Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. §. 84. So viel ist gewiß, der erste August be- Der erste August bekam, oder eigentlich (fis-
Theil I. bis Juſtinian. §. 84. So viel iſt gewiß, der erſte Auguſt be- Der erſte Auguſt bekam, oder eigentlich (fis-
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Theil I. bis Juſtinian.
§. 84.
So viel iſt gewiß, der erſte Auguſt be-
kam, oder eigentlich behielt noch vom Trium-
virate her, ein ganz uneingeſchraͤnktes Mili-
tair-Commando uͤber ſeine 44 Legionen Ve-
teranen, er bekam oder behielt es ſelbſt in
Rom, wo er ſeine Garde hatte, und der gan-
ze Senat legte den militairiſchen Eyd ab.
Jeder Senator hatte von jeher Dienſte neh-
men muͤſſen, und nun war im ganzen Staate
nur ein imperator, nur ein General, der
nicht von einem andern abhing. Bey Au-
guſts Tode konnte kein Senator gedient ha-
ben, als unter ihm, und warum haͤtte man
den Dienſt verlaſſen ſollen, da man daſſelbe,
als Urlaub, eben ſo leicht haben konnte?
Man erneuerte den Eyd jedem neuen Augu-
ſte; man erneuerte ihn ſo oft derſelbe Auguſt
alle 5 oder alle 10 Jahre ſein Commando aus
der Urſache niederlegte, weil ehemahls faſt
keine Gewalt laͤnger als ein Jahr gedauert
hatte.
Der erſte Auguſt bekam, oder eigentlich
behielt noch vom Triumvirate her, das ober-
ſte Gouvernement uͤber alle Provinzen, und
daß er die Haͤlfte davon dem Senate oder
dem Volke uͤberließ, war eine Großmuth,
die ihn nicht viel koſten konnte. Seine Caſſe
(fis-
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