Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 76. Völkerrecht im Zustand des Friedens. wenn nicht auch andern Nationen Rechte der Art zugestandensind. 1 Schutzrechte über die Küstengewässer. 76. Ein unmittelbares Interesse und Recht haben unbestreitbar das Recht, über den Zweck der Annäherung Auskunft zu ver- langen, und im Fall ihrer Verweigerung oder bei entstehen- dem Verdacht einer Unrichtigkeit sich unmittelbar Kenntniß von dem Zweck zu verschaffen, auch einstweilige Maaßregeln gegen Gefahren zu ergreifen; 1 Z. B. die Häringsfischerei in den Britischen Meeren. Vattel I, 23, §. 287. Vgl. übrigens Jouffroy, p. 27. s. 2 Nam quod quisque propter defensionem sui fecerit, iure fecisse vide- tur. L. 3. D. de J. et J. Vgl. Vattel I, 23, §. 288. 3 In einzelnen Verträgen hat man bestimmte Entfernungen angenommen.
Z. B. in einem Vertrage zwischen Großbritannien und Spanien v. 1790. wegen der Südseefischerei. Wheaton intern. L. §. 8. l. c. Ebenso 1689. zwischen Frankreich und Algier; in manchen Fällen 3 Lieues, z. B. im Pa- riser Frieden von 1763. Art. 5., ebendas. Art. 15. aber wieder 15 Meilen. England erstreckt seine Zollaufsicht auf 2 Meilen. Am richtigsten urtheilt wohl Vattel I, 23. §. 289., welcher Alles von den Umständen abhängig sein läßt. Die weiteste Grenze dürfte nach Rayneval, der sichtbare Horizont von der Küste für die Aufsichtsanstalten sein. Die Kanonen des Landes können aber allein nicht entscheiden! §. 76. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. wenn nicht auch andern Nationen Rechte der Art zugeſtandenſind. 1 Schutzrechte über die Küſtengewäſſer. 76. Ein unmittelbares Intereſſe und Recht haben unbeſtreitbar das Recht, über den Zweck der Annäherung Auskunft zu ver- langen, und im Fall ihrer Verweigerung oder bei entſtehen- dem Verdacht einer Unrichtigkeit ſich unmittelbar Kenntniß von dem Zweck zu verſchaffen, auch einſtweilige Maaßregeln gegen Gefahren zu ergreifen; 1 Z. B. die Häringsfiſcherei in den Britiſchen Meeren. Vattel I, 23, §. 287. Vgl. übrigens Jouffroy, p. 27. s. 2 Nam quod quisque propter defensionem sui fecerit, iure fecisse vide- tur. L. 3. D. de J. et J. Vgl. Vattel I, 23, §. 288. 3 In einzelnen Verträgen hat man beſtimmte Entfernungen angenommen.
Z. B. in einem Vertrage zwiſchen Großbritannien und Spanien v. 1790. wegen der Südſeefiſcherei. Wheaton intern. L. §. 8. l. c. Ebenſo 1689. zwiſchen Frankreich und Algier; in manchen Fällen 3 Lieues, z. B. im Pa- riſer Frieden von 1763. Art. 5., ebendaſ. Art. 15. aber wieder 15 Meilen. England erſtreckt ſeine Zollaufſicht auf 2 Meilen. Am richtigſten urtheilt wohl Vattel I, 23. §. 289., welcher Alles von den Umſtänden abhängig ſein läßt. Die weiteſte Grenze dürfte nach Rayneval, der ſichtbare Horizont von der Küſte für die Aufſichtsanſtalten ſein. Die Kanonen des Landes können aber allein nicht entſcheiden! <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0159" n="135"/><fw place="top" type="header">§. 76. <hi rendition="#g">Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens</hi>.</fw><lb/> wenn nicht auch andern Nationen Rechte der Art zugeſtanden<lb/> ſind. <note place="foot" n="1">Z. B. die Häringsfiſcherei in den Britiſchen Meeren. Vattel <hi rendition="#aq">I,</hi> 23, §.<lb/> 287. Vgl. übrigens <hi rendition="#aq">Jouffroy, p. 27. s.</hi></note></p> </div><lb/> <div n="3"> <head>Schutzrechte über die Küſtengewäſſer.</head><lb/> <p>76. Ein unmittelbares Intereſſe und Recht haben unbeſtreitbar<lb/> alle Küſtenſtaaten, zur Sicherſtellung ihres Landgebietes gegen un-<lb/> erwartete Ueberfälle, ſo wie zur Aufrechthaltung ihres Handels-,<lb/> Steuer- und Verkehrſyſtems, nicht nur jede Annäherung von der<lb/> Seeſeite her zu beobachten, ſondern auch Anſtalten zu treffen, <note place="foot" n="2"><hi rendition="#aq">Nam quod quisque propter defensionem sui fecerit, iure fecisse vide-<lb/> tur. L. 3. D. de J. et J.</hi> Vgl. Vattel <hi rendition="#aq">I,</hi> 23, §. 288.</note><lb/> daß das Staatsgebiet von Niemand betreten werde, dem die Auf-<lb/> nahme darin verweigert werden kann, ſo wie daß die hierzu erfor-<lb/> derlichen Bedingungen erfüllt werden. Jeder Staat darf daher<lb/> auch, wenn er nicht durch entgegenſtehende Verträge gebunden iſt,<lb/> eine eigene Küſtenbewachung und Küſtenpolizei einrichten, und nach<lb/> den beſondern Verhältniſſen der Küſte ſo wie der Gewäſſer die er-<lb/> forderliche Ausdehnung beſtimmen; <note place="foot" n="3">In einzelnen Verträgen hat man beſtimmte Entfernungen angenommen.<lb/> Z. B. in einem Vertrage zwiſchen Großbritannien und Spanien v. 1790.<lb/> wegen der Südſeefiſcherei. <hi rendition="#aq">Wheaton intern. L. §. 8. l. c.</hi> Ebenſo 1689.<lb/> zwiſchen Frankreich und Algier; in manchen Fällen 3 Lieues, z. B. im Pa-<lb/> riſer Frieden von 1763. Art. 5., ebendaſ. Art. 15. aber wieder 15 Meilen.<lb/> England erſtreckt ſeine Zollaufſicht auf 2 Meilen. Am richtigſten urtheilt wohl<lb/> Vattel <hi rendition="#aq">I,</hi> 23. §. 289., welcher Alles von den Umſtänden abhängig ſein läßt.<lb/> Die weiteſte Grenze dürfte nach Rayneval, der ſichtbare Horizont von der<lb/> Küſte für die Aufſichtsanſtalten ſein. Die Kanonen des Landes können aber<lb/> allein nicht entſcheiden!</note> jeder Fremde, der in den Be-<lb/> reich dieſer Anſtalten kommt, iſt demnächſt verbunden, ſich den<lb/> getroffenen Einrichtungen zu fügen, er mag durch Zufall oder ab-<lb/> ſichtlich dahin gelangt ſein. Zu den an ſich erlaubten Maaßregeln<lb/> gehört hierbei auf Seiten des Küſtenſtaates:</p><lb/> <list> <item>das Recht, über den Zweck der Annäherung Auskunft zu ver-<lb/> langen, und im Fall ihrer Verweigerung oder bei entſtehen-<lb/> dem Verdacht einer Unrichtigkeit ſich unmittelbar Kenntniß<lb/> von dem Zweck zu verſchaffen, auch einſtweilige Maaßregeln<lb/> gegen Gefahren zu ergreifen;</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [135/0159]
§. 76. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
wenn nicht auch andern Nationen Rechte der Art zugeſtanden
ſind. 1
Schutzrechte über die Küſtengewäſſer.
76. Ein unmittelbares Intereſſe und Recht haben unbeſtreitbar
alle Küſtenſtaaten, zur Sicherſtellung ihres Landgebietes gegen un-
erwartete Ueberfälle, ſo wie zur Aufrechthaltung ihres Handels-,
Steuer- und Verkehrſyſtems, nicht nur jede Annäherung von der
Seeſeite her zu beobachten, ſondern auch Anſtalten zu treffen, 2
daß das Staatsgebiet von Niemand betreten werde, dem die Auf-
nahme darin verweigert werden kann, ſo wie daß die hierzu erfor-
derlichen Bedingungen erfüllt werden. Jeder Staat darf daher
auch, wenn er nicht durch entgegenſtehende Verträge gebunden iſt,
eine eigene Küſtenbewachung und Küſtenpolizei einrichten, und nach
den beſondern Verhältniſſen der Küſte ſo wie der Gewäſſer die er-
forderliche Ausdehnung beſtimmen; 3 jeder Fremde, der in den Be-
reich dieſer Anſtalten kommt, iſt demnächſt verbunden, ſich den
getroffenen Einrichtungen zu fügen, er mag durch Zufall oder ab-
ſichtlich dahin gelangt ſein. Zu den an ſich erlaubten Maaßregeln
gehört hierbei auf Seiten des Küſtenſtaates:
das Recht, über den Zweck der Annäherung Auskunft zu ver-
langen, und im Fall ihrer Verweigerung oder bei entſtehen-
dem Verdacht einer Unrichtigkeit ſich unmittelbar Kenntniß
von dem Zweck zu verſchaffen, auch einſtweilige Maaßregeln
gegen Gefahren zu ergreifen;
1 Z. B. die Häringsfiſcherei in den Britiſchen Meeren. Vattel I, 23, §.
287. Vgl. übrigens Jouffroy, p. 27. s.
2 Nam quod quisque propter defensionem sui fecerit, iure fecisse vide-
tur. L. 3. D. de J. et J. Vgl. Vattel I, 23, §. 288.
3 In einzelnen Verträgen hat man beſtimmte Entfernungen angenommen.
Z. B. in einem Vertrage zwiſchen Großbritannien und Spanien v. 1790.
wegen der Südſeefiſcherei. Wheaton intern. L. §. 8. l. c. Ebenſo 1689.
zwiſchen Frankreich und Algier; in manchen Fällen 3 Lieues, z. B. im Pa-
riſer Frieden von 1763. Art. 5., ebendaſ. Art. 15. aber wieder 15 Meilen.
England erſtreckt ſeine Zollaufſicht auf 2 Meilen. Am richtigſten urtheilt wohl
Vattel I, 23. §. 289., welcher Alles von den Umſtänden abhängig ſein läßt.
Die weiteſte Grenze dürfte nach Rayneval, der ſichtbare Horizont von der
Küſte für die Aufſichtsanſtalten ſein. Die Kanonen des Landes können aber
allein nicht entſcheiden!
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