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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Theil I. bis Juſtinian.
immer weitlaͤuftiger, wurden. Die Tribunen
waren nun ordentliche Senatoren, und wenn
ſie nicht widerſprachen, ſo trug man eine Sa-
che dem Volke oft gar nicht vor. Aber alles
konnte vorgetragen und vom Volke geaͤndert
werden, auch die auswaͤrtigen Angelegenhei-
ten nicht ausgenommen. — Noch wichtiger
war aber die Veraͤnderung, daß nun der Se-
nat kein Corps von Erb-Ariſtocraten mehr
war; neben den Patriciern ſaßen nun laͤngſt
auch Plebejer, und unter dieſen waren ſchon
nobiles und novi homines getrennt. — Die
Senators-Wuͤrde hing von den Cenſoren ab.

§. 59.

Die Oberhaͤupter des Volks und des
Senats, alſo ihre Stellvertreter, ſo lange das
Corps nicht verſammelt war, ſind: zwey
Conſuln (oder ein Dictator und ein magiſter
equitum)
zwey Cenſoren, 6 Praͤtoren, 2 ae-
diles curules
(Oberaufſeher der Polizey, die
ſich durch Schauſpiele empfehlen mußten)
mehrere Quaͤſtoren und 10 Tribunen.

§. 60.

B. Regierungsgeſetze.

1. Die Aemter beſetzte das Volk, oder der
vom Volke Gewaͤhlte. Die Patricier hat-
ten

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/68>, abgerufen am 17.02.2025.