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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 47.
1. Die Correspondenz zwischen den Begründungs-
und Aufhebungsformen der Rechtsverhältnisse
.

Während wir sonst bei den späteren römischen Juristen kein
einziges der von mir bisher entwickelten Gesetze der Form aus-
drücklich hervorgehoben finden, bildet das gegenwärtige eine
Ausnahme davon. Und in der That konnte sich dasselbe ihrer
Beobachtung kaum entziehen, theils weil es mehr als irgend
ein anderes in die Augen sprang, theils weil es mehr als
irgend ein anderes auch noch zu ihrer Zeit in ungeschmälerter
Kraft und Geltung stand. Nichts sei so sehr der Natur der Sache
entsprechend, lautet die Fassung, die sie diesem Princip geben,
als daß etwas auf dieselbe Weise untergehe, wie es entstanden
sei.862) Eine unzweifelhafte Anwendbarkeit fand dasselbe aber
nur bei der Formfrage, der Versuch, demselben auch eine mate-
rielle Wahrheit zu vindiciren, war von vornherein verfehlt. An-
wendungsfälle desselben sind folgende:

Der Widerruf des Legats (ademtio legati) von Sei-
ten des Testators kann nicht mit beliebigen Worten, sondern nur
mittelst "verba contraria" geschehen, d. h. durch Wiederho-
lung der Worte der Errichtung mit hinzugefügter Negation also
z. B. beim Vindicationslegate (do, lego) mit non do, non lego,
beim Damnationslegat (damnas esto dare) mit damnas ne esto,
bei der Freilassung des Sklaven (liber esto) mit liber ne esto.863)

Die Aufhebung einer Nexumsschuld konnte nur durch
einen der Errichtung derselben correspondirenden Act: nexi so-
lutio, liberatio
erfolgen. Der Schuldner, der wirklich gezahlt
hatte, aber ohne jene Form, blieb verhaftet, während er um-
gekehrt ohne Zahlung frei ward, wenn der Gläubiger ihn in
Form dieser Scheinzahlung liberirt hatte.

Die solenne Form des Erlasses einer Stipulationsschuld

862) L. 35 de R. J. (50. 17) L. 153 ibid. s. S. 405. Note 523.
863) Ulp. XXIV, 29. pr. I. de ademt. leg. (2. 21) L. 13 §. ult. de
statul. (40. 7).
Anders beim Fideicommiß: L. 18 de leg. III, L. 27 Cod. de
fideic. (6. 42).
Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 47.
1. Die Correſpondenz zwiſchen den Begründungs-
und Aufhebungsformen der Rechtsverhältniſſe
.

Während wir ſonſt bei den ſpäteren römiſchen Juriſten kein
einziges der von mir bisher entwickelten Geſetze der Form aus-
drücklich hervorgehoben finden, bildet das gegenwärtige eine
Ausnahme davon. Und in der That konnte ſich daſſelbe ihrer
Beobachtung kaum entziehen, theils weil es mehr als irgend
ein anderes in die Augen ſprang, theils weil es mehr als
irgend ein anderes auch noch zu ihrer Zeit in ungeſchmälerter
Kraft und Geltung ſtand. Nichts ſei ſo ſehr der Natur der Sache
entſprechend, lautet die Faſſung, die ſie dieſem Princip geben,
als daß etwas auf dieſelbe Weiſe untergehe, wie es entſtanden
ſei.862) Eine unzweifelhafte Anwendbarkeit fand daſſelbe aber
nur bei der Formfrage, der Verſuch, demſelben auch eine mate-
rielle Wahrheit zu vindiciren, war von vornherein verfehlt. An-
wendungsfälle deſſelben ſind folgende:

Der Widerruf des Legats (ademtio legati) von Sei-
ten des Teſtators kann nicht mit beliebigen Worten, ſondern nur
mittelſt „verba contraria“ geſchehen, d. h. durch Wiederho-
lung der Worte der Errichtung mit hinzugefügter Negation alſo
z. B. beim Vindicationslegate (do, lego) mit non do, non lego,
beim Damnationslegat (damnas esto dare) mit damnas ne esto,
bei der Freilaſſung des Sklaven (liber esto) mit liber ne esto.863)

Die Aufhebung einer Nexumsſchuld konnte nur durch
einen der Errichtung derſelben correſpondirenden Act: nexi so-
lutio, liberatio
erfolgen. Der Schuldner, der wirklich gezahlt
hatte, aber ohne jene Form, blieb verhaftet, während er um-
gekehrt ohne Zahlung frei ward, wenn der Gläubiger ihn in
Form dieſer Scheinzahlung liberirt hatte.

Die ſolenne Form des Erlaſſes einer Stipulationsſchuld

862) L. 35 de R. J. (50. 17) L. 153 ibid. ſ. S. 405. Note 523.
863) Ulp. XXIV, 29. pr. I. de ademt. leg. (2. 21) L. 13 §. ult. de
statul. (40. 7).
Anders beim Fideicommiß: L. 18 de leg. III, L. 27 Cod. de
fideic. (6. 42).
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[645/0351] Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 47. 1. Die Correſpondenz zwiſchen den Begründungs- und Aufhebungsformen der Rechtsverhältniſſe. Während wir ſonſt bei den ſpäteren römiſchen Juriſten kein einziges der von mir bisher entwickelten Geſetze der Form aus- drücklich hervorgehoben finden, bildet das gegenwärtige eine Ausnahme davon. Und in der That konnte ſich daſſelbe ihrer Beobachtung kaum entziehen, theils weil es mehr als irgend ein anderes in die Augen ſprang, theils weil es mehr als irgend ein anderes auch noch zu ihrer Zeit in ungeſchmälerter Kraft und Geltung ſtand. Nichts ſei ſo ſehr der Natur der Sache entſprechend, lautet die Faſſung, die ſie dieſem Princip geben, als daß etwas auf dieſelbe Weiſe untergehe, wie es entſtanden ſei. 862) Eine unzweifelhafte Anwendbarkeit fand daſſelbe aber nur bei der Formfrage, der Verſuch, demſelben auch eine mate- rielle Wahrheit zu vindiciren, war von vornherein verfehlt. An- wendungsfälle deſſelben ſind folgende: Der Widerruf des Legats (ademtio legati) von Sei- ten des Teſtators kann nicht mit beliebigen Worten, ſondern nur mittelſt „verba contraria“ geſchehen, d. h. durch Wiederho- lung der Worte der Errichtung mit hinzugefügter Negation alſo z. B. beim Vindicationslegate (do, lego) mit non do, non lego, beim Damnationslegat (damnas esto dare) mit damnas ne esto, bei der Freilaſſung des Sklaven (liber esto) mit liber ne esto. 863) Die Aufhebung einer Nexumsſchuld konnte nur durch einen der Errichtung derſelben correſpondirenden Act: nexi so- lutio, liberatio erfolgen. Der Schuldner, der wirklich gezahlt hatte, aber ohne jene Form, blieb verhaftet, während er um- gekehrt ohne Zahlung frei ward, wenn der Gläubiger ihn in Form dieſer Scheinzahlung liberirt hatte. Die ſolenne Form des Erlaſſes einer Stipulationsſchuld 862) L. 35 de R. J. (50. 17) L. 153 ibid. ſ. S. 405. Note 523. 863) Ulp. XXIV, 29. pr. I. de ademt. leg. (2. 21) L. 13 §. ult. de statul. (40. 7). Anders beim Fideicommiß: L. 18 de leg. III, L. 27 Cod. de fideic. (6. 42).

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 645. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/351>, abgerufen am 21.11.2024.