Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 2. System. §. 74. C. Proceß. Die Vorladung geschah noch ohne den Was in der Folge actio praejudicialis Jah-
Periode 2. Syſtem. §. 74. C. Proceß. Die Vorladung geſchah noch ohne den Was in der Folge actio praejudicialis Jah-
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Periode 2. Syſtem.
§. 74.
C. Proceß.
Die Vorladung geſchah noch ohne den
Staatsbedienten zu fragen, ausgenommen
wo venia noͤthig war. Einen Andern ſtatt
ſeiner zu ſchicken hatte noch Schwierigkeiten,
der procurator war wohl meiſt der Inten-
dant.
Was in der Folge actio praejudicialis
und realis hieß, war meiſt noch keine actio,
ſondern vindiciae, wobey der Praͤtor ſelbſt
den Beſitz beſtimmte, doch ſo daß der, wel-
cher ihn erhielt, ſeinem Gegner, durch eine ſti-
pulatio praetoria, Succumbenzgelder verſpre-
chen mußte. Daraus entſtand denn, wie aus
jeder obligatio, eine actio perſonalis oder ei-
ne wahre actio, eine Inſtruction, die der Praͤ-
tor einem oder mehrern Particuliers gab,
mit Clauſeln (exceptiones oder praeſcriptio-
nes). Jede reſtitutio in integrum, durch
die allein ſchon der Praͤtor einen Vorwand
gehabt haͤtte, ganz willkuͤhrlich zu verfahren,
und jedes interdictum ertheilte er ebenfalls
ſelbſt (decernebat). Uebrigens waren die
ſo genannten actiones perpetuae es noch wirk-
lich, doch muß man an die Dauer der Klage
ex contractu Italico ſich erinnern, und die
praetoriae gingen wohl ſchon alle von einem
Jah-
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