August setzte noch mehrere Anträge an das Volk durch, die Senatsschlüsse waren noch nicht häufiger, als sie, aber auch nicht selten. Die Volksversammlungen mußten nach und nach unter den Kaisern aufhören, denn wozu diese Weitläuftigkeit, wenn der Senat mit dem Monarchen einig war? Die Senatsschlüsse mußten eben deswegen mehr emporkommen, es war das Corps, von wel- chem jeder August sich seine Rechte ertheilen ließ, das Corps, das im Interregnum re- gierte, das Corps, welches den vorigen Kai- ser zum Divus machen, aber auch alle seine Befehle vernichten konnte. Man muß wenig Schriftsteller dieser Zeit gelesen haben, wenn man ein Senatus-Consult immer nur für ei- nen masquirten Befehl des Augusts halten will.
Das erste Senatus-Consult, welches sei- nen Nahmen vom Consul erhielt, war das Silanianum um die Ermordung des Herrn auch an denjenigen Sklaven zu rächen, die sie nicht gehindert hatten. Es ward noch oft näher bestimmt.
Unter Augusts Edicten §. 87. sind die merkwürdigsten: Wer verdiene Soldat zu seyn, könne nicht mit Recht enterbt werden,
und
Theil I. bis Juſtinian.
§. 93.
Auguſt ſetzte noch mehrere Antraͤge an das Volk durch, die Senatsſchluͤſſe waren noch nicht haͤufiger, als ſie, aber auch nicht ſelten. Die Volksverſammlungen mußten nach und nach unter den Kaiſern aufhoͤren, denn wozu dieſe Weitlaͤuftigkeit, wenn der Senat mit dem Monarchen einig war? Die Senatsſchluͤſſe mußten eben deswegen mehr emporkommen, es war das Corps, von wel- chem jeder Auguſt ſich ſeine Rechte ertheilen ließ, das Corps, das im Interregnum re- gierte, das Corps, welches den vorigen Kai- ſer zum Divus machen, aber auch alle ſeine Befehle vernichten konnte. Man muß wenig Schriftſteller dieſer Zeit geleſen haben, wenn man ein Senatus-Conſult immer nur fuͤr ei- nen masquirten Befehl des Auguſts halten will.
Das erſte Senatus-Conſult, welches ſei- nen Nahmen vom Conſul erhielt, war das Silanianum um die Ermordung des Herrn auch an denjenigen Sklaven zu raͤchen, die ſie nicht gehindert hatten. Es ward noch oft naͤher beſtimmt.
Unter Auguſts Edicten §. 87. ſind die merkwuͤrdigſten: Wer verdiene Soldat zu ſeyn, koͤnne nicht mit Recht enterbt werden,
und
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Theil I. bis Juſtinian.
§. 93.
Auguſt ſetzte noch mehrere Antraͤge an
das Volk durch, die Senatsſchluͤſſe waren
noch nicht haͤufiger, als ſie, aber auch nicht
ſelten. Die Volksverſammlungen mußten
nach und nach unter den Kaiſern aufhoͤren,
denn wozu dieſe Weitlaͤuftigkeit, wenn der
Senat mit dem Monarchen einig war? Die
Senatsſchluͤſſe mußten eben deswegen mehr
emporkommen, es war das Corps, von wel-
chem jeder Auguſt ſich ſeine Rechte ertheilen
ließ, das Corps, das im Interregnum re-
gierte, das Corps, welches den vorigen Kai-
ſer zum Divus machen, aber auch alle ſeine
Befehle vernichten konnte. Man muß wenig
Schriftſteller dieſer Zeit geleſen haben, wenn
man ein Senatus-Conſult immer nur fuͤr ei-
nen masquirten Befehl des Auguſts halten
will.
Das erſte Senatus-Conſult, welches ſei-
nen Nahmen vom Conſul erhielt, war das
Silanianum um die Ermordung des Herrn
auch an denjenigen Sklaven zu raͤchen, die ſie
nicht gehindert hatten. Es ward noch oft
naͤher beſtimmt.
Unter Auguſts Edicten §. 87. ſind die
merkwuͤrdigſten: Wer verdiene Soldat zu
ſeyn, koͤnne nicht mit Recht enterbt werden,
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/116>, abgerufen am 03.07.2024.
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