Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 1. System. §. 22. B. Regierungsgesetze, oder Staats-Polizey- 1. Recht der Aemter und Würden. Je- 2. Abgaben wurden nach dem Census von 3. Die Religion war mit dem Staate 4. Militair. Vielleicht waren die ärmern 5. Die Civil-Justiz administrirte (jus vor- B
Periode 1. Syſtem. §. 22. B. Regierungsgeſetze, oder Staats-Polizey- 1. Recht der Aemter und Wuͤrden. Je- 2. Abgaben wurden nach dem Cenſus von 3. Die Religion war mit dem Staate 4. Militair. Vielleicht waren die aͤrmern 5. Die Civil-Juſtiz adminiſtrirte (jus vor- B
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0029" n="17"/> <fw place="top" type="header">Periode 1. Syſtem.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 22.</head><lb/> <p> <hi rendition="#c"><hi rendition="#aq">B.</hi> Regierungsgeſetze, oder Staats-Polizey-<lb/> Recht.</hi> </p><lb/> <p>1. Recht der Aemter und Wuͤrden. Je-<lb/> ne ertheilte bald das Volk, bald ein vom<lb/> Volke gewaͤhltes Oberhaupt. Die Wuͤrden,<lb/> den Erb-Adel, ertheilte, aber ſelten, der<lb/> Senat.</p><lb/> <p>2. Abgaben wurden nach dem Cenſus von<lb/> Senat und Volk aufgelegt.</p><lb/> <p>3. Die Religion war mit dem Staate<lb/> innigſt verbunden. Ueber die Begraͤbniſſe<lb/> hatte man Aufwandsgeſetze, und die Wei-<lb/> hung einer im Proceſſe ſtehenden Sache ward<lb/> mit doppeltem Erſatze beſtraft.</p><lb/> <p>4. Militair. Vielleicht waren die aͤrmern<lb/> Buͤrger ſchon damahls von den fuͤr ſie ſo<lb/> druͤckenden Dienſten frey.</p><lb/> <p>5. Die Civil-Juſtiz adminiſtrirte (<hi rendition="#aq">jus<lb/> dicebat</hi>) der Praͤtor d. h. damahls der Con-<lb/> ſul, oder der Dictator, alſo der erſte Mann<lb/> im Staate. Eben deswegen konnte dieſer ſich<lb/> aber nicht mit der genauern Auseinanderſet-<lb/> zung einzeler Proceſſe beſchaͤftigen, ſondern<lb/> nur die Sache einleiten und Thaͤtlichkeiten<lb/> verhindern. Sehr natuͤrlich war es auch,<lb/> daß der Particulier, dem er die naͤhere Unter-<lb/> ſuchung auftrug, bald das ganze Urtheil ſchon<lb/> <fw place="bottom" type="sig">B</fw><fw place="bottom" type="catch">vor-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [17/0029]
Periode 1. Syſtem.
§. 22.
B. Regierungsgeſetze, oder Staats-Polizey-
Recht.
1. Recht der Aemter und Wuͤrden. Je-
ne ertheilte bald das Volk, bald ein vom
Volke gewaͤhltes Oberhaupt. Die Wuͤrden,
den Erb-Adel, ertheilte, aber ſelten, der
Senat.
2. Abgaben wurden nach dem Cenſus von
Senat und Volk aufgelegt.
3. Die Religion war mit dem Staate
innigſt verbunden. Ueber die Begraͤbniſſe
hatte man Aufwandsgeſetze, und die Wei-
hung einer im Proceſſe ſtehenden Sache ward
mit doppeltem Erſatze beſtraft.
4. Militair. Vielleicht waren die aͤrmern
Buͤrger ſchon damahls von den fuͤr ſie ſo
druͤckenden Dienſten frey.
5. Die Civil-Juſtiz adminiſtrirte (jus
dicebat) der Praͤtor d. h. damahls der Con-
ſul, oder der Dictator, alſo der erſte Mann
im Staate. Eben deswegen konnte dieſer ſich
aber nicht mit der genauern Auseinanderſet-
zung einzeler Proceſſe beſchaͤftigen, ſondern
nur die Sache einleiten und Thaͤtlichkeiten
verhindern. Sehr natuͤrlich war es auch,
daß der Particulier, dem er die naͤhere Unter-
ſuchung auftrug, bald das ganze Urtheil ſchon
vor-
B
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |