Atilia vom Prätor und den Tribunen, und die blos Prätorische, wenn der Tutor gegen seinen Pflegbefohlnen Parthie war. Die ex- cusationes hatten sich noch nicht ausgebildet; aber die stipulatio rem pupilli saluam fore war schon gewöhnlich.
Das Ende der Tutel war die Römische Wehrhaftmachung (toga virilis) bey Manns- personen, doch konnte noch nachher bis nach zurückgelegtem 25sten Jahre durch die lex Laetoria leicht geholfen werden. Die Rech- nung legte der Tutor nicht jährlich, sondern nach der pubertas ab. -- Die Tutel der Frauenspersonen konnte durch Cession über- gehen.
§. 66.
B. Jus rerum.
1. Jus in rem. Die Eintheilungen der Sachen waren noch dieselben, der Unterschied zwischen res mancipii und nec mancipii hatte sich nun ganz ausgebildet, und traf noch we- niger, als vorher, mit unbeweglich und be- weglich zusammen, weil auch Grundstücke res nec mancipii waren, sobald sie in einer Pro- vinz lagen. -- Agri vectigales oder posses- siones existirten nun, aber durchaus keine Familiengüter.
Die
Periode 2. Syſtem.
Atilia vom Praͤtor und den Tribunen, und die blos Praͤtoriſche, wenn der Tutor gegen ſeinen Pflegbefohlnen Parthie war. Die ex- cuſationes hatten ſich noch nicht ausgebildet; aber die ſtipulatio rem pupilli ſaluam fore war ſchon gewoͤhnlich.
Das Ende der Tutel war die Roͤmiſche Wehrhaftmachung (toga virilis) bey Manns- perſonen, doch konnte noch nachher bis nach zuruͤckgelegtem 25ſten Jahre durch die lex Laetoria leicht geholfen werden. Die Rech- nung legte der Tutor nicht jaͤhrlich, ſondern nach der pubertas ab. — Die Tutel der Frauensperſonen konnte durch Ceſſion uͤber- gehen.
§. 66.
B. Jus rerum.
1. Jus in rem. Die Eintheilungen der Sachen waren noch dieſelben, der Unterſchied zwiſchen res mancipii und nec mancipii hatte ſich nun ganz ausgebildet, und traf noch we- niger, als vorher, mit unbeweglich und be- weglich zuſammen, weil auch Grundſtuͤcke res nec mancipii waren, ſobald ſie in einer Pro- vinz lagen. — Agri vectigales oder poſſes- ſiones exiſtirten nun, aber durchaus keine Familienguͤter.
Die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0075"n="63"/><fwplace="top"type="header">Periode 2. Syſtem.</fw><lb/><hirendition="#aq">Atilia</hi> vom Praͤtor und den Tribunen, und<lb/>
die blos Praͤtoriſche, wenn der Tutor gegen<lb/>ſeinen Pflegbefohlnen Parthie war. Die <hirendition="#aq">ex-<lb/>
cuſationes</hi> hatten ſich noch nicht ausgebildet;<lb/>
aber die <hirendition="#aq">ſtipulatio rem pupilli ſaluam fore</hi><lb/>
war ſchon gewoͤhnlich.</p><lb/><p>Das Ende der Tutel war die Roͤmiſche<lb/>
Wehrhaftmachung <hirendition="#aq">(toga virilis)</hi> bey Manns-<lb/>
perſonen, doch konnte noch nachher bis nach<lb/>
zuruͤckgelegtem 25ſten Jahre durch die <hirendition="#aq">lex<lb/>
Laetoria</hi> leicht geholfen werden. Die Rech-<lb/>
nung legte der Tutor nicht jaͤhrlich, ſondern<lb/>
nach der <hirendition="#aq">pubertas</hi> ab. — Die Tutel der<lb/>
Frauensperſonen konnte durch Ceſſion uͤber-<lb/>
gehen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 66.</head><lb/><p><hirendition="#aq">B. Jus rerum.</hi></p><lb/><p>1. <hirendition="#aq">Jus in rem.</hi> Die Eintheilungen der<lb/>
Sachen waren noch dieſelben, der Unterſchied<lb/>
zwiſchen <hirendition="#aq">res mancipii</hi> und <hirendition="#aq">nec mancipii</hi> hatte<lb/>ſich nun ganz ausgebildet, und traf noch we-<lb/>
niger, als vorher, mit unbeweglich und be-<lb/>
weglich zuſammen, weil auch Grundſtuͤcke <hirendition="#aq">res<lb/>
nec mancipii</hi> waren, ſobald ſie in einer Pro-<lb/>
vinz lagen. —<hirendition="#aq">Agri vectigales</hi> oder <hirendition="#aq">poſſes-<lb/>ſiones</hi> exiſtirten nun, aber durchaus keine<lb/>
Familienguͤter.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">Die</fw><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[63/0075]
Periode 2. Syſtem.
Atilia vom Praͤtor und den Tribunen, und
die blos Praͤtoriſche, wenn der Tutor gegen
ſeinen Pflegbefohlnen Parthie war. Die ex-
cuſationes hatten ſich noch nicht ausgebildet;
aber die ſtipulatio rem pupilli ſaluam fore
war ſchon gewoͤhnlich.
Das Ende der Tutel war die Roͤmiſche
Wehrhaftmachung (toga virilis) bey Manns-
perſonen, doch konnte noch nachher bis nach
zuruͤckgelegtem 25ſten Jahre durch die lex
Laetoria leicht geholfen werden. Die Rech-
nung legte der Tutor nicht jaͤhrlich, ſondern
nach der pubertas ab. — Die Tutel der
Frauensperſonen konnte durch Ceſſion uͤber-
gehen.
§. 66.
B. Jus rerum.
1. Jus in rem. Die Eintheilungen der
Sachen waren noch dieſelben, der Unterſchied
zwiſchen res mancipii und nec mancipii hatte
ſich nun ganz ausgebildet, und traf noch we-
niger, als vorher, mit unbeweglich und be-
weglich zuſammen, weil auch Grundſtuͤcke res
nec mancipii waren, ſobald ſie in einer Pro-
vinz lagen. — Agri vectigales oder poſſes-
ſiones exiſtirten nun, aber durchaus keine
Familienguͤter.
Die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/75>, abgerufen am 21.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.