Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Erstes Buch. §. 91. halte, erscheint theils wegen der heutigen größeren Seltenheit vonvölkerrechtlichen Acten der obigen Art, theils wegen der Vorsicht, womit sie in den Verträgen selbst behandelt werden, unnöthig. Gesellschaftsverträge. 91. Von meist größerer Bedeutung sind die Gesellschaftsver- Von beiden Arten ist nachstehend zu handeln. Nichtig würde 1 L. 5. §. 2. D. de captiv. 2 Andere Unterscheidungen finden sich bei Pufendorf VIII, 9. 3 Ueber das Princip sind alle Civilgesetzgebungen einverstanden; daher auch
die ältern Publicisten. Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 3. Allein auch die oben beigefügte Modification ist bei dispositionsfähigen Parteien unbestreitbar. Stryk, de diversis socior. pactis. Hal. 1708. p. 26. v. Neu- mann l. c. §. 731. daher auch z. B. das A. L. R. für die Preuß. Staa- ten II, 17, 245. diese Ausnahme im Privatrecht zugelassen hat. Erſtes Buch. §. 91. halte, erſcheint theils wegen der heutigen größeren Seltenheit vonvölkerrechtlichen Acten der obigen Art, theils wegen der Vorſicht, womit ſie in den Verträgen ſelbſt behandelt werden, unnöthig. Geſellſchaftsverträge. 91. Von meiſt größerer Bedeutung ſind die Geſellſchaftsver- Von beiden Arten iſt nachſtehend zu handeln. Nichtig würde 1 L. 5. §. 2. D. de captiv. 2 Andere Unterſcheidungen finden ſich bei Pufendorf VIII, 9. 3 Ueber das Princip ſind alle Civilgeſetzgebungen einverſtanden; daher auch
die ältern Publiciſten. Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 3. Allein auch die oben beigefügte Modification iſt bei dispoſitionsfähigen Parteien unbeſtreitbar. Stryk, de diversis socior. pactis. Hal. 1708. p. 26. v. Neu- mann l. c. §. 731. daher auch z. B. das A. L. R. für die Preuß. Staa- ten II, 17, 245. dieſe Ausnahme im Privatrecht zugelaſſen hat. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0184" n="160"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Erſtes Buch</hi>. §. 91.</fw><lb/> halte, erſcheint theils wegen der heutigen größeren Seltenheit von<lb/> völkerrechtlichen Acten der obigen Art, theils wegen der Vorſicht,<lb/> womit ſie in den Verträgen ſelbſt behandelt werden, unnöthig.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>Geſellſchaftsverträge.</head><lb/> <p>91. Von meiſt größerer Bedeutung ſind die Geſellſchaftsver-<lb/> träge der Staaten und Souveräne, wodurch eine bleibende Ver-<lb/> bindung unter ihnen zu beſtimmten Zwecken gegründet wird, weit<lb/> über die Zwecke bloßer Privatgeſellſchaften hinausgehend. Das<lb/> Völkerrecht der alten Welt unterſchied hier <hi rendition="#aq">amicitia, hospitium,<lb/> foedus.</hi> <note place="foot" n="1"><hi rendition="#aq">L.</hi> 5. §. 2. <hi rendition="#aq">D. de captiv.</hi></note> In der neueren Staatenpraxis laſſen ſich unterſcheiden <note place="foot" n="2">Andere Unterſcheidungen finden ſich bei Pufendorf <hi rendition="#aq">VIII,</hi> 9.</note><lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Freundſchafts-Bündniſſe</hi> (<hi rendition="#aq">alliances</hi>) in der weitern<lb/> Bedeutung des Wortes, wodurch das politiſche Verhalten<lb/> mehrerer Staaten und Souveräne entweder unter ſich oder<lb/> gegen andere Staaten, ſei es in gegenſeitigem oder einſeitigem<lb/> Intereſſe, mit gleichen oder ungleichen Mitteln, allgemein oder<lb/> nur auf gewiſſe Fälle beſtimmt wird,</hi><lb/> und<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Conföderationen</hi> oder eigentliche Geſellſchaftsverträge,<lb/> welche die fortgeſetzte Erreichung eines oder mehrerer <hi rendition="#g">ge-<lb/> meinſamer</hi> Zwecke mit gemeinſamen bleibenden Anſtalten<lb/> zum Zweck haben.</hi></p><lb/> <p>Von beiden Arten iſt nachſtehend zu handeln. Nichtig würde<lb/> nur derjenige Geſellſchaftsvertrag ſein, wo Ein Theil allen Vor-<lb/> theil, der Andere alle Laſt ohne den mindeſten Vortheil nach der<lb/> Natur der übernommenen Verbindlichkeit und nicht bloß durch zu-<lb/> fällige Umſtände hätte. Denn dieſes wäre eine Löwengeſellſchaft<lb/> und der Natur eines ſocialen Verhältniſſes ganz zuwider; es müßte<lb/> denn bei deutlicher Vorausſicht einer ſolchen ungleichen Stellung<lb/> mit dem ſchenkungsweiſen Vertrage, von dem andern Theile keinen<lb/> Beitrag zu den Laſten zu fordern eingegangen ſein. <note place="foot" n="3">Ueber das Princip ſind alle Civilgeſetzgebungen einverſtanden; daher auch<lb/> die ältern Publiciſten. Groot <hi rendition="#aq">II,</hi> 12, 24. Pufendorf <hi rendition="#aq">V,</hi> 8, 3. Allein<lb/> auch die oben beigefügte Modification iſt bei dispoſitionsfähigen Parteien<lb/> unbeſtreitbar. <hi rendition="#aq">Stryk, de diversis socior. pactis. Hal. 1708. p.</hi> 26. v. Neu-<lb/> mann <hi rendition="#aq">l. c.</hi> §. 731. daher auch z. B. das A. L. R. für die Preuß. Staa-<lb/> ten <hi rendition="#aq">II,</hi> 17, 245. dieſe Ausnahme im Privatrecht zugelaſſen hat.</note></p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [160/0184]
Erſtes Buch. §. 91.
halte, erſcheint theils wegen der heutigen größeren Seltenheit von
völkerrechtlichen Acten der obigen Art, theils wegen der Vorſicht,
womit ſie in den Verträgen ſelbſt behandelt werden, unnöthig.
Geſellſchaftsverträge.
91. Von meiſt größerer Bedeutung ſind die Geſellſchaftsver-
träge der Staaten und Souveräne, wodurch eine bleibende Ver-
bindung unter ihnen zu beſtimmten Zwecken gegründet wird, weit
über die Zwecke bloßer Privatgeſellſchaften hinausgehend. Das
Völkerrecht der alten Welt unterſchied hier amicitia, hospitium,
foedus. 1 In der neueren Staatenpraxis laſſen ſich unterſcheiden 2
Freundſchafts-Bündniſſe (alliances) in der weitern
Bedeutung des Wortes, wodurch das politiſche Verhalten
mehrerer Staaten und Souveräne entweder unter ſich oder
gegen andere Staaten, ſei es in gegenſeitigem oder einſeitigem
Intereſſe, mit gleichen oder ungleichen Mitteln, allgemein oder
nur auf gewiſſe Fälle beſtimmt wird,
und
Conföderationen oder eigentliche Geſellſchaftsverträge,
welche die fortgeſetzte Erreichung eines oder mehrerer ge-
meinſamer Zwecke mit gemeinſamen bleibenden Anſtalten
zum Zweck haben.
Von beiden Arten iſt nachſtehend zu handeln. Nichtig würde
nur derjenige Geſellſchaftsvertrag ſein, wo Ein Theil allen Vor-
theil, der Andere alle Laſt ohne den mindeſten Vortheil nach der
Natur der übernommenen Verbindlichkeit und nicht bloß durch zu-
fällige Umſtände hätte. Denn dieſes wäre eine Löwengeſellſchaft
und der Natur eines ſocialen Verhältniſſes ganz zuwider; es müßte
denn bei deutlicher Vorausſicht einer ſolchen ungleichen Stellung
mit dem ſchenkungsweiſen Vertrage, von dem andern Theile keinen
Beitrag zu den Laſten zu fordern eingegangen ſein. 3
1 L. 5. §. 2. D. de captiv.
2 Andere Unterſcheidungen finden ſich bei Pufendorf VIII, 9.
3 Ueber das Princip ſind alle Civilgeſetzgebungen einverſtanden; daher auch
die ältern Publiciſten. Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 3. Allein
auch die oben beigefügte Modification iſt bei dispoſitionsfähigen Parteien
unbeſtreitbar. Stryk, de diversis socior. pactis. Hal. 1708. p. 26. v. Neu-
mann l. c. §. 731. daher auch z. B. das A. L. R. für die Preuß. Staa-
ten II, 17, 245. dieſe Ausnahme im Privatrecht zugelaſſen hat.
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