Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Bestreitung der Bedürfnisse auf einfachem Wege. §. 56. 3. Erstreckung des Erbrechts auf die Erben des Eingesetzten. Wenn der Eingesetzte den Anfall der Erbschaft nicht erlebt, 4. Versprechen an unbestimmte Personen. Nach römischem Recht ist ein Versprechen an eine unbestimmte ist von mir bereits früher im ersten Heft der Jahrbücher für die Dog- matik u. s. w. S. 49 Note (1856) und damit gleichzeitig von Köppen die Erbschaft, S. 93 Note 7 (1856) aufgestellt worden. 322) Außer dem Fall im Text namentlich bei der Auslobung, die auch in
Rom in ihrer thatsächlichen Gestalt bekannt war, s. z. B. Petron. Sat. c. 97, Apulej. Met. VI (ed. Bip. p. 123). Beſtreitung der Bedürfniſſe auf einfachem Wege. §. 56. 3. Erſtreckung des Erbrechts auf die Erben des Eingeſetzten. Wenn der Eingeſetzte den Anfall der Erbſchaft nicht erlebt, 4. Verſprechen an unbeſtimmte Perſonen. Nach römiſchem Recht iſt ein Verſprechen an eine unbeſtimmte iſt von mir bereits früher im erſten Heft der Jahrbücher für die Dog- matik u. ſ. w. S. 49 Note (1856) und damit gleichzeitig von Köppen die Erbſchaft, S. 93 Note 7 (1856) aufgeſtellt worden. 322) Außer dem Fall im Text namentlich bei der Auslobung, die auch in
Rom in ihrer thatſächlichen Geſtalt bekannt war, ſ. z. B. Petron. Sat. c. 97, Apulej. Met. VI (ed. Bip. p. 123). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0253" n="237"/> <fw place="top" type="header">Beſtreitung der Bedürfniſſe auf einfachem Wege. §. 56.</fw><lb/> <div n="8"> <head>3. <hi rendition="#g">Erſtreckung des Erbrechts auf die Erben<lb/> des Eingeſetzten</hi>.</head><lb/> <p>Wenn der Eingeſetzte den Anfall der Erbſchaft nicht erlebt,<lb/> ſo iſt dieſelbe für ſeine Erben verloren. Nun kann es aber der<lb/> Wille des Teſtators ſein, dieſen Verluſt abzuwenden. Wie iſt<lb/> dies zu erreichen? Auf directem Wege ebenfalls nicht. Der<lb/> Teſtator kann allerdings dem Eingeſetzten andere Perſonen ſub-<lb/> ſtituiren, alſo auch deſſen <hi rendition="#g">jetzige</hi> nächſte Inteſtaterben, allein<lb/> die jetzigen ſind nicht immer auch die zukünftigen, eine Sub-<lb/> ſtitution der „zukünftigen Erben deſſelben“ aber als zur Zeit noch<lb/> ungewiſſer Perſonen (<hi rendition="#aq">personae incertae</hi>) iſt unſtatthaft. Die<lb/> Antwort auf die obige Frage wird der Leſer ſich nunmehr ſelber<lb/> geben. Der Teſtator ſetzt wiederum die Sklaven der beabſichtigten<lb/> Perſon zu Erben ein; wenn letztere ſtirbt, ſo geht mit <hi rendition="#g">ihrer</hi> Erb-<lb/> ſchaft auch das Eigenthum der Sklaven und damit die <hi rendition="#g">ſeinige</hi><lb/> auf diejenigen Perſonen über, die zu jener berufen ſind.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head>4. <hi rendition="#g">Verſprechen an unbeſtimmte Perſonen</hi>.</head><lb/> <p>Nach römiſchem Recht iſt ein Verſprechen an eine unbeſtimmte<lb/> Perſon (z. B. der Reſtitution des Vermögens des arrogirten<lb/> Unmündigen an ſeine „demnächſtigen“ Erben, oder einer Prämie<lb/> an „den, der die Sache wiederbringt“) ebenſo wenig juriſtiſch<lb/> wirkſam, als die Erbeinſetzung unbeſtimmter Perſonen, gleich-<lb/> wohl bot aber das römiſche Leben zur Leiſtung derartiger Ver-<lb/> ſprechungen manche Veranlaſſung dar. <note place="foot" n="322)">Außer dem Fall im Text namentlich bei der Auslobung, die auch in<lb/> Rom in ihrer thatſächlichen Geſtalt bekannt war, ſ. z. B. <hi rendition="#aq">Petron. Sat. c. 97,<lb/> Apulej. Met. VI (ed. Bip. p</hi>. 123).</note> Das ſo eben er-<lb/> wähnte erſte Beiſpiel lehrt uns, wie man ſich hier half, ohne<lb/> einen der oberſten Grundſätze des Obligationenrechts Preis zu<lb/><note xml:id="seg2pn_20_2" prev="#seg2pn_20_1" place="foot" n="321)">iſt von mir bereits früher im erſten Heft der Jahrbücher für die Dog-<lb/> matik u. ſ. w. S. 49 Note (1856) und damit gleichzeitig von <hi rendition="#g">Köppen</hi> die<lb/> Erbſchaft, S. 93 Note 7 (1856) aufgeſtellt worden.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [237/0253]
Beſtreitung der Bedürfniſſe auf einfachem Wege. §. 56.
3. Erſtreckung des Erbrechts auf die Erben
des Eingeſetzten.
Wenn der Eingeſetzte den Anfall der Erbſchaft nicht erlebt,
ſo iſt dieſelbe für ſeine Erben verloren. Nun kann es aber der
Wille des Teſtators ſein, dieſen Verluſt abzuwenden. Wie iſt
dies zu erreichen? Auf directem Wege ebenfalls nicht. Der
Teſtator kann allerdings dem Eingeſetzten andere Perſonen ſub-
ſtituiren, alſo auch deſſen jetzige nächſte Inteſtaterben, allein
die jetzigen ſind nicht immer auch die zukünftigen, eine Sub-
ſtitution der „zukünftigen Erben deſſelben“ aber als zur Zeit noch
ungewiſſer Perſonen (personae incertae) iſt unſtatthaft. Die
Antwort auf die obige Frage wird der Leſer ſich nunmehr ſelber
geben. Der Teſtator ſetzt wiederum die Sklaven der beabſichtigten
Perſon zu Erben ein; wenn letztere ſtirbt, ſo geht mit ihrer Erb-
ſchaft auch das Eigenthum der Sklaven und damit die ſeinige
auf diejenigen Perſonen über, die zu jener berufen ſind.
4. Verſprechen an unbeſtimmte Perſonen.
Nach römiſchem Recht iſt ein Verſprechen an eine unbeſtimmte
Perſon (z. B. der Reſtitution des Vermögens des arrogirten
Unmündigen an ſeine „demnächſtigen“ Erben, oder einer Prämie
an „den, der die Sache wiederbringt“) ebenſo wenig juriſtiſch
wirkſam, als die Erbeinſetzung unbeſtimmter Perſonen, gleich-
wohl bot aber das römiſche Leben zur Leiſtung derartiger Ver-
ſprechungen manche Veranlaſſung dar. 322) Das ſo eben er-
wähnte erſte Beiſpiel lehrt uns, wie man ſich hier half, ohne
einen der oberſten Grundſätze des Obligationenrechts Preis zu
321)
322) Außer dem Fall im Text namentlich bei der Auslobung, die auch in
Rom in ihrer thatſächlichen Geſtalt bekannt war, ſ. z. B. Petron. Sat. c. 97,
Apulej. Met. VI (ed. Bip. p. 123).
321) iſt von mir bereits früher im erſten Heft der Jahrbücher für die Dog-
matik u. ſ. w. S. 49 Note (1856) und damit gleichzeitig von Köppen die
Erbſchaft, S. 93 Note 7 (1856) aufgeſtellt worden.
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