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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Sprachgebrauch.
Verleger ein Eigenthum an dem Inhalte des Buches zukomme,
welches durch den unerlaubten Nachdruck verletzt werde 1).

Dieser Sprachgebrauch ging dann in das Allgemeine Preus-
sische Landrecht 2) über, welches zum ersten Male in Form
einer gesetzlichen Regel ein ausschliessliches Recht des Ver-
fassers auf die Verfügung über das Product seiner geistigen
Arbeit anerkannte.

Durch die deutsche Bundesgesetzgebung wurde endlich
dieser Sprachgebrauch endgültig fixirt, indem im Bundesbe-
schlusse vom 9. November 1837 im Art. 2 der Grundsatz ausge-
sprochen wurde, dass "das Recht des Urhebers oder dessen, der
das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes
erworben hat", in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens wäh-
rend eines Zeitraumes von zehn Jahren anerkannt und geschützt
werden soll. Demgemäss gebrauchen auch die Landesgesetze
der verschiedenen Deutschen Staaten, durch welche der ange-
führte Bundesbeschluss zur Ausführuug gebracht worden ist,
meistens die Bezeichnungen: Eigenthum an Werken der Wis-

1) Gutachten der Leipziger Juristenfacultät von 1706 bei Berger
Electa disceptt. forens. Lips. 1706. Tit. 39 obs. 5. p. 1096.
J. B. Wernher, Selectae observatt. forens. Vitemb. 1722. vol. 6. p. 712.
J. H. Böhmer, Kurze Einleitung zum geschickten Gebrauche der Ac-
ten. Frankfurt und Leipzig 1734. S. 507 ff.
Martin Ehlers, Ueber die Unzulässigkeit des Büchernachdrucks. Des-
sau und Leipzig 1784.
E. M. Gräff, Versuch einer einleuchtenden Darstellung des Eigen-
thums und der Eigenthumsrechte des Schriftstellers und Verlegers.
Leipzig 1794.
G. A. Bielitz, Versuch die von dem Verlagsrechte geltenden Grund-
sätze aus der Analogie der positiven Gesetze abzuleiten.
Thurneisen, Diss. iurid. inaugur. de recusione librorum furtiva. Ba-
sil. 1738.
Jos. Steph Pütter, Der Büchernachdruck nach ächten Grundsätzen
des Rechts geprüft. Göttingen 1774.
2) Th. I. Tit. 11 §. 988. Auf nützliche Geistesarbeiten -- Beloh-
nungen auszusetzen, ist einem Jeden erlaubt.
§. 995. Das Eigenthum der von einem jeden Mitbewerber ge-
lieferten Arbeit verbleibt ihrem Urheber und der Aussetzer des Preises
kann sich darüber keine andere Verfügung anmassen, als die er sich
bei der Bekanntmachung ausdrücklich vorbehalten hat, oder die aus
dem erklärten Zwecke der Aufgabe von selbst folgt. -- (Vergl. die Be-
merkung von Suarez oben S. 48. Anm. 1).

Sprachgebrauch.
Verleger ein Eigenthum an dem Inhalte des Buches zukomme,
welches durch den unerlaubten Nachdruck verletzt werde 1).

Dieser Sprachgebrauch ging dann in das Allgemeine Preus-
sische Landrecht 2) über, welches zum ersten Male in Form
einer gesetzlichen Regel ein ausschliessliches Recht des Ver-
fassers auf die Verfügung über das Product seiner geistigen
Arbeit anerkannte.

Durch die deutsche Bundesgesetzgebung wurde endlich
dieser Sprachgebrauch endgültig fixirt, indem im Bundesbe-
schlusse vom 9. November 1837 im Art. 2 der Grundsatz ausge-
sprochen wurde, dass »das Recht des Urhebers oder dessen, der
das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes
erworben hat«, in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens wäh-
rend eines Zeitraumes von zehn Jahren anerkannt und geschützt
werden soll. Demgemäss gebrauchen auch die Landesgesetze
der verschiedenen Deutschen Staaten, durch welche der ange-
führte Bundesbeschluss zur Ausführuug gebracht worden ist,
meistens die Bezeichnungen: Eigenthum an Werken der Wis-

1) Gutachten der Leipziger Juristenfacultät von 1706 bei Berger
Electa disceptt. forens. Lips. 1706. Tit. 39 obs. 5. p. 1096.
J. B. Wernher, Selectae observatt. forens. Vitemb. 1722. vol. 6. p. 712.
J. H. Böhmer, Kurze Einleitung zum geschickten Gebrauche der Ac-
ten. Frankfurt und Leipzig 1734. S. 507 ff.
Martin Ehlers, Ueber die Unzulässigkeit des Büchernachdrucks. Des-
sau und Leipzig 1784.
E. M. Gräff, Versuch einer einleuchtenden Darstellung des Eigen-
thums und der Eigenthumsrechte des Schriftstellers und Verlegers.
Leipzig 1794.
G. A. Bielitz, Versuch die von dem Verlagsrechte geltenden Grund-
sätze aus der Analogie der positiven Gesetze abzuleiten.
Thurneisen, Diss. iurid. inaugur. de recusione librorum furtiva. Ba-
sil. 1738.
Jos. Steph Pütter, Der Büchernachdruck nach ächten Grundsätzen
des Rechts geprüft. Göttingen 1774.
2) Th. I. Tit. 11 §. 988. Auf nützliche Geistesarbeiten — Beloh-
nungen auszusetzen, ist einem Jeden erlaubt.
§. 995. Das Eigenthum der von einem jeden Mitbewerber ge-
lieferten Arbeit verbleibt ihrem Urheber und der Aussetzer des Preises
kann sich darüber keine andere Verfügung anmassen, als die er sich
bei der Bekanntmachung ausdrücklich vorbehalten hat, oder die aus
dem erklärten Zwecke der Aufgabe von selbst folgt. — (Vergl. die Be-
merkung von Suarez oben S. 48. Anm. 1).
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[117/0133] Sprachgebrauch. Verleger ein Eigenthum an dem Inhalte des Buches zukomme, welches durch den unerlaubten Nachdruck verletzt werde 1). Dieser Sprachgebrauch ging dann in das Allgemeine Preus- sische Landrecht 2) über, welches zum ersten Male in Form einer gesetzlichen Regel ein ausschliessliches Recht des Ver- fassers auf die Verfügung über das Product seiner geistigen Arbeit anerkannte. Durch die deutsche Bundesgesetzgebung wurde endlich dieser Sprachgebrauch endgültig fixirt, indem im Bundesbe- schlusse vom 9. November 1837 im Art. 2 der Grundsatz ausge- sprochen wurde, dass »das Recht des Urhebers oder dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat«, in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens wäh- rend eines Zeitraumes von zehn Jahren anerkannt und geschützt werden soll. Demgemäss gebrauchen auch die Landesgesetze der verschiedenen Deutschen Staaten, durch welche der ange- führte Bundesbeschluss zur Ausführuug gebracht worden ist, meistens die Bezeichnungen: Eigenthum an Werken der Wis- 1) Gutachten der Leipziger Juristenfacultät von 1706 bei Berger Electa disceptt. forens. Lips. 1706. Tit. 39 obs. 5. p. 1096. J. B. Wernher, Selectae observatt. forens. Vitemb. 1722. vol. 6. p. 712. J. H. Böhmer, Kurze Einleitung zum geschickten Gebrauche der Ac- ten. Frankfurt und Leipzig 1734. S. 507 ff. Martin Ehlers, Ueber die Unzulässigkeit des Büchernachdrucks. Des- sau und Leipzig 1784. E. M. Gräff, Versuch einer einleuchtenden Darstellung des Eigen- thums und der Eigenthumsrechte des Schriftstellers und Verlegers. Leipzig 1794. G. A. Bielitz, Versuch die von dem Verlagsrechte geltenden Grund- sätze aus der Analogie der positiven Gesetze abzuleiten. Thurneisen, Diss. iurid. inaugur. de recusione librorum furtiva. Ba- sil. 1738. Jos. Steph Pütter, Der Büchernachdruck nach ächten Grundsätzen des Rechts geprüft. Göttingen 1774. 2) Th. I. Tit. 11 §. 988. Auf nützliche Geistesarbeiten — Beloh- nungen auszusetzen, ist einem Jeden erlaubt. §. 995. Das Eigenthum der von einem jeden Mitbewerber ge- lieferten Arbeit verbleibt ihrem Urheber und der Aussetzer des Preises kann sich darüber keine andere Verfügung anmassen, als die er sich bei der Bekanntmachung ausdrücklich vorbehalten hat, oder die aus dem erklärten Zwecke der Aufgabe von selbst folgt. — (Vergl. die Be- merkung von Suarez oben S. 48. Anm. 1).

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/133>, abgerufen am 26.04.2024.