Voraus bedungen war, einer neuen Zustimmung zu ferne- ren Vervielfältigungen.« 2) Vergl. den oben S. 337 mitgetheilten Rechtsfall. 3) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1011: »Wenn ein neuer un-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/359>, abgerufen am 27.04.2024.