Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Drittes Buch. §. 223. III. Die Consuln. 1 223. Eine der ältesten Institutionen des neueren europäischen Gerichtsbarkeit, aber keine Befreiung von den Staats- und Communallasten an ihrem Stationsorte. 1 Das umfassendste Werk über diese internationale Institution ist gegenwär-
tig das schon öfter angeführte Manuel des Consuls par Alex. de Miltitz. Londres et Berlin 1837 u. f. Drittes Buch. §. 223. III. Die Conſuln. 1 223. Eine der älteſten Inſtitutionen des neueren europäiſchen Gerichtsbarkeit, aber keine Befreiung von den Staats- und Communallaſten an ihrem Stationsorte. 1 Das umfaſſendſte Werk über dieſe internationale Inſtitution iſt gegenwär-
tig das ſchon öfter angeführte Manuel des Consuls par Alex. de Miltitz. Londres et Berlin 1837 u. f. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0388" n="364"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Drittes Buch</hi>. §. 223.</fw><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Conſuln. <note place="foot" n="1">Das umfaſſendſte Werk über dieſe internationale Inſtitution iſt gegenwär-<lb/> tig das ſchon öfter angeführte <hi rendition="#aq">Manuel des Consuls par Alex. de Miltitz.<lb/> Londres et Berlin</hi> 1837 u. f.</note></head><lb/> <p>223. Eine der älteſten Inſtitutionen des neueren europäiſchen<lb/> Völkerverkehres im Intereſſe des Handels iſt die jetzt allgemein ſo-<lb/> genannte Conſularinſtitution, wenn ſie auch in ihrer erſten Entſte-<lb/> hung nicht überall unter jenem Namen vorkommt. Dieſelbe fällt<lb/> in die Zeit, wo der Handel ſich ſelbſt eine Exiſtenz verſchaffen ja<lb/> erkämpfen mußte, und er nur Schutz fand entweder in einer ſtäd-<lb/> tiſchen Corporation, von welcher er ausging, oder in der Begrün-<lb/> dung ſelbſtändiger Corporationen im Auslande, wo es ihm gelang<lb/> Raum zu gewinnen, endlich auch, wiewohl erſt ſpäter, in dem<lb/> Schutze der ſich mehr und mehr entwickelnden heimathlichen Staats-<lb/> gewalt. Eines der erſten Bedürfniſſe, wofür geſorgt werden mußte,<lb/> war dann nach ſeiner Conſolidirung an einem Orte die Gewinnung<lb/> einer Jurisdiction, und zwar nicht blos für die Handelsgeſchäfte<lb/> unter den Angehörigen derſelben Heimath und mit den Fremden,<lb/> ſondern auch in anderen Beziehungen, worin der Handelsbetrieb<lb/> ſo wie die Niederlaſſung an einem beſtimmten Orte verflechten kann,<lb/> um gegen etwanige Willkühr und Eigenmacht geſichert zu ſein.<lb/> Wie es nun ſchon im zwölften Jahrhundert, vornehmlich am mit-<lb/> telländiſchen Meere in blühenden abendländiſchen Handelsſtädten,<lb/> eigene Handelsrichter als Localobrigkeiten vielfältig unter dem Namen<lb/> der Conſuln gab, ſo wurden weiterhin auch im Orient, in Folge<lb/> der Kreuzzüge, zum Theil ſelbſt noch früher eben ſolche Beamte<lb/> unter verſchiedenen Namen bei den Griechen und in den chriſtlichen<lb/> Reichen, welche in Syrien gegründet waren, für die dorthin han-<lb/> deltreibenden Nationen und Städte eingeſetzt, was indeſſen mit dem<lb/> dreizehnten Jahrhundert aufhörte. Dabei galt im Allgemeinen das<lb/> damals überhaupt herrſchende Syſtem der Nationalität des Rech-<lb/> tes, indem jeder regelmäßig nach ſeinem angeborenen Recht behan-<lb/> delt wurde. — Als der Orient dem Islam verfallen war, ſuchte<lb/> man ſich die einmal angefangenen Handelsverbindungen durch Ver-<lb/> träge mit den moslemiſchen Beherrſchern und Obrigkeiten, beſon-<lb/><note xml:id="note-0388" prev="#note-0387" place="foot" n="2">Gerichtsbarkeit, aber keine Befreiung von den Staats- und Communallaſten<lb/> an ihrem Stationsorte.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [364/0388]
Drittes Buch. §. 223.
III. Die Conſuln. 1
223. Eine der älteſten Inſtitutionen des neueren europäiſchen
Völkerverkehres im Intereſſe des Handels iſt die jetzt allgemein ſo-
genannte Conſularinſtitution, wenn ſie auch in ihrer erſten Entſte-
hung nicht überall unter jenem Namen vorkommt. Dieſelbe fällt
in die Zeit, wo der Handel ſich ſelbſt eine Exiſtenz verſchaffen ja
erkämpfen mußte, und er nur Schutz fand entweder in einer ſtäd-
tiſchen Corporation, von welcher er ausging, oder in der Begrün-
dung ſelbſtändiger Corporationen im Auslande, wo es ihm gelang
Raum zu gewinnen, endlich auch, wiewohl erſt ſpäter, in dem
Schutze der ſich mehr und mehr entwickelnden heimathlichen Staats-
gewalt. Eines der erſten Bedürfniſſe, wofür geſorgt werden mußte,
war dann nach ſeiner Conſolidirung an einem Orte die Gewinnung
einer Jurisdiction, und zwar nicht blos für die Handelsgeſchäfte
unter den Angehörigen derſelben Heimath und mit den Fremden,
ſondern auch in anderen Beziehungen, worin der Handelsbetrieb
ſo wie die Niederlaſſung an einem beſtimmten Orte verflechten kann,
um gegen etwanige Willkühr und Eigenmacht geſichert zu ſein.
Wie es nun ſchon im zwölften Jahrhundert, vornehmlich am mit-
telländiſchen Meere in blühenden abendländiſchen Handelsſtädten,
eigene Handelsrichter als Localobrigkeiten vielfältig unter dem Namen
der Conſuln gab, ſo wurden weiterhin auch im Orient, in Folge
der Kreuzzüge, zum Theil ſelbſt noch früher eben ſolche Beamte
unter verſchiedenen Namen bei den Griechen und in den chriſtlichen
Reichen, welche in Syrien gegründet waren, für die dorthin han-
deltreibenden Nationen und Städte eingeſetzt, was indeſſen mit dem
dreizehnten Jahrhundert aufhörte. Dabei galt im Allgemeinen das
damals überhaupt herrſchende Syſtem der Nationalität des Rech-
tes, indem jeder regelmäßig nach ſeinem angeborenen Recht behan-
delt wurde. — Als der Orient dem Islam verfallen war, ſuchte
man ſich die einmal angefangenen Handelsverbindungen durch Ver-
träge mit den moslemiſchen Beherrſchern und Obrigkeiten, beſon-
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1 Das umfaſſendſte Werk über dieſe internationale Inſtitution iſt gegenwär-
tig das ſchon öfter angeführte Manuel des Consuls par Alex. de Miltitz.
Londres et Berlin 1837 u. f.
2 Gerichtsbarkeit, aber keine Befreiung von den Staats- und Communallaſten
an ihrem Stationsorte.
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