Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. ob dieß gleich keine Ursache zur Scheidungmehr war. Der unschuldige Ehegatte er- hielt entweder das Eigenthum oder die Nutz- nießung an diesem Vermögen. §. 163. 4. Die Tutel war noch nicht viel mehr, §. 164.
Theil I. bis Juſtinian. ob dieß gleich keine Urſache zur Scheidungmehr war. Der unſchuldige Ehegatte er- hielt entweder das Eigenthum oder die Nutz- nießung an dieſem Vermoͤgen. §. 163. 4. Die Tutel war noch nicht viel mehr, §. 164.
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Theil I. bis Juſtinian.
ob dieß gleich keine Urſache zur Scheidung
mehr war. Der unſchuldige Ehegatte er-
hielt entweder das Eigenthum oder die Nutz-
nießung an dieſem Vermoͤgen.
§. 163.
4. Die Tutel war noch nicht viel mehr,
als vorher, unter der Aufſicht der Obrigkeit;
die Erlaubniß zur Veraͤußerung war bey al-
len Immobilien noͤthig, aber jaͤhrliche Rech-
nung und allgemeine Beſtaͤtigung kennt das
Juſtinianeiſche Recht nicht. Ueber die An-
wendung des baaren Geldes machte der Kai-
ſer ein wunderliches Geſetz. Die feyerliche
Einwilligung des Tutors (auctoritas) und
die Tutel wegen des Geſchlechts waren Anti-
quitaͤten. Der Anfang der Tutel beruhte
noch auf drey Gruͤnden; ein Glaͤubiger oder
Schuldner des Pupillen konnte nicht Vor-
mund werden; Geiſtliche nie oder ſelten,
aber nun ſogar die Mutter oder Großmutter
der Pupillen, wenn nur jene nicht wieder
heyrathet. Die Tutel endigte ſich mit der
Pubertaͤt, und ob man bis ins 25te Jahr
oder bis zur venia aetatis einen Curator hat-
te, hing noch immer von dem Zufalle ab,
daß man ihn ſelbſt oder daß ihn jemand der
nicht traute, z. B. der geweſene tutor ſich
ausbat.
§. 164.
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