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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände.


§. 15. Eintheilung.

Schriften, Kunstwerke und Erfindungen. -- Zweifacher Eintheilungs-
grund. -- Musikalien und Karten. -- Gewerbliche Erzeugnisse.

Die Objecte des geistigen Eigenthumes bestehen nach der
im §. 12 gegebenen Begriffsbestimmung in den Producten der
geistigen Arbeit, welche einer mechanischen Wiederholung fähig
sind und dadurch ein vermögensrechtliches Interesse gewähren.
Sie können nach der verschiedenen Richtung der Geistesthä-
tigkeit, durch welche sie hervorgebracht werden, in drei Klas-
sen eingetheilt werden, nämlich in: 1. Schriften, 2. Kunstwerke,
3. technische Erfindungen und Erzeugnisse. Die Schriften dienen
zur Mittheilung des logischen Denkens und Wissens; die Kunst-
werke haben den Zweck, das ästhetische Gefühl entweder durch
den Ausdruck des Schönen oder durch die Nachahmung der
Natur zu befriedigen. Die technischen Erfindungen und Erzeug-
nisse endlich dienen zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse
des Menschen.

Die Verschiedenheit der Mittel, durch welche sich die schaf-
fende Geistesthätigkeit äussert, führt zu derselben Eintheilung.
Die Schriftzeichen und Worte, d. h. die conventionellen Mittel
des Ausdruckes für den logischen Gedanken, bilden den Körper
für die Werke der Literatur. Die Werke der bildenden Kunst
stellen sich in räumlichen Formen dar, welche entweder die
Nachahmung der Natur oder den Ausdruck des Schönen zum
ästhetischen Vorwurfe haben. Die technischen Erfindungen
und Erzeugnisse endlich bilden einen Gegenstand des geisti-
gen Eigenthumes, insofern darin eine neue Form der Er-
zeugung oder der Verwendung von mechanischen und che-
mischen Kräften enthalten ist. Allein wenn auch die Einthei-
lung nach den drei Richtungen der Geistesthätigkeit und nach
den verschiedenen Productionsmitteln zur Unterscheidung der-

V. Gegenstände.


§. 15. Eintheilung.

Schriften, Kunstwerke und Erfindungen. — Zweifacher Eintheilungs-
grund. — Musikalien und Karten. — Gewerbliche Erzeugnisse.

Die Objecte des geistigen Eigenthumes bestehen nach der
im §. 12 gegebenen Begriffsbestimmung in den Producten der
geistigen Arbeit, welche einer mechanischen Wiederholung fähig
sind und dadurch ein vermögensrechtliches Interesse gewähren.
Sie können nach der verschiedenen Richtung der Geistesthä-
tigkeit, durch welche sie hervorgebracht werden, in drei Klas-
sen eingetheilt werden, nämlich in: 1. Schriften, 2. Kunstwerke,
3. technische Erfindungen und Erzeugnisse. Die Schriften dienen
zur Mittheilung des logischen Denkens und Wissens; die Kunst-
werke haben den Zweck, das ästhetische Gefühl entweder durch
den Ausdruck des Schönen oder durch die Nachahmung der
Natur zu befriedigen. Die technischen Erfindungen und Erzeug-
nisse endlich dienen zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse
des Menschen.

Die Verschiedenheit der Mittel, durch welche sich die schaf-
fende Geistesthätigkeit äussert, führt zu derselben Eintheilung.
Die Schriftzeichen und Worte, d. h. die conventionellen Mittel
des Ausdruckes für den logischen Gedanken, bilden den Körper
für die Werke der Literatur. Die Werke der bildenden Kunst
stellen sich in räumlichen Formen dar, welche entweder die
Nachahmung der Natur oder den Ausdruck des Schönen zum
ästhetischen Vorwurfe haben. Die technischen Erfindungen
und Erzeugnisse endlich bilden einen Gegenstand des geisti-
gen Eigenthumes, insofern darin eine neue Form der Er-
zeugung oder der Verwendung von mechanischen und che-
mischen Kräften enthalten ist. Allein wenn auch die Einthei-
lung nach den drei Richtungen der Geistesthätigkeit und nach
den verschiedenen Productionsmitteln zur Unterscheidung der-

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[[140]/0156] V. Gegenstände. §. 15. Eintheilung. Schriften, Kunstwerke und Erfindungen. — Zweifacher Eintheilungs- grund. — Musikalien und Karten. — Gewerbliche Erzeugnisse. Die Objecte des geistigen Eigenthumes bestehen nach der im §. 12 gegebenen Begriffsbestimmung in den Producten der geistigen Arbeit, welche einer mechanischen Wiederholung fähig sind und dadurch ein vermögensrechtliches Interesse gewähren. Sie können nach der verschiedenen Richtung der Geistesthä- tigkeit, durch welche sie hervorgebracht werden, in drei Klas- sen eingetheilt werden, nämlich in: 1. Schriften, 2. Kunstwerke, 3. technische Erfindungen und Erzeugnisse. Die Schriften dienen zur Mittheilung des logischen Denkens und Wissens; die Kunst- werke haben den Zweck, das ästhetische Gefühl entweder durch den Ausdruck des Schönen oder durch die Nachahmung der Natur zu befriedigen. Die technischen Erfindungen und Erzeug- nisse endlich dienen zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse des Menschen. Die Verschiedenheit der Mittel, durch welche sich die schaf- fende Geistesthätigkeit äussert, führt zu derselben Eintheilung. Die Schriftzeichen und Worte, d. h. die conventionellen Mittel des Ausdruckes für den logischen Gedanken, bilden den Körper für die Werke der Literatur. Die Werke der bildenden Kunst stellen sich in räumlichen Formen dar, welche entweder die Nachahmung der Natur oder den Ausdruck des Schönen zum ästhetischen Vorwurfe haben. Die technischen Erfindungen und Erzeugnisse endlich bilden einen Gegenstand des geisti- gen Eigenthumes, insofern darin eine neue Form der Er- zeugung oder der Verwendung von mechanischen und che- mischen Kräften enthalten ist. Allein wenn auch die Einthei- lung nach den drei Richtungen der Geistesthätigkeit und nach den verschiedenen Productionsmitteln zur Unterscheidung der-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. [140]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/156>, abgerufen am 26.04.2024.