blinden Zufalls, der von keiner weisen Ueberlegung vorher bestimmet worden, ansehen.
§. 17.
Fortse- tzung des vorigen Beweises.
Was immer nach einer Regel gehet, die bey unzehlbaren Veränderungen der Umstände beständig bleibt, das kan un- möglich von einem blinden Zufall abhan- gen. Man setze, es würden an tausend Orten Lotterien angelegt, welche nach einer- ley Plan eingerichtet würden, nur daß die Anzahl der Loose an dem einen Ort groß, an dem andern aber klein wäre, würden sie auch an allen diesen Orten nach einer Haupt-Regul heraus kommen? Würde man eine solche Regel dabey können fest se- tzen, wie bey den Gebuhrten der Knaben und Töchter an grossen und kleinen Orten wahrgenommen wird? Man würde eine solche Regel vergeblich suchen. Wo ein blinder Zufall statt findet, da nimmt man keine gewisse und beständige Regel wahr. Es muß also die Verhältniß der gebohrnen Knaben, zu den gebohrnen Mädgen ab- solut nothwendig seyn, oder von der Ein- richtung eines verständigen Wesens ab- hangen. Absolut nothwendig kan sie nicht
seyn,
blinden Zufalls, der von keiner weiſen Ueberlegung vorher beſtimmet worden, anſehen.
§. 17.
Fortſe- tzung des vorigen Beweiſes.
Was immer nach einer Regel gehet, die bey unzehlbaren Veraͤnderungen der Umſtaͤnde beſtaͤndig bleibt, das kan un- moͤglich von einem blinden Zufall abhan- gen. Man ſetze, es wuͤrden an tauſend Orten Lotterien angelegt, welche nach einer- ley Plan eingerichtet wuͤrden, nur daß die Anzahl der Looſe an dem einen Ort groß, an dem andern aber klein waͤre, wuͤrden ſie auch an allen dieſen Orten nach einer Haupt-Regul heraus kommen? Wuͤrde man eine ſolche Regel dabey koͤnnen feſt ſe- tzen, wie bey den Gebuhrten der Knaben und Toͤchter an groſſen und kleinen Orten wahrgenommen wird? Man wuͤrde eine ſolche Regel vergeblich ſuchen. Wo ein blinder Zufall ſtatt findet, da nimmt man keine gewiſſe und beſtaͤndige Regel wahr. Es muß alſo die Verhaͤltniß der gebohrnen Knaben, zu den gebohrnen Maͤdgen ab- ſolut nothwendig ſeyn, oder von der Ein- richtung eines verſtaͤndigen Weſens ab- hangen. Abſolut nothwendig kan ſie nicht
ſeyn,
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blinden Zufalls, der von keiner weiſen
Ueberlegung vorher beſtimmet worden,
anſehen.
§. 17.
Was immer nach einer Regel gehet,
die bey unzehlbaren Veraͤnderungen der
Umſtaͤnde beſtaͤndig bleibt, das kan un-
moͤglich von einem blinden Zufall abhan-
gen. Man ſetze, es wuͤrden an tauſend
Orten Lotterien angelegt, welche nach einer-
ley Plan eingerichtet wuͤrden, nur daß die
Anzahl der Looſe an dem einen Ort groß,
an dem andern aber klein waͤre, wuͤrden
ſie auch an allen dieſen Orten nach einer
Haupt-Regul heraus kommen? Wuͤrde
man eine ſolche Regel dabey koͤnnen feſt ſe-
tzen, wie bey den Gebuhrten der Knaben
und Toͤchter an groſſen und kleinen Orten
wahrgenommen wird? Man wuͤrde eine
ſolche Regel vergeblich ſuchen. Wo ein
blinder Zufall ſtatt findet, da nimmt man
keine gewiſſe und beſtaͤndige Regel wahr.
Es muß alſo die Verhaͤltniß der gebohrnen
Knaben, zu den gebohrnen Maͤdgen ab-
ſolut nothwendig ſeyn, oder von der Ein-
richtung eines verſtaͤndigen Weſens ab-
hangen. Abſolut nothwendig kan ſie nicht
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbahrung antreffen. Bd. 2. Göttingen, 1745, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen02_1745/324>, abgerufen am 21.11.2024.
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