§. 481. Durch den Kanzeleistyl versteh' ich nicht die geradbrechte Schreibart, welche in den Collegien und Dikasterien noch hier und da zu sehr üblich ist, sondern einen kur- zen, deutlichen und reinen Styl, in wel- chem alle Schriften, welche in der Staats- wirthschafr vorkommen, abgefaßt seyn müssen; diesen muß auch der Staats- wirth nothwendig verstehen, und sich ohne lang zu bedenken, richtig darinnen auszudrücken wissen.
§. 482. Die vernünftig angestellten Rei- sen des Staatswirthes in solche Länder, wo ein oder anders Gewerb vorzüglich blüht, sind ungemein nüzlich: damit er aber vorher wissen möge, wie solche Reisen mit Vorthei- le anzustellen sind, so muß ihm Anleitung dazu gegeben werden, und dieses durch Grundsäze, die aus der Erfahrung gezogen sind.
Staatshaushaltung.
§. 483. Bis daher sind nun die Staats- gewerbe alle der Reihe nach beschrieben, und ihre Grundsäze vorgetragen worden; diese
müssen
Staatswiſſenſchaft
§. 481. Durch den Kanzeleiſtyl verſteh’ ich nicht die geradbrechte Schreibart, welche in den Collegien und Dikaſterien noch hier und da zu ſehr uͤblich iſt, ſondern einen kur- zen, deutlichen und reinen Styl, in wel- chem alle Schriften, welche in der Staats- wirthſchafr vorkommen, abgefaßt ſeyn muͤſſen; dieſen muß auch der Staats- wirth nothwendig verſtehen, und ſich ohne lang zu bedenken, richtig darinnen auszudruͤcken wiſſen.
§. 482. Die vernuͤnftig angeſtellten Rei- ſen des Staatswirthes in ſolche Laͤnder, wo ein oder anders Gewerb vorzuͤglich bluͤht, ſind ungemein nuͤzlich: damit er aber vorher wiſſen moͤge, wie ſolche Reiſen mit Vorthei- le anzuſtellen ſind, ſo muß ihm Anleitung dazu gegeben werden, und dieſes durch Grundſaͤze, die aus der Erfahrung gezogen ſind.
Staatshaushaltung.
§. 483. Bis daher ſind nun die Staats- gewerbe alle der Reihe nach beſchrieben, und ihre Grundſaͤze vorgetragen worden; dieſe
muͤſſen
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Staatswiſſenſchaft
§. 481. Durch den Kanzeleiſtyl verſteh’ ich
nicht die geradbrechte Schreibart, welche in
den Collegien und Dikaſterien noch hier und
da zu ſehr uͤblich iſt, ſondern einen kur-
zen, deutlichen und reinen Styl, in wel-
chem alle Schriften, welche in der Staats-
wirthſchafr vorkommen, abgefaßt ſeyn
muͤſſen; dieſen muß auch der Staats-
wirth nothwendig verſtehen, und ſich
ohne lang zu bedenken, richtig darinnen
auszudruͤcken wiſſen.
§. 482. Die vernuͤnftig angeſtellten Rei-
ſen des Staatswirthes in ſolche Laͤnder, wo
ein oder anders Gewerb vorzuͤglich bluͤht,
ſind ungemein nuͤzlich: damit er aber vorher
wiſſen moͤge, wie ſolche Reiſen mit Vorthei-
le anzuſtellen ſind, ſo muß ihm Anleitung
dazu gegeben werden, und dieſes durch
Grundſaͤze, die aus der Erfahrung gezogen
ſind.
Staatshaushaltung.
§. 483. Bis daher ſind nun die Staats-
gewerbe alle der Reihe nach beſchrieben, und
ihre Grundſaͤze vorgetragen worden; dieſe
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/257>, abgerufen am 03.03.2025.
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