§. 486. Die beßten Erziehungsanstallten sollen das erste Augenmerk der Polizei seyn. Was den Leib betrift, so gehören die Ver- fügungen zur beßten Ausbildung desselben zu der Besorgung des Lebens und der Ge- sundheit der Unterthanen. Die Ausbildung aber des Verstandes und des Willens der Kinder geschieht durch Unterweisung in Schu- len, oder durch Privatunterricht.
§. 487. Die beßte Einrichtung der Schu- len beruht auf rechtschaffenen Schulmännern, einer hinlänglichen Besoldung derselben, und auf genugsamen Schulen, damit sie ein je- der Unterthan in der Nähe habe. Recht- schaffene Schulmänner zu bekommen würden besondere Hoheschulen erfodert, allwo ein Jüngling mit sehr geringen Kosten die Er- ziehungswissenschaft studiren könnte, und diese müßte in der Schreibkunst, Rechenkunst, gründlicher Religionskänntniß, und in der Gewerbwissenschaft bestehen, um in diesen zum gemeinen Leben höchst nöthigen Erkännt- nissen die Jugend unterrichten zu können.
Be-
Staatshaushaltung
a) Polizei.
§. 486. Die beßten Erziehungsanſtallten ſollen das erſte Augenmerk der Polizei ſeyn. Was den Leib betrift, ſo gehoͤren die Ver- fuͤgungen zur beßten Ausbildung desſelben zu der Beſorgung des Lebens und der Ge- ſundheit der Unterthanen. Die Ausbildung aber des Verſtandes und des Willens der Kinder geſchieht durch Unterweiſung in Schu- len, oder durch Privatunterricht.
§. 487. Die beßte Einrichtung der Schu- len beruht auf rechtſchaffenen Schulmaͤnnern, einer hinlaͤnglichen Beſoldung derſelben, und auf genugſamen Schulen, damit ſie ein je- der Unterthan in der Naͤhe habe. Recht- ſchaffene Schulmaͤnner zu bekommen wuͤrden beſondere Hoheſchulen erfodert, allwo ein Juͤngling mit ſehr geringen Koſten die Er- ziehungswiſſenſchaft ſtudiren koͤnnte, und dieſe muͤßte in der Schreibkunſt, Rechenkunſt, gruͤndlicher Religionskaͤnntniß, und in der Gewerbwiſſenſchaft beſtehen, um in dieſen zum gemeinen Leben hoͤchſt noͤthigen Erkaͤnnt- niſſen die Jugend unterrichten zu koͤnnen.
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Staatshaushaltung
a) Polizei.
§. 486. Die beßten Erziehungsanſtallten
ſollen das erſte Augenmerk der Polizei ſeyn.
Was den Leib betrift, ſo gehoͤren die Ver-
fuͤgungen zur beßten Ausbildung desſelben
zu der Beſorgung des Lebens und der Ge-
ſundheit der Unterthanen. Die Ausbildung
aber des Verſtandes und des Willens der
Kinder geſchieht durch Unterweiſung in Schu-
len, oder durch Privatunterricht.
§. 487. Die beßte Einrichtung der Schu-
len beruht auf rechtſchaffenen Schulmaͤnnern,
einer hinlaͤnglichen Beſoldung derſelben, und
auf genugſamen Schulen, damit ſie ein je-
der Unterthan in der Naͤhe habe. Recht-
ſchaffene Schulmaͤnner zu bekommen wuͤrden
beſondere Hoheſchulen erfodert, allwo ein
Juͤngling mit ſehr geringen Koſten die Er-
ziehungswiſſenſchaft ſtudiren koͤnnte, und
dieſe muͤßte in der Schreibkunſt, Rechenkunſt,
gruͤndlicher Religionskaͤnntniß, und in der
Gewerbwiſſenſchaft beſtehen, um in dieſen
zum gemeinen Leben hoͤchſt noͤthigen Erkaͤnnt-
niſſen die Jugend unterrichten zu koͤnnen.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/259>, abgerufen am 03.03.2025.
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