grandis natu et annorum fere quinquaginta receptus est.
§. 95.
Die Gewalt Tiber's war unstreitig grös- ser und fester, als die seines Vorgängers, die Garde ward von den Bürgern abgeson- dert und in weitläuftige Casernen (castra prae- toriana) zusammengezogen, die Majestäts- verbrechen wurden viel häufiger; aber auch Tiber war nicht nur in der ersten Hälfte sei- ner Regierung kein Despot, sondern selbst als sein stolzer und finsterer Character, durch Sejans Einfluß und durch Sejans Treulo- sigkeit, zur Grausamkeit gestimmt, und durch ein, sogar in diesen Zeiten, schändliches Pri- vatleben verschlechtet worden war, selbst da blieb die Constitution, und mancher Senator freute sich des Winkes, den etwa Tiber zum Todesurtheile über beneidete Große gegeben hatte. -- Gleich nach dem Tode Augusts wurden die Magistrats-Comitien dem Volke entzogen, und welche Rivalität der Kaiser nicht entschied, darüber cabalirte man nun nur im Senate. Auf die Versammlungen über neue Anträge an das Volk geht die Stelle in Tacitus gewiß nicht a), obgleich selbst Bach sie davon versteht, der doch schon vorher Senatsschlüsse, als Rechtsquellen,
und
Theil I. bis Juſtinian.
grandis natu et annorum fere quinquaginta receptus eſt.
§. 95.
Die Gewalt Tiber’s war unſtreitig groͤſ- ſer und feſter, als die ſeines Vorgaͤngers, die Garde ward von den Buͤrgern abgeſon- dert und in weitlaͤuftige Caſernen (caſtra prae- toriana) zuſammengezogen, die Majeſtaͤts- verbrechen wurden viel haͤufiger; aber auch Tiber war nicht nur in der erſten Haͤlfte ſei- ner Regierung kein Deſpot, ſondern ſelbſt als ſein ſtolzer und finſterer Character, durch Sejans Einfluß und durch Sejans Treulo- ſigkeit, zur Grauſamkeit geſtimmt, und durch ein, ſogar in dieſen Zeiten, ſchaͤndliches Pri- vatleben verſchlechtet worden war, ſelbſt da blieb die Conſtitution, und mancher Senator freute ſich des Winkes, den etwa Tiber zum Todesurtheile uͤber beneidete Große gegeben hatte. — Gleich nach dem Tode Auguſts wurden die Magiſtrats-Comitien dem Volke entzogen, und welche Rivalitaͤt der Kaiſer nicht entſchied, daruͤber cabalirte man nun nur im Senate. Auf die Verſammlungen uͤber neue Antraͤge an das Volk geht die Stelle in Tacitus gewiß nicht a), obgleich ſelbſt Bach ſie davon verſteht, der doch ſchon vorher Senatsſchluͤſſe, als Rechtsquellen,
und
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Theil I. bis Juſtinian.
a⁾
grandis natu et annorum fere quinquaginta
receptus eſt.
§. 95.
Die Gewalt Tiber’s war unſtreitig groͤſ-
ſer und feſter, als die ſeines Vorgaͤngers,
die Garde ward von den Buͤrgern abgeſon-
dert und in weitlaͤuftige Caſernen (caſtra prae-
toriana) zuſammengezogen, die Majeſtaͤts-
verbrechen wurden viel haͤufiger; aber auch
Tiber war nicht nur in der erſten Haͤlfte ſei-
ner Regierung kein Deſpot, ſondern ſelbſt
als ſein ſtolzer und finſterer Character, durch
Sejans Einfluß und durch Sejans Treulo-
ſigkeit, zur Grauſamkeit geſtimmt, und durch
ein, ſogar in dieſen Zeiten, ſchaͤndliches Pri-
vatleben verſchlechtet worden war, ſelbſt da
blieb die Conſtitution, und mancher Senator
freute ſich des Winkes, den etwa Tiber zum
Todesurtheile uͤber beneidete Große gegeben
hatte. — Gleich nach dem Tode Auguſts
wurden die Magiſtrats-Comitien dem Volke
entzogen, und welche Rivalitaͤt der Kaiſer
nicht entſchied, daruͤber cabalirte man nun
nur im Senate. Auf die Verſammlungen
uͤber neue Antraͤge an das Volk geht die
Stelle in Tacitus gewiß nicht a), obgleich
ſelbſt Bach ſie davon verſteht, der doch ſchon
vorher Senatsſchluͤſſe, als Rechtsquellen,
und
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/120>, abgerufen am 21.02.2025.
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