Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. culier. Aber wo weder der bloße Besitz,noch das Factum, sondern die Rechtsfrage streitig war, da wandte man sich an die centumviri und decemviri litibus judican- dis. Vervielfältigung der Instanzen, dieses §. 61. C. Strafgesetze. 1. Die Strafgewalt war ganz getrennt von jurisdictio, sobald man die Sache criminal behandelte; aber viele Vergehen gaben noch blos dem Beschädigten ein Recht. Bey Criminalsachen kam es auf imperium an, und Sherif war der künftige Gouver- neur, den das Loos gerade dieser Art von Verbrechen getroffen hatte (cui ea quae- stio obvenerat). Die Geschwohrnen (ju- dices) waren zahlreich genug, um als Re- präsentanten des Souverains angesehen zu werden; sie entschieden also nicht blos über das Factum, sondern sie begnadigten auch. Jede lex über ein judicium publicum be- stimm-
Theil I. bis Juſtinian. culier. Aber wo weder der bloße Beſitz,noch das Factum, ſondern die Rechtsfrage ſtreitig war, da wandte man ſich an die centumviri und decemviri litibus judican- dis. Vervielfaͤltigung der Inſtanzen, dieſes §. 61. C. Strafgeſetze. 1. Die Strafgewalt war ganz getrennt von jurisdictio, ſobald man die Sache criminal behandelte; aber viele Vergehen gaben noch blos dem Beſchaͤdigten ein Recht. Bey Criminalſachen kam es auf imperium an, und Sherif war der kuͤnftige Gouver- neur, den das Loos gerade dieſer Art von Verbrechen getroffen hatte (cui ea quae- ſtio obvenerat). Die Geſchwohrnen (ju- dices) waren zahlreich genug, um als Re- praͤſentanten des Souverains angeſehen zu werden; ſie entſchieden alſo nicht blos uͤber das Factum, ſondern ſie begnadigten auch. Jede lex uͤber ein judicium publicum be- ſtimm-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0070" n="58"/><fw place="top" type="header">Theil <hi rendition="#aq">I.</hi> bis Juſtinian.</fw><lb/> culier. Aber wo weder der bloße Beſitz,<lb/> noch das Factum, ſondern die Rechtsfrage<lb/> ſtreitig war, da wandte man ſich an die<lb/><hi rendition="#aq">centumviri</hi> und <hi rendition="#aq">decemviri litibus judican-<lb/> dis.</hi></p><lb/> <p>Vervielfaͤltigung der Inſtanzen, dieſes<lb/> hoͤchſt unvollkommene Mittel gegen eine<lb/> andre Unvollkommenheit, kannte man in<lb/> Rom noch wenig. Die <hi rendition="#aq">appellatio tribuno-<lb/> rum</hi> war gar nicht unſre Appellation, ſon-<lb/> dern das was in jedem Staate ſeyn muß.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 61.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">C.</hi> Strafgeſetze.</p><lb/> <list> <item>1. Die Strafgewalt war ganz getrennt von<lb/><hi rendition="#aq">jurisdictio,</hi> ſobald man die Sache criminal<lb/> behandelte; aber viele Vergehen gaben<lb/> noch blos dem Beſchaͤdigten ein Recht.<lb/> Bey Criminalſachen kam es auf <hi rendition="#aq">imperium</hi><lb/> an, und Sherif war der kuͤnftige Gouver-<lb/> neur, den das Loos gerade dieſer Art von<lb/> Verbrechen getroffen hatte <hi rendition="#aq">(cui ea quae-<lb/> ſtio obvenerat).</hi> Die Geſchwohrnen <hi rendition="#aq">(ju-<lb/> dices)</hi> waren zahlreich genug, um als Re-<lb/> praͤſentanten des Souverains angeſehen zu<lb/> werden; ſie entſchieden alſo nicht blos uͤber<lb/> das Factum, ſondern ſie begnadigten auch.<lb/> Jede <hi rendition="#aq">lex</hi> uͤber ein <hi rendition="#aq">judicium publicum</hi> be-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſtimm-</fw><lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [58/0070]
Theil I. bis Juſtinian.
culier. Aber wo weder der bloße Beſitz,
noch das Factum, ſondern die Rechtsfrage
ſtreitig war, da wandte man ſich an die
centumviri und decemviri litibus judican-
dis.
Vervielfaͤltigung der Inſtanzen, dieſes
hoͤchſt unvollkommene Mittel gegen eine
andre Unvollkommenheit, kannte man in
Rom noch wenig. Die appellatio tribuno-
rum war gar nicht unſre Appellation, ſon-
dern das was in jedem Staate ſeyn muß.
§. 61.
C. Strafgeſetze.
1. Die Strafgewalt war ganz getrennt von
jurisdictio, ſobald man die Sache criminal
behandelte; aber viele Vergehen gaben
noch blos dem Beſchaͤdigten ein Recht.
Bey Criminalſachen kam es auf imperium
an, und Sherif war der kuͤnftige Gouver-
neur, den das Loos gerade dieſer Art von
Verbrechen getroffen hatte (cui ea quae-
ſtio obvenerat). Die Geſchwohrnen (ju-
dices) waren zahlreich genug, um als Re-
praͤſentanten des Souverains angeſehen zu
werden; ſie entſchieden alſo nicht blos uͤber
das Factum, ſondern ſie begnadigten auch.
Jede lex uͤber ein judicium publicum be-
ſtimm-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |