Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.bis auf unsere Zeiten. §. 202. Um diese Zeit starb Seyberth zu früh, römi-
bis auf unſere Zeiten. §. 202. Um dieſe Zeit ſtarb Seyberth zu fruͤh, roͤmi-
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bis auf unſere Zeiten.
§. 202.
Um dieſe Zeit ſtarb Seyberth zu fruͤh,
als daß er die Hoffnungen, wozu ſeine Thaͤ-
tigkeit und ſein Eifer fuͤr die alte Litteratur
berechtigte, haͤtte erfuͤllen koͤnnen. Den Nah-
men Gebauers wird das hieſige Corpus iu-
ris auf die Nachwelt bringen, aber Ayrer
waͤre wohl vergeſſen worden, auch wenn er
den Ruf zum Geſetzgeber Rußlands ange-
nommen haͤtte. Riccius war im deutſchen
Rechte ſo beruͤhmt, als Meiſter im peinli-
chen, oder Guſtav Bernhard Becmann
in den Pandecten. Dieſer eifrige Cruſianer,
der nur deswegen durchaus nichts von der
demonſtrativen Methode wiſſen wollte, weil
ſie nicht die ſynthetiſche hieß, — zeichnete
ſich weit mehr durch muͤndlichen Unterricht,
als durch Schriften aus. Auch der ange-
fangene Commentar uͤber Boͤhmer beweißt,
daß ſeine Staͤrke in Diſtinctionen und Tabel-
len, uͤberhaupt in der aͤußerſten Genauigkeit
des Details, und nicht in einer großen Ue-
berſicht des Ganzen beruhte. Habernickel
wuͤrde fuͤr Verbeſſerung des Studiums mehr
geleiſtet haben, wenn er das academiſche
Leben nicht ſo bald verlaſſen, wenn er den
Sprachgebrauch der Claſſiker mehr ſtudirt,
und nicht nur das Roͤmiſche Recht vom Nicht-
roͤmi-
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