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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Reformvorschläge.

Man sieht, dass diese Vorschläge auf demselben Principe
beruhen, wie die Tantiemen, welche bei der öffentlichen
Aufführung dramatischer und musikalischer Werke vertrags-
mässig gewährt werden 1). Auch die Benutzung neuer Erfin-
dungen pflegt häufig nach dem Massstabe des durch ihre An-
wendung erzielten Gewinnes vergütet zu werden. So ist bereits
oben (S. 13) erwähnt worden, dass Watt seine verbesserte
Dampfmaschine allen Bergwerksbesitzern, welche bisher die
alte Saverysche Maschine gebraucht hatten, gegen Vergütung
von einem Drittel der erzielten Brennmaterialersparniss über-
liess. Dies Beispiel zeigt, dass der Vorschlag Hetzels auch
ausserhalb des Buchhandels einer ausgedehnten und wie es
scheint einer sehr zweckmässigen Anwendung fähig wäre. Wel-
chen grossartigen Ertrag würde z. B. die Erfindung der Dampf-
schifffahrt den Nachkommen Fultons gewähren, wenn von
jedem zur Fahrt auf einem Dampfschiffe gelösten Fahrbillete
ein noch so geringfügiger Betrag, etwa von dem Bruchtheile
eines Pfennigs, an die Erben des Erfinders gezahlt würde. Eine
solche Abgabe würde auch mit der Beschränkung auf einen
gewissen begrenzten Zeitraum die reichste Nationalbelohnung
oder vielmehr internationale Belohnung enthalten, die den Ver-
diensten des Erfinders gewährt werden kann, während Fulton
bei dem anscheinend viel werthvolleren Monopole der Dampf-
schifffahrt auf allen Strömen der Union, welches ihm die Ge-
setzgebung der Vereinigten Staaten verlieh, sich ökonomisch
zu Grunde richtete.

Allerdings können die Vorschläge Hetzels das Monopol
weder auf dem Gebiete des literarischen noch auch des indu-
striellen Eigenthumes gänzlich verdrängen. Dem ersten Verle-
ger eines Buches muss in jedem Falle für eine gewisse Frist
das Recht der ausschliesslichen Vervielfältigung gesichert sein.

1) Wenn Carey (Briefe über schriftstellerisches Eigenthum S. 81)
sagt: "In Frankreich sind die Tantiemen, welche an dramatische Schrift-
steller bezahlt werden müssen, durch das Gesetz bestimmt und
Jeder, der ein Stück bezahlt, darf es auch aufführen," so ist dies durch-
aus unrichtig, da nach den noch jetzt gültigen Gesetzen vom 19. Ja-
nuar 1791 Art. 3 und vom 6. August 1791 Art. 1 die Aufführung eines
Dramas nur mit der schriftlichen Erlaubniss des Autors erfolgen darf
und die Aufführung ohne diese Erlaubniss nach Art. 435 des Code pe-
nal die Confiscation der ganzen Einnahme nach sich zieht.
Reformvorschläge.

Man sieht, dass diese Vorschläge auf demselben Principe
beruhen, wie die Tantièmen, welche bei der öffentlichen
Aufführung dramatischer und musikalischer Werke vertrags-
mässig gewährt werden 1). Auch die Benutzung neuer Erfin-
dungen pflegt häufig nach dem Massstabe des durch ihre An-
wendung erzielten Gewinnes vergütet zu werden. So ist bereits
oben (S. 13) erwähnt worden, dass Watt seine verbesserte
Dampfmaschine allen Bergwerksbesitzern, welche bisher die
alte Saverysche Maschine gebraucht hatten, gegen Vergütung
von einem Drittel der erzielten Brennmaterialersparniss über-
liess. Dies Beispiel zeigt, dass der Vorschlag Hetzels auch
ausserhalb des Buchhandels einer ausgedehnten und wie es
scheint einer sehr zweckmässigen Anwendung fähig wäre. Wel-
chen grossartigen Ertrag würde z. B. die Erfindung der Dampf-
schifffahrt den Nachkommen Fultons gewähren, wenn von
jedem zur Fahrt auf einem Dampfschiffe gelösten Fahrbillete
ein noch so geringfügiger Betrag, etwa von dem Bruchtheile
eines Pfennigs, an die Erben des Erfinders gezahlt würde. Eine
solche Abgabe würde auch mit der Beschränkung auf einen
gewissen begrenzten Zeitraum die reichste Nationalbelohnung
oder vielmehr internationale Belohnung enthalten, die den Ver-
diensten des Erfinders gewährt werden kann, während Fulton
bei dem anscheinend viel werthvolleren Monopole der Dampf-
schifffahrt auf allen Strömen der Union, welches ihm die Ge-
setzgebung der Vereinigten Staaten verlieh, sich ökonomisch
zu Grunde richtete.

Allerdings können die Vorschläge Hetzels das Monopol
weder auf dem Gebiete des literarischen noch auch des indu-
striellen Eigenthumes gänzlich verdrängen. Dem ersten Verle-
ger eines Buches muss in jedem Falle für eine gewisse Frist
das Recht der ausschliesslichen Vervielfältigung gesichert sein.

1) Wenn Carey (Briefe über schriftstellerisches Eigenthum S. 81)
sagt: »In Frankreich sind die Tantièmen, welche an dramatische Schrift-
steller bezahlt werden müssen, durch das Gesetz bestimmt und
Jeder, der ein Stück bezahlt, darf es auch aufführen,« so ist dies durch-
aus unrichtig, da nach den noch jetzt gültigen Gesetzen vom 19. Ja-
nuar 1791 Art. 3 und vom 6. August 1791 Art. 1 die Aufführung eines
Dramas nur mit der schriftlichen Erlaubniss des Autors erfolgen darf
und die Aufführung ohne diese Erlaubniss nach Art. 435 des Code pé-
nal die Confiscation der ganzen Einnahme nach sich zieht.
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[279/0295] Reformvorschläge. Man sieht, dass diese Vorschläge auf demselben Principe beruhen, wie die Tantièmen, welche bei der öffentlichen Aufführung dramatischer und musikalischer Werke vertrags- mässig gewährt werden 1). Auch die Benutzung neuer Erfin- dungen pflegt häufig nach dem Massstabe des durch ihre An- wendung erzielten Gewinnes vergütet zu werden. So ist bereits oben (S. 13) erwähnt worden, dass Watt seine verbesserte Dampfmaschine allen Bergwerksbesitzern, welche bisher die alte Saverysche Maschine gebraucht hatten, gegen Vergütung von einem Drittel der erzielten Brennmaterialersparniss über- liess. Dies Beispiel zeigt, dass der Vorschlag Hetzels auch ausserhalb des Buchhandels einer ausgedehnten und wie es scheint einer sehr zweckmässigen Anwendung fähig wäre. Wel- chen grossartigen Ertrag würde z. B. die Erfindung der Dampf- schifffahrt den Nachkommen Fultons gewähren, wenn von jedem zur Fahrt auf einem Dampfschiffe gelösten Fahrbillete ein noch so geringfügiger Betrag, etwa von dem Bruchtheile eines Pfennigs, an die Erben des Erfinders gezahlt würde. Eine solche Abgabe würde auch mit der Beschränkung auf einen gewissen begrenzten Zeitraum die reichste Nationalbelohnung oder vielmehr internationale Belohnung enthalten, die den Ver- diensten des Erfinders gewährt werden kann, während Fulton bei dem anscheinend viel werthvolleren Monopole der Dampf- schifffahrt auf allen Strömen der Union, welches ihm die Ge- setzgebung der Vereinigten Staaten verlieh, sich ökonomisch zu Grunde richtete. Allerdings können die Vorschläge Hetzels das Monopol weder auf dem Gebiete des literarischen noch auch des indu- striellen Eigenthumes gänzlich verdrängen. Dem ersten Verle- ger eines Buches muss in jedem Falle für eine gewisse Frist das Recht der ausschliesslichen Vervielfältigung gesichert sein. 1) Wenn Carey (Briefe über schriftstellerisches Eigenthum S. 81) sagt: »In Frankreich sind die Tantièmen, welche an dramatische Schrift- steller bezahlt werden müssen, durch das Gesetz bestimmt und Jeder, der ein Stück bezahlt, darf es auch aufführen,« so ist dies durch- aus unrichtig, da nach den noch jetzt gültigen Gesetzen vom 19. Ja- nuar 1791 Art. 3 und vom 6. August 1791 Art. 1 die Aufführung eines Dramas nur mit der schriftlichen Erlaubniss des Autors erfolgen darf und die Aufführung ohne diese Erlaubniss nach Art. 435 des Code pé- nal die Confiscation der ganzen Einnahme nach sich zieht.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/295>, abgerufen am 26.04.2024.