Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 245. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres. dung stehen, werden auch wohl in eine gemeinschaftliche Acte zu-sammengefaßt. 1 Dritter Abschnitt. Gebrauch von Kundschaftern. L'Espionnage. 2 245. Spion, Späher, Kundschafter ist, wer im Interesse einer Es giebt militärische und politische Kundschafter; Erstere für Ob es eine Verpflichtung gebe sich als Kundschafter für sei- 1 Nähere Auskunft über den Gang der Congreßverhandlungen ertheilen die Schriften über die wichtigsten europäischen Congresse; angezeigt in v. Omp- teda §. 180 f. v. Kamptz §. 74--91. Wegen der neueren seit dem Wie- ner Congreß auch die freilich noch nicht vollständigen Mittheilungen in der Fortsetzung von v. Martens Recueil de traites. 2 Hauptschrift über diesen Gegenstand ist die Abhandl. in v. Kamptz Beitr. zum Staats- und Völkerrecht I, S. 63 u. f. Sie berührt indessen vor- nehmlich nur die militärischen Spione. 3 Vgl. Grotius III, 4. 19. und dazu Cocceji.
§. 245. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. dung ſtehen, werden auch wohl in eine gemeinſchaftliche Acte zu-ſammengefaßt. 1 Dritter Abſchnitt. Gebrauch von Kundſchaftern. L’Espionnage. 2 245. Spion, Späher, Kundſchafter iſt, wer im Intereſſe einer Es giebt militäriſche und politiſche Kundſchafter; Erſtere für Ob es eine Verpflichtung gebe ſich als Kundſchafter für ſei- 1 Nähere Auskunft über den Gang der Congreßverhandlungen ertheilen die Schriften über die wichtigſten europäiſchen Congreſſe; angezeigt in v. Omp- teda §. 180 f. v. Kamptz §. 74—91. Wegen der neueren ſeit dem Wie- ner Congreß auch die freilich noch nicht vollſtändigen Mittheilungen in der Fortſetzung von v. Martens Recueil de traités. 2 Hauptſchrift über dieſen Gegenſtand iſt die Abhandl. in v. Kamptz Beitr. zum Staats- und Völkerrecht I, S. 63 u. f. Sie berührt indeſſen vor- nehmlich nur die militäriſchen Spione. 3 Vgl. Grotius III, 4. 19. und dazu Cocceji.
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§. 245. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
dung ſtehen, werden auch wohl in eine gemeinſchaftliche Acte zu-
ſammengefaßt. 1
Dritter Abſchnitt.
Gebrauch von Kundſchaftern. L’Espionnage. 2
245. Spion, Späher, Kundſchafter iſt, wer im Intereſſe einer
Partei und insbeſondere einer gewiſſen Regierung außerhalb ſei-
nes öffentlichen Berufes, mit verheimlichter Abſicht, Zuſtände einer
anderen Partei in ihrem eigenen Bereiche auszuforſchen ſucht, de-
ren Bekanntwerden zu verhüten in ihrem Intereſſe und Recht liegt.
Es giebt militäriſche und politiſche Kundſchafter; Erſtere für
Kriegsunternehmungen, Letztere für ſonſtige Staatszwecke. Daß es
im allgemeinen erlaubt ſei ſich auf ſolchem Wege Kenntniſſe zu ver-
ſchaffen, wofern es keinen offenen Weg dazu giebt, oder inſofern
man dadurch ſich nur gegen Gefahren zu ſchützen ſucht, kann ſelbſt
nach dem Moralgeſetz nicht bezweifelt werden. 3 Verwerflich er-
ſcheint dabei allein die Anwendung von Mitteln, welche die innere
Ordnung des auszukundſchaftenden Staates verletzen, z. B. Beſte-
chung ſeiner Beamten. Gewiß kann von ihm in ſolchem Falle
auch gegen abgeordnete fremde Kundſchafter nach der Strenge ſei-
ner Geſetze verfahren werden, ohne daß jenen die Vertretung ihrer
eigenen Regierung davon helfen kann. Dieſe ſelbſt würde ſich ſo-
gar einer Kränkung durch ausdrückliche Anordnung oder Geneh-
migung ſolcher Mittel ſchuldig machen.
Ob es eine Verpflichtung gebe ſich als Kundſchafter für ſei-
nen heimathlichen Staat gebrauchen zu laſſen, oder andererſeits ein
Recht, dergleichen Dienſt für einen fremden Staat zu überneh-
1 Nähere Auskunft über den Gang der Congreßverhandlungen ertheilen die
Schriften über die wichtigſten europäiſchen Congreſſe; angezeigt in v. Omp-
teda §. 180 f. v. Kamptz §. 74—91. Wegen der neueren ſeit dem Wie-
ner Congreß auch die freilich noch nicht vollſtändigen Mittheilungen in der
Fortſetzung von v. Martens Recueil de traités.
2 Hauptſchrift über dieſen Gegenſtand iſt die Abhandl. in v. Kamptz Beitr.
zum Staats- und Völkerrecht I, S. 63 u. f. Sie berührt indeſſen vor-
nehmlich nur die militäriſchen Spione.
3 Vgl. Grotius III, 4. 19. und dazu Cocceji.
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