Anlage 6 zu oben S. 75. Französische Botenanstalt.
Die Verordnung Karls VIII. vom 14. Juli 1495 hält das Ver- bot der Mitnahme von Privatkorrespondenzen, nachdem es schon vorher in Abgang gekommen war, nicht mehr auf- recht. Ein Jahrhundert später, im Jahre 1586 wurde diese To- leranz in eine positive Verpflichtung umgewandelt, zunächst nur unter Beschränkung auf die Prozessakten, nicht, wie es sonst heisst, allgemein; erst unter Sully wurde die Beförderung der privaten Korrespondenz -- wie es scheint, um die Post ver- pachten zu können --, ganz einbezogen. Im Jahre 1627 end- lich wurde, nachdem schon Heinrich der IV. für die Jahre 1597--1602 die Posthaltereien straffer zentralisiert hatte, einer- seits die bisherige Entlohnungsart durch feste Taxen ersetzt, andrerseits Abgang und Ankunft der Kuriere durch Veröffent- lichung bestimmter Wochentage gebunden. Durch diese Regel- ung wird die Konkurrenz gegen die Universitätspost so gestärkt, dass die letztere ihre Existenz nur noch kümmerlich behaupten kann, bis sie endlich 90 Jahre später, 1719 gänzlich aufgehoben und damit das Staatsmonopol eingeführt wird. --
Anlage 6 zu oben S. 75. Französische Botenanstalt.
Die Verordnung Karls VIII. vom 14. Juli 1495 hält das Ver- bot der Mitnahme von Privatkorrespondenzen, nachdem es schon vorher in Abgang gekommen war, nicht mehr auf- recht. Ein Jahrhundert später, im Jahre 1586 wurde diese To- leranz in eine positive Verpflichtung umgewandelt, zunächst nur unter Beschränkung auf die Prozessakten, nicht, wie es sonst heisst, allgemein; erst unter Sully wurde die Beförderung der privaten Korrespondenz — wie es scheint, um die Post ver- pachten zu können —, ganz einbezogen. Im Jahre 1627 end- lich wurde, nachdem schon Heinrich der IV. für die Jahre 1597—1602 die Posthaltereien straffer zentralisiert hatte, einer- seits die bisherige Entlohnungsart durch feste Taxen ersetzt, andrerseits Abgang und Ankunft der Kuriere durch Veröffent- lichung bestimmter Wochentage gebunden. Durch diese Regel- ung wird die Konkurrenz gegen die Universitätspost so gestärkt, dass die letztere ihre Existenz nur noch kümmerlich behaupten kann, bis sie endlich 90 Jahre später, 1719 gänzlich aufgehoben und damit das Staatsmonopol eingeführt wird. —
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[[176]/0192]
Anlage 6 zu oben S. 75.
Französische Botenanstalt.
Die Verordnung Karls VIII. vom 14. Juli 1495 hält das Ver-
bot der Mitnahme von Privatkorrespondenzen, nachdem es
schon vorher in Abgang gekommen war, nicht mehr auf-
recht. Ein Jahrhundert später, im Jahre 1586 wurde diese To-
leranz in eine positive Verpflichtung umgewandelt, zunächst nur
unter Beschränkung auf die Prozessakten, nicht, wie es
sonst heisst, allgemein; erst unter Sully wurde die Beförderung
der privaten Korrespondenz — wie es scheint, um die Post ver-
pachten zu können —, ganz einbezogen. Im Jahre 1627 end-
lich wurde, nachdem schon Heinrich der IV. für die Jahre
1597—1602 die Posthaltereien straffer zentralisiert hatte, einer-
seits die bisherige Entlohnungsart durch feste Taxen ersetzt,
andrerseits Abgang und Ankunft der Kuriere durch Veröffent-
lichung bestimmter Wochentage gebunden. Durch diese Regel-
ung wird die Konkurrenz gegen die Universitätspost so gestärkt,
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kann, bis sie endlich 90 Jahre später, 1719 gänzlich aufgehoben
und damit das Staatsmonopol eingeführt wird. —
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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. [176]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/192>, abgerufen am 07.07.2024.
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