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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Drittes Buch. §. 222.
sandter unbedenklich jeden Domestiken, den er im Auslande selbst
angenommen hat, durch Wiederentlassung aus seinem Dienste der
dortigen Obrigkeit wieder unterwerfen; schwerlich aber kann er auf
diesem Wege einen seiner eigenen Landesangehörigen ohne Erlaub-
niß des Souveräns der fremden Strafgewalt überliefern. 1 Ueber
diejenigen Personen, welche dem Gesandten von seinem Souverän
selbst beigegeben sind, hat der Gesandte so wenig wie über die Per-
sonen seiner Familie, vermöge der ihnen zustehenden staatsbürger-
lichen Garantien irgend eine derartige Befugniß. 2

Daß übrigens auch einer jeden dieser Personen, wenn sie den
fremden Staat oder dessen Angehörige thatsächlich verletzt, thatsäch-
lich entgegengetreten werden kann und die Exterritorialität sie nicht
gegen Maaßregeln der Vertheidigung, so wie gegen augenblickliche
Maaßregeln zur Handhabung der öffentlichen Ordnung schützen
kann, versteht sich von selbst. 3

II. Agenten und Commissarien.

222. Nichts ist nach den Bemerkungen der neuesten Publici-
sten so unbestimmt, als das Rechtsverhältniß eines mit keinem ge-
sandtschaftlichen Titel characterisirten Agenten oder Commissarius,
welcher in auswärtigen Angelegenheiten an einen fremden Staat
gesendet wird. 4 Indessen liegt dabei zum Theil diplomatische Ei-
telkeit und publicistische Devotion zum Grunde. Zu einer genaue-
ren Feststellung des Rechtsverhältnisses solcher Emissaire muß man
vorab unterscheiden:

I. Agenten und Commissarien für Privatangelegenheiten eines
auswärtigen Staates oder Souveräns, welche gar keinen
Zusammenhang mit der völkerrechtlichen Persönlichkeit dersel-
ben haben; z. B. um ein Darlehn zu negociiren oder die
1 Vgl. Vattel IV, §. 124., wo nur übersehen ist, daß der Gesandte im obi-
gen letzteren Falle nicht für sich allein handeln darf.
2 Vgl. wegen die Legationssecretäre: Vattel IV, 122. Merlin sect. VI,
n.
6.
3 Ein Königl. Portug. Verordnung vom 11. Dcbr. 1748 erklärte sogar die
Hausgenossen der Gesandten ihrer Privilegien für verfallen und nach den
Gesetzen strafbar, wenn sie die Justiz beleidigen. v. Martens Erzählungen
I, 339.
4 Merkwürdig ist, wie z. B. Wicquefort und Vattel IV, 75. sich drehen
und wenden, um eigentlich von den obigen Personen nichts auszusagen.

Drittes Buch. §. 222.
ſandter unbedenklich jeden Domeſtiken, den er im Auslande ſelbſt
angenommen hat, durch Wiederentlaſſung aus ſeinem Dienſte der
dortigen Obrigkeit wieder unterwerfen; ſchwerlich aber kann er auf
dieſem Wege einen ſeiner eigenen Landesangehörigen ohne Erlaub-
niß des Souveräns der fremden Strafgewalt überliefern. 1 Ueber
diejenigen Perſonen, welche dem Geſandten von ſeinem Souverän
ſelbſt beigegeben ſind, hat der Geſandte ſo wenig wie über die Per-
ſonen ſeiner Familie, vermöge der ihnen zuſtehenden ſtaatsbürger-
lichen Garantien irgend eine derartige Befugniß. 2

Daß übrigens auch einer jeden dieſer Perſonen, wenn ſie den
fremden Staat oder deſſen Angehörige thatſächlich verletzt, thatſäch-
lich entgegengetreten werden kann und die Exterritorialität ſie nicht
gegen Maaßregeln der Vertheidigung, ſo wie gegen augenblickliche
Maaßregeln zur Handhabung der öffentlichen Ordnung ſchützen
kann, verſteht ſich von ſelbſt. 3

II. Agenten und Commiſſarien.

222. Nichts iſt nach den Bemerkungen der neueſten Publici-
ſten ſo unbeſtimmt, als das Rechtsverhältniß eines mit keinem ge-
ſandtſchaftlichen Titel characteriſirten Agenten oder Commiſſarius,
welcher in auswärtigen Angelegenheiten an einen fremden Staat
geſendet wird. 4 Indeſſen liegt dabei zum Theil diplomatiſche Ei-
telkeit und publiciſtiſche Devotion zum Grunde. Zu einer genaue-
ren Feſtſtellung des Rechtsverhältniſſes ſolcher Emiſſaire muß man
vorab unterſcheiden:

I. Agenten und Commiſſarien für Privatangelegenheiten eines
auswärtigen Staates oder Souveräns, welche gar keinen
Zuſammenhang mit der völkerrechtlichen Perſönlichkeit derſel-
ben haben; z. B. um ein Darlehn zu negociiren oder die
1 Vgl. Vattel IV, §. 124., wo nur überſehen iſt, daß der Geſandte im obi-
gen letzteren Falle nicht für ſich allein handeln darf.
2 Vgl. wegen die Legationsſecretäre: Vattel IV, 122. Merlin sect. VI,
n.
6.
3 Ein Königl. Portug. Verordnung vom 11. Dcbr. 1748 erklärte ſogar die
Hausgenoſſen der Geſandten ihrer Privilegien für verfallen und nach den
Geſetzen ſtrafbar, wenn ſie die Juſtiz beleidigen. v. Martens Erzählungen
I, 339.
4 Merkwürdig iſt, wie z. B. Wicquefort und Vattel IV, 75. ſich drehen
und wenden, um eigentlich von den obigen Perſonen nichts auszuſagen.
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[362/0386] Drittes Buch. §. 222. ſandter unbedenklich jeden Domeſtiken, den er im Auslande ſelbſt angenommen hat, durch Wiederentlaſſung aus ſeinem Dienſte der dortigen Obrigkeit wieder unterwerfen; ſchwerlich aber kann er auf dieſem Wege einen ſeiner eigenen Landesangehörigen ohne Erlaub- niß des Souveräns der fremden Strafgewalt überliefern. 1 Ueber diejenigen Perſonen, welche dem Geſandten von ſeinem Souverän ſelbſt beigegeben ſind, hat der Geſandte ſo wenig wie über die Per- ſonen ſeiner Familie, vermöge der ihnen zuſtehenden ſtaatsbürger- lichen Garantien irgend eine derartige Befugniß. 2 Daß übrigens auch einer jeden dieſer Perſonen, wenn ſie den fremden Staat oder deſſen Angehörige thatſächlich verletzt, thatſäch- lich entgegengetreten werden kann und die Exterritorialität ſie nicht gegen Maaßregeln der Vertheidigung, ſo wie gegen augenblickliche Maaßregeln zur Handhabung der öffentlichen Ordnung ſchützen kann, verſteht ſich von ſelbſt. 3 II. Agenten und Commiſſarien. 222. Nichts iſt nach den Bemerkungen der neueſten Publici- ſten ſo unbeſtimmt, als das Rechtsverhältniß eines mit keinem ge- ſandtſchaftlichen Titel characteriſirten Agenten oder Commiſſarius, welcher in auswärtigen Angelegenheiten an einen fremden Staat geſendet wird. 4 Indeſſen liegt dabei zum Theil diplomatiſche Ei- telkeit und publiciſtiſche Devotion zum Grunde. Zu einer genaue- ren Feſtſtellung des Rechtsverhältniſſes ſolcher Emiſſaire muß man vorab unterſcheiden: I. Agenten und Commiſſarien für Privatangelegenheiten eines auswärtigen Staates oder Souveräns, welche gar keinen Zuſammenhang mit der völkerrechtlichen Perſönlichkeit derſel- ben haben; z. B. um ein Darlehn zu negociiren oder die 1 Vgl. Vattel IV, §. 124., wo nur überſehen iſt, daß der Geſandte im obi- gen letzteren Falle nicht für ſich allein handeln darf. 2 Vgl. wegen die Legationsſecretäre: Vattel IV, 122. Merlin sect. VI, n. 6. 3 Ein Königl. Portug. Verordnung vom 11. Dcbr. 1748 erklärte ſogar die Hausgenoſſen der Geſandten ihrer Privilegien für verfallen und nach den Geſetzen ſtrafbar, wenn ſie die Juſtiz beleidigen. v. Martens Erzählungen I, 339. 4 Merkwürdig iſt, wie z. B. Wicquefort und Vattel IV, 75. ſich drehen und wenden, um eigentlich von den obigen Perſonen nichts auszuſagen.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/386>, abgerufen am 21.11.2024.