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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 56. Völkerrecht im Zustand des Friedens.

Das Recht der Exterritorialität in fremden Staaten steht, wenn
ein allgemeines Herkommen berücksichtigt wird, den Mitgliedern
souveräner Familien als solchen nicht zu, wiewohl sie sich eines
besonderen Gastcerimoniells zu erfreuen haben und gewöhnlich auch
den Thronfolgern eine besondere Aufmerksamkeit erwiesen, ja selbst
Exterritorialität zugeschrieben und bewilligt wird. 1

Einem wirklichen Mitregenten oder souveränen Reichsverweser
gebühren mit Ausnahme der Titel gleiche Rechte wie dem eigent-
lichen Souverän selbst.

Privatrechtliches Verhältniß der souveränen Familien.

56. In privatrechtlicher Beziehung sind zunächst die Mitglie-
der der souveränen Familie, außer dem regierenden Haupte selbst,
dem allgemeinen Recht des Landes so wie den einschlagenden Lo-
calrechten gleich anderen Unterthanen unterworfen, wofern nicht
besondere Ausnahmen zu ihren Gunsten in den Gesetzen gemacht
sind oder ein eigenthümliches Familienrecht, wie dieses in Deutsch-
land hergebracht ist, zu ihren Gunsten besteht. 2 Hinsichtlich des
Souveräns ist zwar eine Abhängigkeit von privatrechtlichen Ge-
setznormen in so fern nicht zu behaupten, als gegen seine Person
niemals ein rechtlicher Zwang ausgeübt werden darf; nichts desto
weniger aber ist, 3 wenn es sich um Ertheilung oder Erwerbung

wärtige Verheirathungen nicht verändert wird, und worin zugleich Recht
und Pflicht zu gegenseitiger Hilfe begründet ist, so kann ein regierendes
Haus allerdings auch seinen auswärts verheiratheten Gliedern bei ungerech-
ter Behandlung im Auslande thätigen Beistand leisten. Vgl. v. Martens,
Völkerr. §. 170. Günther II, 491.
1 Allgemein zugestanden ist dies nicht! Schmelzing §. 211.
2 Es existirt hier sogar ein gemeinsames Privatfürstenrecht, allerdings nun
vielfach verschmolzen mit dem Landes-Staatsrecht. Seine Literatur s. in
Maurenbrecher, Gesch. des D. Staatsr. vor. §. 227.
3 Schon das Römische Recht, obgleich es den Satz an die Spitze stellt:
Princeps legibus solutus est, erkennt doch an, daß es würdiger sei, sich
im Privatverkehr den Gesetzen unterzuordnen. L. 23. D. de legat. 3.
l. 4. C. de Legib. §. fin. J. quemadm. testam. infirm.
Und so wird es
durchgängig auch in der neueren Staatspraxis gehalten, wo nicht der augen-
blickliche Wille des Souveräns Gesetz ist. Denn es giebt in den neueren
Staaten kein anderes Recht als das gesetzliche. Dahin hat es auch in
Großbritannien die Praxis gebracht, ungeachtet sonst die Maxime besteht:
the king is not bound by any statute unless expressly named therein;
§. 56. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.

Das Recht der Exterritorialität in fremden Staaten ſteht, wenn
ein allgemeines Herkommen berückſichtigt wird, den Mitgliedern
ſouveräner Familien als ſolchen nicht zu, wiewohl ſie ſich eines
beſonderen Gaſtcerimoniells zu erfreuen haben und gewöhnlich auch
den Thronfolgern eine beſondere Aufmerkſamkeit erwieſen, ja ſelbſt
Exterritorialität zugeſchrieben und bewilligt wird. 1

Einem wirklichen Mitregenten oder ſouveränen Reichsverweſer
gebühren mit Ausnahme der Titel gleiche Rechte wie dem eigent-
lichen Souverän ſelbſt.

Privatrechtliches Verhältniß der ſouveränen Familien.

56. In privatrechtlicher Beziehung ſind zunächſt die Mitglie-
der der ſouveränen Familie, außer dem regierenden Haupte ſelbſt,
dem allgemeinen Recht des Landes ſo wie den einſchlagenden Lo-
calrechten gleich anderen Unterthanen unterworfen, wofern nicht
beſondere Ausnahmen zu ihren Gunſten in den Geſetzen gemacht
ſind oder ein eigenthümliches Familienrecht, wie dieſes in Deutſch-
land hergebracht iſt, zu ihren Gunſten beſteht. 2 Hinſichtlich des
Souveräns iſt zwar eine Abhängigkeit von privatrechtlichen Ge-
ſetznormen in ſo fern nicht zu behaupten, als gegen ſeine Perſon
niemals ein rechtlicher Zwang ausgeübt werden darf; nichts deſto
weniger aber iſt, 3 wenn es ſich um Ertheilung oder Erwerbung

wärtige Verheirathungen nicht verändert wird, und worin zugleich Recht
und Pflicht zu gegenſeitiger Hilfe begründet iſt, ſo kann ein regierendes
Haus allerdings auch ſeinen auswärts verheiratheten Gliedern bei ungerech-
ter Behandlung im Auslande thätigen Beiſtand leiſten. Vgl. v. Martens,
Völkerr. §. 170. Günther II, 491.
1 Allgemein zugeſtanden iſt dies nicht! Schmelzing §. 211.
2 Es exiſtirt hier ſogar ein gemeinſames Privatfürſtenrecht, allerdings nun
vielfach verſchmolzen mit dem Landes-Staatsrecht. Seine Literatur ſ. in
Maurenbrecher, Geſch. des D. Staatsr. vor. §. 227.
3 Schon das Römiſche Recht, obgleich es den Satz an die Spitze ſtellt:
Princeps legibus solutus est, erkennt doch an, daß es würdiger ſei, ſich
im Privatverkehr den Geſetzen unterzuordnen. L. 23. D. de legat. 3.
l. 4. C. de Legib. §. fin. J. quemadm. testam. infirm.
Und ſo wird es
durchgängig auch in der neueren Staatspraxis gehalten, wo nicht der augen-
blickliche Wille des Souveräns Geſetz iſt. Denn es giebt in den neueren
Staaten kein anderes Recht als das geſetzliche. Dahin hat es auch in
Großbritannien die Praxis gebracht, ungeachtet ſonſt die Maxime beſteht:
the king is not bound by any statute unless expressly named therein;
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[103/0127] §. 56. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. Das Recht der Exterritorialität in fremden Staaten ſteht, wenn ein allgemeines Herkommen berückſichtigt wird, den Mitgliedern ſouveräner Familien als ſolchen nicht zu, wiewohl ſie ſich eines beſonderen Gaſtcerimoniells zu erfreuen haben und gewöhnlich auch den Thronfolgern eine beſondere Aufmerkſamkeit erwieſen, ja ſelbſt Exterritorialität zugeſchrieben und bewilligt wird. 1 Einem wirklichen Mitregenten oder ſouveränen Reichsverweſer gebühren mit Ausnahme der Titel gleiche Rechte wie dem eigent- lichen Souverän ſelbſt. Privatrechtliches Verhältniß der ſouveränen Familien. 56. In privatrechtlicher Beziehung ſind zunächſt die Mitglie- der der ſouveränen Familie, außer dem regierenden Haupte ſelbſt, dem allgemeinen Recht des Landes ſo wie den einſchlagenden Lo- calrechten gleich anderen Unterthanen unterworfen, wofern nicht beſondere Ausnahmen zu ihren Gunſten in den Geſetzen gemacht ſind oder ein eigenthümliches Familienrecht, wie dieſes in Deutſch- land hergebracht iſt, zu ihren Gunſten beſteht. 2 Hinſichtlich des Souveräns iſt zwar eine Abhängigkeit von privatrechtlichen Ge- ſetznormen in ſo fern nicht zu behaupten, als gegen ſeine Perſon niemals ein rechtlicher Zwang ausgeübt werden darf; nichts deſto weniger aber iſt, 3 wenn es ſich um Ertheilung oder Erwerbung 6 1 Allgemein zugeſtanden iſt dies nicht! Schmelzing §. 211. 2 Es exiſtirt hier ſogar ein gemeinſames Privatfürſtenrecht, allerdings nun vielfach verſchmolzen mit dem Landes-Staatsrecht. Seine Literatur ſ. in Maurenbrecher, Geſch. des D. Staatsr. vor. §. 227. 3 Schon das Römiſche Recht, obgleich es den Satz an die Spitze ſtellt: Princeps legibus solutus est, erkennt doch an, daß es würdiger ſei, ſich im Privatverkehr den Geſetzen unterzuordnen. L. 23. D. de legat. 3. l. 4. C. de Legib. §. fin. J. quemadm. testam. infirm. Und ſo wird es durchgängig auch in der neueren Staatspraxis gehalten, wo nicht der augen- blickliche Wille des Souveräns Geſetz iſt. Denn es giebt in den neueren Staaten kein anderes Recht als das geſetzliche. Dahin hat es auch in Großbritannien die Praxis gebracht, ungeachtet ſonſt die Maxime beſteht: the king is not bound by any statute unless expressly named therein; 6 wärtige Verheirathungen nicht verändert wird, und worin zugleich Recht und Pflicht zu gegenſeitiger Hilfe begründet iſt, ſo kann ein regierendes Haus allerdings auch ſeinen auswärts verheiratheten Gliedern bei ungerech- ter Behandlung im Auslande thätigen Beiſtand leiſten. Vgl. v. Martens, Völkerr. §. 170. Günther II, 491.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/127>, abgerufen am 22.12.2024.