immer weitläuftiger, wurden. Die Tribunen waren nun ordentliche Senatoren, und wenn sie nicht widersprachen, so trug man eine Sa- che dem Volke oft gar nicht vor. Aber alles konnte vorgetragen und vom Volke geändert werden, auch die auswärtigen Angelegenhei- ten nicht ausgenommen. -- Noch wichtiger war aber die Veränderung, daß nun der Se- nat kein Corps von Erb-Aristocraten mehr war; neben den Patriciern saßen nun längst auch Plebejer, und unter diesen waren schon nobiles und novi homines getrennt. -- Die Senators-Würde hing von den Censoren ab.
§. 59.
Die Oberhäupter des Volks und des Senats, also ihre Stellvertreter, so lange das Corps nicht versammelt war, sind: zwey Consuln (oder ein Dictator und ein magister equitum) zwey Censoren, 6 Prätoren, 2 ae- diles curules (Oberaufseher der Polizey, die sich durch Schauspiele empfehlen mußten) mehrere Quästoren und 10 Tribunen.
§. 60.
B. Regierungsgesetze.
1. Die Aemter besetzte das Volk, oder der vom Volke Gewählte. Die Patricier hat-
ten
Theil I. bis Juſtinian.
immer weitlaͤuftiger, wurden. Die Tribunen waren nun ordentliche Senatoren, und wenn ſie nicht widerſprachen, ſo trug man eine Sa- che dem Volke oft gar nicht vor. Aber alles konnte vorgetragen und vom Volke geaͤndert werden, auch die auswaͤrtigen Angelegenhei- ten nicht ausgenommen. — Noch wichtiger war aber die Veraͤnderung, daß nun der Se- nat kein Corps von Erb-Ariſtocraten mehr war; neben den Patriciern ſaßen nun laͤngſt auch Plebejer, und unter dieſen waren ſchon nobiles und novi homines getrennt. — Die Senators-Wuͤrde hing von den Cenſoren ab.
§. 59.
Die Oberhaͤupter des Volks und des Senats, alſo ihre Stellvertreter, ſo lange das Corps nicht verſammelt war, ſind: zwey Conſuln (oder ein Dictator und ein magiſter equitum) zwey Cenſoren, 6 Praͤtoren, 2 ae- diles curules (Oberaufſeher der Polizey, die ſich durch Schauſpiele empfehlen mußten) mehrere Quaͤſtoren und 10 Tribunen.
§. 60.
B. Regierungsgeſetze.
1. Die Aemter beſetzte das Volk, oder der vom Volke Gewaͤhlte. Die Patricier hat-
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[56/0068]
Theil I. bis Juſtinian.
immer weitlaͤuftiger, wurden. Die Tribunen
waren nun ordentliche Senatoren, und wenn
ſie nicht widerſprachen, ſo trug man eine Sa-
che dem Volke oft gar nicht vor. Aber alles
konnte vorgetragen und vom Volke geaͤndert
werden, auch die auswaͤrtigen Angelegenhei-
ten nicht ausgenommen. — Noch wichtiger
war aber die Veraͤnderung, daß nun der Se-
nat kein Corps von Erb-Ariſtocraten mehr
war; neben den Patriciern ſaßen nun laͤngſt
auch Plebejer, und unter dieſen waren ſchon
nobiles und novi homines getrennt. — Die
Senators-Wuͤrde hing von den Cenſoren ab.
§. 59.
Die Oberhaͤupter des Volks und des
Senats, alſo ihre Stellvertreter, ſo lange das
Corps nicht verſammelt war, ſind: zwey
Conſuln (oder ein Dictator und ein magiſter
equitum) zwey Cenſoren, 6 Praͤtoren, 2 ae-
diles curules (Oberaufſeher der Polizey, die
ſich durch Schauſpiele empfehlen mußten)
mehrere Quaͤſtoren und 10 Tribunen.
§. 60.
B. Regierungsgeſetze.
1. Die Aemter beſetzte das Volk, oder der
vom Volke Gewaͤhlte. Die Patricier hat-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/68>, abgerufen am 17.02.2025.
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