Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 95. Völkerrecht im Zustand des Friedens. theile des Verzuges zu haften hat, welche sich auch im Völkerrechtin das Interesse der rechtzeitigen Leistung auflösen. Welche Folgen die Nichterfüllung eines Vertrags haben könne, Dritten Parteien kann ein Vertrag an sich keinen Vortheil noch Auslegung der Verträge. 95. Die Auslegung der Verträge 2 muß im Fall des Zwei- 1 Rom und einzelne Glieder der kirchlichen Hierarchie haben zu verschiedenen Malen gegen die der Kirche nachtheiligen Staatenverträge protestirt. So der Bischof von Augsburg gegen den Religionsfrieden von 1555. Rom gegen den Westphälischen Frieden und noch später. Die Staatsgewalten haben sich darüber hinaussetzen müssen, und auch die Kirche ist der Noth- wendigkeit der Weltverhältnisse unterworfen. 2 Vgl. im Allgemeinen Groot II, 16. und dazu Cocceji; auch Pufendorf V, 12. Am ausführlichsten hat sich Vattel II, 17. über die Vertragsaus- legung verbreitet. S. auch v. Neumann Jus Princ. l. c. tit. 6. §. 221. Rutherford, Instit. II, 7. Crome und Jaup Germanien II, 2, 161. Die Rechtfertigung der obigen Sätze liegt meistens schon im vorhergehenden §. 3 Vgl. Mably droit publ. I, p. 59. 4 v. Neumann §. 225. Vattel §. 277.
§. 95. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. theile des Verzuges zu haften hat, welche ſich auch im Völkerrechtin das Intereſſe der rechtzeitigen Leiſtung auflöſen. Welche Folgen die Nichterfüllung eines Vertrags haben könne, Dritten Parteien kann ein Vertrag an ſich keinen Vortheil noch Auslegung der Verträge. 95. Die Auslegung der Verträge 2 muß im Fall des Zwei- 1 Rom und einzelne Glieder der kirchlichen Hierarchie haben zu verſchiedenen Malen gegen die der Kirche nachtheiligen Staatenverträge proteſtirt. So der Biſchof von Augsburg gegen den Religionsfrieden von 1555. Rom gegen den Weſtphäliſchen Frieden und noch ſpäter. Die Staatsgewalten haben ſich darüber hinausſetzen müſſen, und auch die Kirche iſt der Noth- wendigkeit der Weltverhältniſſe unterworfen. 2 Vgl. im Allgemeinen Groot II, 16. und dazu Cocceji; auch Pufendorf V, 12. Am ausführlichſten hat ſich Vattel II, 17. über die Vertragsaus- legung verbreitet. S. auch v. Neumann Jus Princ. l. c. tit. 6. §. 221. Rutherford, Instit. II, 7. Crome und Jaup Germanien II, 2, 161. Die Rechtfertigung der obigen Sätze liegt meiſtens ſchon im vorhergehenden §. 3 Vgl. Mably droit publ. I, p. 59. 4 v. Neumann §. 225. Vattel §. 277.
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§. 95. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
theile des Verzuges zu haften hat, welche ſich auch im Völkerrecht
in das Intereſſe der rechtzeitigen Leiſtung auflöſen.
Welche Folgen die Nichterfüllung eines Vertrags haben könne,
lehrt das Actionenrecht (Buch II.).
Dritten Parteien kann ein Vertrag an ſich keinen Vortheil noch
Nachtheil bringen. Inſofern jedoch letzteres unmittelbar oder mit-
telbar und widerrechtlicher Weiſe der Fall ſein würde, können ſie
dagegen conſervatoriſche Maaßregeln ergreifen, vorläufig auch ſich
durch Proteſtationen verwahren. Indeſſen hindern dieſe an und
für ſich nicht die Giltigkeit und Vollziehung eines rechtmäßigen
Vertrages unter den Intereſſenten ſelbſt. 1
Auslegung der Verträge.
95. Die Auslegung der Verträge 2 muß im Fall des Zwei-
fels nach der erkennbaren gegenſeitigen Abſicht, dann aber
nach demjenigen geſchehen, was dem Einen Theil von dem Andern
nach den dabei gebrauchten Worten des letztern, bei redlicher und
verſtändiger Geſinnung vorausgeſetzt werden darf. So kann denn
vorab niemals als bewilligt gelten, worüber der fordernde Theil
ſich gar kein beſtimmtes Verſprechen hat ertheilen laſſen, 3 oder bei
unklarer Faſſung die dem Rechtsſtand des Promittenten, ſeinem und
ſeines Volkes Wohl nachtheiligere Deutung entſcheiden; iſt ein
Recht verſchiedener Abſtufungen fähig, ſo darf zunächſt nur die
geringſte Stufe als zugeſtanden angenommen werden; 4 iſt eine
Sache im Allgemeinen verſprochen (im genus), ſo muß im Zwei-
fel das gewöhnliche, insbeſondere eine mittlere Qualität gemeint
1 Rom und einzelne Glieder der kirchlichen Hierarchie haben zu verſchiedenen
Malen gegen die der Kirche nachtheiligen Staatenverträge proteſtirt. So
der Biſchof von Augsburg gegen den Religionsfrieden von 1555. Rom
gegen den Weſtphäliſchen Frieden und noch ſpäter. Die Staatsgewalten
haben ſich darüber hinausſetzen müſſen, und auch die Kirche iſt der Noth-
wendigkeit der Weltverhältniſſe unterworfen.
2 Vgl. im Allgemeinen Groot II, 16. und dazu Cocceji; auch Pufendorf
V, 12. Am ausführlichſten hat ſich Vattel II, 17. über die Vertragsaus-
legung verbreitet. S. auch v. Neumann Jus Princ. l. c. tit. 6. §. 221.
Rutherford, Instit. II, 7. Crome und Jaup Germanien II, 2, 161. Die
Rechtfertigung der obigen Sätze liegt meiſtens ſchon im vorhergehenden §.
3 Vgl. Mably droit publ. I, p. 59.
4 v. Neumann §. 225. Vattel §. 277.
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