ob sie sich über Termine verglichen (vadimo- nium). Der Auftrag des Particuliers war zu Ende, sobald er gesprochen hatte, die Exe- cution war wieder eine Sache des Regenten, dem man gerade so viel und nicht mehr über- ließ, als man ihm überlassen mußte.
Studium des Rechts.
§. 38.
In dieser ganzen Periode war zwar Justiz in Rom, aber noch keine Jurisprudenz. Man dachte so wenig daran, Begriffe und Grundsätze aufzusuchen und wissenschaftlich zu bearbeiten, nach welchen ein rechtschaffener und vernünftiger Consul oder Richter handeln müsse, als man überhaupt an gelehrte Logik oder Moral dachte. Es gab eben so wenig Juristen in Rom, als es bey andern rohen Völkern Juristen giebt.
Ob Papirius bald nach Vertreibung der Könige alle ihre Gesetze, oder nur die Regeln für den Gottesdienst gesammelt, ob er diese Sammlung geschrieben, oder nur mündlich durch Tradition fortgepflanzt habe, ist sehr bestritten.
Zwey-
Periode 1. Studium.
ob ſie ſich uͤber Termine verglichen (vadimo- nium). Der Auftrag des Particuliers war zu Ende, ſobald er geſprochen hatte, die Exe- cution war wieder eine Sache des Regenten, dem man gerade ſo viel und nicht mehr uͤber- ließ, als man ihm uͤberlaſſen mußte.
Studium des Rechts.
§. 38.
In dieſer ganzen Periode war zwar Juſtiz in Rom, aber noch keine Jurisprudenz. Man dachte ſo wenig daran, Begriffe und Grundſaͤtze aufzuſuchen und wiſſenſchaftlich zu bearbeiten, nach welchen ein rechtſchaffener und vernuͤnftiger Conſul oder Richter handeln muͤſſe, als man uͤberhaupt an gelehrte Logik oder Moral dachte. Es gab eben ſo wenig Juriſten in Rom, als es bey andern rohen Voͤlkern Juriſten giebt.
Ob Papirius bald nach Vertreibung der Koͤnige alle ihre Geſetze, oder nur die Regeln fuͤr den Gottesdienſt geſammelt, ob er dieſe Sammlung geſchrieben, oder nur muͤndlich durch Tradition fortgepflanzt habe, iſt ſehr beſtritten.
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Periode 1. Studium.
ob ſie ſich uͤber Termine verglichen (vadimo-
nium). Der Auftrag des Particuliers war
zu Ende, ſobald er geſprochen hatte, die Exe-
cution war wieder eine Sache des Regenten,
dem man gerade ſo viel und nicht mehr uͤber-
ließ, als man ihm uͤberlaſſen mußte.
Studium des Rechts.
§. 38.
In dieſer ganzen Periode war zwar Juſtiz
in Rom, aber noch keine Jurisprudenz.
Man dachte ſo wenig daran, Begriffe und
Grundſaͤtze aufzuſuchen und wiſſenſchaftlich zu
bearbeiten, nach welchen ein rechtſchaffener
und vernuͤnftiger Conſul oder Richter handeln
muͤſſe, als man uͤberhaupt an gelehrte Logik
oder Moral dachte. Es gab eben ſo wenig
Juriſten in Rom, als es bey andern rohen
Voͤlkern Juriſten giebt.
Ob Papirius bald nach Vertreibung
der Koͤnige alle ihre Geſetze, oder nur die
Regeln fuͤr den Gottesdienſt geſammelt, ob
er dieſe Sammlung geſchrieben, oder nur
muͤndlich durch Tradition fortgepflanzt habe,
iſt ſehr beſtritten.
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/43>, abgerufen am 03.07.2024.
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